Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht rechtswidrig

Kammergericht begrenzt übermäßige Kontrolle

Führungsaufsicht Rechtsanwalt Oliver Marson
Rechtsanwalt Oliver Marson

Im Rahmen der Führungsaufsicht darf die Strafvollstreckungskammer einem Verurteilten zahlreiche Weisungen erteilen. Allerdings müssen diese Weisungen bestimmt, erforderlich, angemessen und auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten sein. Das zeigt der Kammergerichtsbeschluss vom 20. Dezember 2019 – 5 Ws 201/19 – 161 AR 260/19. Die Entscheidung erging in einem von mir geführten Beschwerdeverfahren. Das Landgericht Berlin hatte meinem Mandanten nach seiner Haftentlassung ein umfangreiches Paket von Auflagen erteilt. Unter anderem sollte er Hausbesuche des Bewährungshelfers, der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz und der Polizei dulden. Außerdem sollte er diesen Personen Zutritt zu seiner Wohnung gewähren, eine therapeutische Behandlung durchführen, bestimmte Orte meiden und jeden Kontakt zu Kindern und Jugendlichen unterlassen. Das Kammergericht hob mehrere Weisungen auf und begrenzte eine weitere Weisung erheblich.

Wann ist eine Weisung rechtswidrig?

Nach Auffassung des Kammergerichts ist eine Weisung gesetzwidrig, wenn das Gesetz sie nicht vorsieht oder wenn sie unbestimmt, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist. Außerdem muss die Strafvollstreckungskammer ihr Ermessen fehlerfrei ausüben. Deshalb genügt kein pauschaler Hinweis auf den Schutz der Allgemeinheit. Vielmehr muss das Gericht erklären, warum gerade die konkrete Weisung notwendig ist und weshalb kein milderes Mittel ausreicht. Zudem muss der Betroffene eindeutig erkennen können, welches Verhalten das Gericht von ihm verlangt. Das gilt nicht nur für strafbewehrte Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB, sondern ebenso für Weisungen nach § 68b Abs. 2 StGB.

Hausbesuche durften nicht unbegrenzt angeordnet werden

Das Landgericht hatte es dem Bewährungshelfer und der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz überlassen, die Häufigkeit ihrer Hausbesuche zu bestimmen. Das Kammergericht beanstandete dies, weil damit andere Stellen die Grenzen der Weisung festlegen konnten. Diese Entscheidung durfte jedoch nur das Gericht treffen. Außerdem konnte mein Mandant die Forensisch-Therapeutische Ambulanz selbstständig aufsuchen. Deshalb stellte ein Gespräch in deren Räumen ein ebenso geeignetes, zugleich aber weniger belastendes Mittel dar. Auch der uneingeschränkte Zutritt der Polizei zur Wohnung hielt der rechtlichen Prüfung nicht stand. Zwar erkannte das Kammergericht das Interesse an einer wirksamen Überwachung an. Allerdings fehlte eine nachvollziehbare Abwägung mit der geschützten Privatsphäre. Zudem erfasste die Weisung sogar die Nachtzeit und ging deshalb zu weit. Das Kammergericht stellte außerdem klar: Eine Zutrittsweisung nach § 68b Abs. 2 StGB ist nicht nach § 145a StGB strafbewehrt. Ebenso wenig kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. Der Betroffene entscheidet daher im konkreten Fall selbst, ob er den Zutritt gewährt.

Therapieweisung war zu unbestimmt

Das Kammergericht hob ebenfalls die Weisung auf, sich „psycho- und sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen“. Diese Formulierung beschrieb weder die konkrete Therapieart noch deren Zielrichtung hinreichend genau. Allerdings muss der Betroffene erkennen können, welche Behandlung er durchführen soll. Darüber hinaus muss eine Therapie eine realistische Erfolgsaussicht besitzen. Fehlt dauerhaft jede Therapiebereitschaft und lässt sie sich auch durch erste Gespräche nicht entwickeln, kann eine weitere Behandlung zwecklos und deshalb unverhältnismäßig sein.

Aufenthaltsverbot ging zu weit

Auch das Verbot, sich „in der Nähe“ von Schulen, Spielplätzen, Schwimmbädern und weiteren Orten mit Kindern aufzuhalten, war zu unbestimmt. Gerade weil ein Verstoß gegen eine solche Weisung nach § 145a StGB strafbar sein kann, muss das Gericht den verbotenen Bereich präzise festlegen. Deshalb kann beispielsweise eine Entfernung in Metern erforderlich sein. Außerdem hielt das Kammergericht ein pauschales Verbot von Volksfesten, Sporteinrichtungen, Badegewässern und Schwimmbädern für übermäßig. Denn dort besteht nicht zu jeder Zeit ein erhöhtes Kontaktrisiko. Zugleich gehören solche Besuche zur gesellschaftlichen Teilhabe.

Kontaktverbot auf Personen unter 16 Jahren begrenzt

Das Landgericht hatte meinem Mandanten jeden Kontakt zu Kindern und Jugendlichen untersagt. Damit erfasste das Verbot sämtliche Personen unter 18 Jahren. Das Kammergericht hielt diese Weisung für unverhältnismäßig. Da sich das festgestellte Risiko auf Kinder und jüngere Jugendliche bezog, durfte das Verbot nicht pauschal alle Minderjährigen erfassen. Der Senat beschränkte das Kontaktverbot deshalb auf Personen unter 16 Jahren.

Gegen rechtswidrige Weisungen vorgehen

Der Beschluss zeigt, dass selbst bei einer ungünstigen Prognose nicht jede Kontrollmaßnahme zulässig ist. Zwar dient die Führungsaufsicht dem Schutz der Allgemeinheit, dennoch darf sie die Grundrechte des Betroffenen nicht stärker einschränken, als es der konkrete Zweck verlangt. Wer eine unklare, praktisch kaum erfüllbare oder übermäßig belastende Weisung erhält, sollte den Führungsaufsichtsbeschluss deshalb frühzeitig anwaltlich prüfen lassen. Als Fachanwalt für Strafrecht prüfe ich persönlich, ob die Weisungen bestimmt, erforderlich und verhältnismäßig sind. Außerdem vertrete ich Betroffene im Beschwerdeverfahren vor der Strafvollstreckungskammer und dem Beschwerdegericht.

Die vollständige Begründung des Kammergerichtsbeschlusses vom 20, Dezember 2019 (5 Ws 201/19 – 161 AR 260/19) können Sie hier lesen.