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Rechtsanwalt Marson

Gutachten im Strafverfahren

Bei Begehung einer rechtswidrigen Tat kann das Gericht gem. § 63 StGB die Unterbringung des vermeintlichen Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen. Sie finden hier einleitende Informationen zu diesem Thema. Die sogennten Prognosegutachten spielen bei der Entscheidung der Gerichte die ausschlaggebende Rolle.

Gegenstand der Prognosegutachten

Den Staatsanwaltschaften, Gerichten und auch den Strafverteidigern fehlt naturgemäß die medizinische Sachkunde, um spezifische Erkrankungen eines Angeklagten diagnostizieren und die sich daraus ergebende Frage  beantworten zu können, ob von dieser Person zukünftig weitere Straftaten zu erwarten sind. Aber genau diese Antwort entscheidet darüber, ob eine Zwangseinweisung erfolgt oder nicht. Daher werden Psychologen beauftragt, Prognosegutachten zu erstatten.

Die Behandlung der Prognosegutachten als Heilige Schrift durch die Gerichte

Die Rechtspraxis zeigt seit Jahrzehnten, dass eine nicht unerhebliche Anzahl der Zwangseinweisungen in  psychiatrische Krankenhäuser rechtswidrig und somit ungerechtferigt erfolgten. Ursache dafür ist zum Einen, dass Gerichte oft unkritisch die Ergebnisse der Gutachter übernehmen.  Diese Gutachten werden dann wie eine Heilige Schrift und als unumstößlich behandelt. Die Gerichte übernehmen manchmal blind ohne wirkliches Verständnis das jeweilige  Ergebnis des Gutachters und suhlen sich dann in ellenlangen Urteilsausführungen, mit denen versucht wird, die eigene Unkenntnis zu verbergen.

Die mangelnde Sachkunde der Gutachter bei der Erstattung der Prognosegutachten

Aber auch die Sachkunde der Gutachter lässt bei ihren Prognosegutachten nicht selten zu wünschen übrig. So ist öfters festellbar, dass einfach eine These in den Raum gestellt wird, die der Untersetzung durch Fakten ermangelt. So wird gerne pauschal die Behauptung in den Raum gestellt, ein Angeklagter werde in der Zukunft wieder allgemeingefährliche Straftaten begehen. Die Begründung dafür  bleibt dann aber im Dunkeln.

Empfehlungen sollen und können Abhilfe schaffen

Eine aus Richtern am BGH, Bundesanwälten, forensischen Psychiatern und Psychologen, Sexualmedizinern und weiteren Juristen bestehende interdisziplinäre Arbeitsgruppe hat schon vor Jahren Empfehlungen erarbeitet. Sie wurden zuletzt 2019 aktualisiert.Sie befassen sich auf erfahrungswissenschaftlicher Grundlage mit der Vorgehensweise und Methodik der individuellen Prognose im Hinblick auf die künftige Straffälligkeit.

Es geht darum, bei einem einzelnen Probanden die in seinen Taten zutage getretene Gefährlichkeit in ihrer Besonderheit zu erfassen und in dem durch wissenschaftliche Forschung gesicherten empirischen Erfahrungsraum zu verorten. Das forensische Gutachten hat dafür die jeweiligen Besonderheiten anhand Biographie, Delinquenzgeschichte, psychischer und persönlichkeitsdiagnostischer Sachverhalte, Tatsituation und Tatmotivation in eine Theorie der individuellen Delinquenz zu überführen und diese vor dem Hintergrund des gesicherten Erfahrungswissens zu überprüfen.

Aus dieser individuellen Delinquenzhypothese ist eine Einschätzung künftigen Sozialverhaltens unter definierten Rahmenbedingungen
abzuleiten. Die Empfehlungen der forensischen Sachverständigen richten sich in erster Linie an ihre Fachkollegen, aber auch an Richter, Staatsanwälte, Strafverteidiger und andere Verfahrensbeteiligte sowie an Mitarbeiter des Straf- und des Maßregelvollzugs.

Strafverteidiger hat die „Heilige Kuh Prognosegutachten“ zu schlachten

Die vorgenannten Empfehlungen sind ein gutes Rüstzeug für den  Rechtsanwalt, die fehlende Sachkunde eines Gutachters zu erkennen ,  um dann im Strafprozess entsprechend agieren zu können. An einer kritischen Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Gutachters kommt der Strafverteidiger nicht vorbei, auch wenn die Materie schwierig ist. Und um so unkritischer das Gericht mit dem Gutachten umgeht, um so kritischer hat der Anwalt zu sein.

Wenn Mängel des Gutachtens aufgedeckt werden, dann muss die Heilige Kuh im rechtlichen Sinne auch konsequent geschlachtet werden. Ein Antrag auf Einholung eines weiteren Prognosegutachtens wegen fehllender Sachkunde des bisherigen Gutachters (§244 Abs.4 StPO) muss die zwingende Folge sein. Lehnt das Gericht die Einholung eines weiteren Gutachtens ab, kann das schon der rechtliche Meilenstein sein, der den Erfolg in der nächsthöheren Instanz, also vor dem Revisionsgericht, abzusichern vermag.