Opfer nach KO Tropfen vergewaltigt

K.-o.-Tropfen und Vergewaltigung
K.-o.-Tropfen und Vergewaltigung

Der Abend beginnt mit Vertrauen. Eine Reise, ein Hotel, ein gemeinsames Getränk an der Bar. Am nächsten Morgen fehlen Stunden in der Erinnerung. Genau solche Vorwürfe standen 2016 vor dem Landgericht Itzehoe im Raum. Ein Mann soll Frauen zunächst umworben, ihr Vertrauen gewonnen und ihnen anschließend heimlich bewusstseinsverändernde Substanzen verabreicht haben. In ihrem hilflosen Zustand soll er sexuelle Handlungen vorgenommen haben. Das Besondere: Die Frauen konnten sich an Teile der mutmaßlichen Taten kaum erinnern. Der Angeklagte soll seine Übergriffe jedoch gefilmt haben.

Der damalige Fall führt zu einer bis heute hochaktuellen Frage: Wie werden K.-o.-Tropfen und Vergewaltigung strafrechtlich beurteilt, wenn das mutmaßliche Tatopfer selbst Erinnerungslücken hat?

§ 177 StGB: Bewusstlosigkeit schließt eine Vergewaltigung nicht aus

Das Sexualstrafrecht wurde seit dem damaligen Verfahren grundlegend verändert. Nach dem heutigen § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer sexuelle Handlungen an einer Person vornimmt oder vornehmen lässt und dabei ausnutzt, dass diese nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern. Das erfasst insbesondere Bewusstlosigkeit oder entsprechend schwere Bewusstseinsbeeinträchtigungen.

Kommt es zum Beischlaf oder zu vergleichbaren besonders erniedrigenden Handlungen mit Eindringen in den Körper, liegt regelmäßig das Regelbeispiel der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB vor.

Heimliche K.-o.-Tropfen können selbst Gewalt sein

Noch gravierender kann die gezielte Verabreichung der Substanz sein. Nach der Rechtsprechung kann das heimliche Verabreichen bewusstseinstrübender Mittel Gewalt im Sinne von § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB darstellen, wenn dadurch eine körperliche Zwangswirkung erzeugt und die Widerstandsfähigkeit ausgeschaltet wird. Daneben kommt eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB in Betracht.

Der BGH hat diese Einordnung zuletzt erheblich präzisiert.

BGH 2024: K.-o.-Tropfen sind kein „gefährliches Werkzeug“

Im Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 5 StR 382/24 entschied der BGH einen Fall, in dem GHB gezielt zur sexuellen Enthemmung und Gefügigmachung eingesetzt worden war. Der BGH stellte klar: Flüssige K.-o.-Tropfen sind kein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB. Auch eine Pipette, mit der die Tropfen in ein Getränk gegeben werden, ändert daran grundsätzlich nichts. Ein Werkzeug setzt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch einen festen Gegenstand voraus. Das bedeutet allerdings keineswegs, dass der Einsatz strafrechtlich weniger schwer wiegt. Je nach Sachverhalt kommen andere Qualifikationen des § 177 StGB und § 224 StGB in Betracht. Wird das Opfer durch die Dosierung sogar in konkrete Todesgefahr gebracht, kann § 177 Abs. 8 Nr. 2b StGB eingreifen.

BGH 2025: schwere Vergewaltigung durch Diazepamtropfen

Diese Linie hat der BGH mit Beschluss vom 21. Januar 2025 – 3 StR 512/24 fortgeführt. Der Angeklagte hatte Frauen heimlich Diazepamtropfen verabreicht und anschließend sexuelle Handlungen vorgenommen. Der BGH sah darin unter anderem Gewalt nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB und bestätigte grundsätzlich eine schwere Vergewaltigung sowie gefährliche Körperverletzung.

Die Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung nach § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB hielt dagegen gerade wegen der fehlenden Eigenschaft der Tropfen als gefährliches Werkzeug nicht. Der Schuldspruch und die Strafe mussten entsprechend korrigiert werden.

Erinnerungslücke ist noch kein Beweis für K.-o.-Tropfen

Für die Verteidigung ist ein anderer Punkt mindestens ebenso wichtig. Ein „Filmriss“ beweist weder die Verabreichung von K.-o.-Tropfen noch eine sexuelle Straftat. Alkohol, Medikamente und andere Ursachen müssen in die Beweiswürdigung einbezogen werden. Der BGH hat schon in 2 StR 79/17 beanstandet, dass ein Tatgericht nicht ausreichend medizinisch geprüft hatte, ob eine behauptete mehrstündige Bewusstlosigkeit allein durch Alkohol erklärbar war oder auf K.-o.-Tropfen hindeuten konnte.

Auch das Bundesverfassungsgericht dokumentierte 2020 einen Fall, in dem trotz Erinnerungslücken und erheblicher Alkoholisierung weder die Verabreichung von K.-o.-Tropfen noch die Widerstandsunfähigkeit zum konkreten Tatzeitpunkt hinreichend nachgewiesen werden konnte.

Wenn die Erinnerung fehlt, werden objektive Spuren entscheidend

In Verfahren wegen K.-o.-Tropfen und Vergewaltigung kommt deshalb der objektiven Beweislage besonderes Gewicht zu: toxikologische Befunde, Blut- und Urinproben, Videoaufzeichnungen, Nachrichten, Hotel- und Taxidaten sowie das Verhalten unmittelbar vor und nach dem fraglichen Zeitraum können entscheidend werden. Der alte Fall aus Itzehoe hatte deshalb eine Besonderheit: Angebliche Videoaufnahmen konnten Geschehnisse dokumentieren, an welche die betroffenen Frauen selbst keine Erinnerung mehr hatten.

Eine Erinnerungslücke ist weder Beweis einer Vergewaltigung noch ein Gegenbeweis. Entscheidend bleibt, was sich über den konkreten Tatablauf tatsächlich feststellen lässt.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.