Die konfrontative Strafverteidigung im Sexualstrafrecht
Die Herausforderungen an die konfrontative Strafverteidigung bei Vergewaltigung und sexueller Nötigung und sexuellem Missbrauch von Kindern sind in den Strafprozessen groß.
Staatsanwälte, Richter und Rechtsanwälte stehen hier gleichermaßen vor einer schwierigen Aufgabe, um die Wahrheit zu erforschen. Die Praxis zeigt, dass längst nicht jede Strafanzeige etwa wegen Vergewaltigung auch zu einer Verurteilung führt. Das kann daran liegen, dass das vermeintliche Opfer lügt oder eben auch nicht lügt, aber die gesamte Beweislage keine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Täterschaft erbringt.
Ein Grund dafür ist die Tatsache, dass es an sogenannten “objektiven Beweismitteln”, zu denen z.B. biologische Spuren gehören, fehlt. In solchen Fällen wird das Gericht die Wahrheitsfindung nur auf “subjektive Beweismittel” stützen. Das sind vornehmlich die Aussagen von Zeugen (insbesondere des vermeintlichen Opfers) und des angeblichen Täters, sofern Letzterer überhaupt zur Sache aussagt oder es (manchmal besser) vorzieht, zu schweigen.
Im Kern geht es bei der Wahrheitssuche um die Glaubwürdigkeit. Und diese subjektiven Beweismittel ( Opfer, Angeklagter) zählen zu den unsichersten. Immer wieder berichten die Medien, dass vermeintliche Täter abgeurteilt werden und eine Freiheitsstrafe verbüßen, dann aber in Folge eines Wiederaufnahmeverfahrens vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen werden.
Die Rate der Fehlurteile gerade bei Sexualstraftaten ist nicht unerheblich. Das kann auch nicht verwundern, denn die juristische Beurteilung, wie glaubwürdig die Aussage eines Zeugen ist, bürgt wohl immer eine große Gefahr der Fehlbeurteilung in sich.
In den Fällen, in denen der Mandant die Täterschaft bestreitet, bleibt nur die konfrontative Verteidigung als Weg zum Freispruch. Das betrifft auch die Fälle der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Und das bedeutet für den Anwalt härteste Auseinandersetzung mit der Staatsanwaltschaft, den Sachverständigen und den vermeintlichen Opfern und Nebenklägern. Auch darf mir als Strafverteidiger keine Frage an das als Zeuge im Gerichtsprozess vernommene angebliche Opfer „peinlich“ sein, wenn um den Freispruch des Mandanten gerungen wird.
Eines der Instrumente im Kampf um den Freispruch ist das Glaubwürdigkeitsgutachten.
Konfrontative Strafverteidigung und das offene Gespräch mit Ihrem Rechtsanwalt
Verbauen Sie sich durch mangelnde Offenbarung gegenüber Ihrem Rechtsanwalt nicht den aufgezeigten Weg. Offenbaren Sie sich Ihrem Strafverteidiger. Suchen Sie die Lösung nach Strafe ohne Gefängnis statt Strafe mit Gefängnis!
Konfrontative Strafverteidigung verlangt kompetente Strafverteidigung Ihres Rechtsanwalts im Sexualstrafrecht
Ich sichere Ihnen mit meiner jahrzehntelangen Praxiserfahrung als Fachanwalt für Strafrecht eine kompetente Strafverteidigung zu. Ich erarbeite passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit meinem Mandanten. Zielsetzung ist es in allen Fällen, nach Möglichkeit eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse der Mandanten zu erreichen.
Konsensuale statt Konfrontative Strafverteidigung – der Deal als Weg zur Verfahrensbeendigung zur Verhinderung einer langen Hauptverhandlung bei Sexualstraftaten
In anderen Fällen ist die konsensuale Strafverteidigung der bessere Weg. Hier bediene ich mich meines Verhandlungsgeschicks, um über einen Deal zu einer Verfahrensbeendigung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu kommen. Der Deal (Verfahrensabsprache) ist gerade auch bei angeblichen Sexualstraftaten möglich. So kann ich aushandeln, dass das Gericht im Falle eines Geständnisses oder Teilgeständnisses eine bestimmte Strafhöhe nicht überschreitet oder die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Das sind Fälle der konsensualen Strafverteidigung.
Weitere Informationen
Einen einleitenden Artikel zur Verteidigung bei Sexualstrafrecht finden Sie hier. Zu den einzelnen Straftatbeständen (Straftatvorwürfen) finden Sie weitere Informationen auf den entsprechenden Unterseiten. So finden Sie hier Ausführungen zur Vergewaltigung, zur sexuellen Nötigung oder auch zur sexuellen Belästigung. Was der Gesetzgeber unter „Sexualstraftaten aus Gruppen“ versteht soll auch erläutert werden. Und hier finden sich Abhandlungen zum sexuellen Missbrauch und zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern oder auch zur Kinderpornographie.