5 Jahre keine Strafvollstreckung
Obwohl ein Mandant 2012 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Montan verurteilt wurde blieb die Strafvollstreckung gem. § 455 StPO bisher aus. Er befindet sich auf freiem Fuß. Würde das der bebilderte Blätterwald erfahren ginge ein Aufschrei der Empörung durch das deutsche Land. Das gerade auch deshalb, weil es um Sexualstraftaten an Kindern ging. Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern. Über den Fall berichtete ich vor Jahren hier.
Hoden bei Selbstmordversuch abgetrennt
Der Mandant hatte während der Untersuchungshaft versucht, sich aus Scham für die begangenen Straftaten in der JVA Moabit zu töten. Dabei trennte er sich einen Hoden ab. In Folge des enormen Blutverlustes verlor er über Jahre das Sprachvermögen. Für sein weiteres Leben ist er gelähmt und auf den Rollstuhl angewiesen. Therapien und Pflege durch die Mutter sind in einem kaum vorstellbaren Umfang rund um die Uhr erforderlich. Seine Gedanken sind von Suizidüberlegungen geprägt. Das nicht aus Selbstmitleid, sondern weil er sich selbst wegen der Taten ablehnt.
Gewährung von Strafaufschub wegen Haftunfähigkeit
Trotz des desolaten physischen und psychischen Zustands meines Mandanten versuchte die Staatsanwaltschaft Berlin schon 2013, die Strafvollstreckung durchzusetzen. Dem konnte dann erfolgreich mit gerichtlicher Hilfe entgegengewirkt werden. Jahr für Jahr wurde auf Grund neuer eingeholter Gutachten die Haftunfähigkeit immer wieder festgestellt und weiter Strafaufschub gewährt.
Strafvollstreckung trotz Haftunfähigkeit
Das soll sich nun ändern. Die Staatsanwaltschaft will nun die Strafvollstreckung durchsetzen und hat dabei zunächst die Unterstützung des Landgerichts Berlin erfahren. Das hat nämlich jüngst die Einwendungen der Strafverteidigung gegen die Aufforderung zum Haftantritt als unbegründet verworfen. Der „Gesundheitszustand“ des Mandanten ist aber unverändert geblieben wie das aktuelle Gutachten feststellt. Auch das Haftkrankenhaus meint, dass sich der Gesundheitszustand weiter verschlechtern könnte, wenn der Mandant zur Strafvollstreckung in die JVA eingewiesen werde. Deshalb solle er in das Justizvollzugskrankenhaus aufgenommen werden. Die attestierte Haftunfähigkeit des Gutachtens stellt das Haftkrankenhaus aber nicht in Frage.
Verurteilter als Versuchskaninchen in Krankenhaus der Strafvollstreckung?
Dort solle nun abgeklärt werden, ob die befürchtete Destabilisierung seines Zustandes „auch wirklich wie erwartet eintritt… .“ Das klingt zynisch in meinen Verteidigerohren.
Nur über meine Anwaltsleiche
Sowas ginge nur über meine Leiche, also gar nicht! Die sofortige Beschwerde zum Kammergericht Berlin ist im Diktat. Ich werde weiter berichten.
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