Ladung zur Beschuldigtenvernehmung: Muss ich zur Polizei oder Staatsanwaltschaft?

Ladung zur Beschuldigtenvernehmung Rechtsanwalt Oliver Marson
Rechtsanwalt Oliver Marson

Eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung wirkt harmlos. Oft steht nur ein Aktenzeichen, ein kurzer Tatvorwurf und ein Termin bei der Polizei im Schreiben. Trotzdem beginnt genau hier ein gefährlicher Moment im Strafverfahren. Denn wer als Beschuldigter geladen wird, ist nicht Zeuge, nicht bloßer Auskunftsgeber und auch nicht „nur kurz zur Klärung“ eingeladen. Gegen ihn besteht ein strafrechtlicher Verdacht.

Viele Beschuldigte wollen sofort hingehen und alles erklären. Das klingt menschlich nachvollziehbar. Allerdings ist es strafprozessual riskant. Denn ohne Akteneinsicht kennt der Beschuldigte weder die Anzeige noch die Zeugenaussagen, Chatverläufe, Videoaufnahmen, Gutachten oder polizeilichen Bewertungen. Deshalb kann schon ein einziger Satz später gegen ihn verwendet werden.

Was bedeutet Ladung zur Beschuldigtenvernehmung?

Die Beschuldigtenvernehmung dient dazu, dem Beschuldigten rechtliches Gehör zu geben, aber zugleich will die Ermittlungsbehörde Informationen gewinnen. Nach § 163a Abs. 1 StPO soll der Beschuldigte spätestens vor Abschluss der Ermittlungen vernommen werden; in einfachen Sachen genügt auch die Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung. Außerdem müssen Beweise erhoben werden, wenn der Beschuldigte zu seiner Entlastung Beweiserhebungen beantragt und diese Beweise von Bedeutung sind.

Bei Beginn der Vernehmung muss dem Beschuldigten eröffnet werden, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Außerdem muss man ihn darauf hinweisen, dass er sich äußern oder nicht zur Sache aussagen darf und dass er jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen Verteidiger befragen kann. Zusätzlich muss der Beschuldigte über entlastende Beweisanträge und unter bestimmten Voraussetzungen über die Möglichkeit eines Pflichtverteidigers belehrt werden.

Muss ich zur Polizei gehen?

Einer einfachen polizeilichen Ladung zur Beschuldigtenvernehmung müssen Sie als Beschuldigter grundsätzlich nicht folgen. Sie müssen also nicht bei der Polizei erscheinen, nur weil ein Polizeibeamter Sie zu einem Termin lädt. Das ist ein häufiger Irrtum. Allerdings sollte man die Ladung nicht einfach ignorieren, sondern anwaltlich prüfen lassen, ob es wirklich nur eine polizeiliche Ladung ist oder ob die Staatsanwaltschaft den Termin veranlasst hat.

Wichtig bleibt: Auch wenn Sie nicht zur Polizei gehen, sollten Sie nicht selbst anrufen und „kurz erklären“, was passiert ist. Denn auch ein Telefonat kann als Äußerung zur Sache dokumentiert werden. Besser ist es, über den Strafverteidiger Akteneinsicht zu beantragen und erst danach über eine Einlassung zu entscheiden.

Muss ich zur Staatsanwaltschaft erscheinen?

Anders liegt der Fall bei einer Ladung der Staatsanwaltschaft. Nach § 163a Abs. 3 StPO ist der Beschuldigte verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen; außerdem gelten die Vorschriften über Ladung, Vorführung, Vernehmung und verbotene Vernehmungsmethoden entsprechend.

§133 StPO regelt, dass der Beschuldigte zur Vernehmung schriftlich zu laden ist und dass die Ladung unter Androhung der Vorführung erfolgen kann, falls er ausbleibt. Eine sofortige Vorführung kommt nach § 134 StPO in Betracht, wenn Gründe vorliegen, die den Erlass eines Haftbefehls rechtfertigen würden.

Das bedeutet: Vor der Staatsanwaltschaft müssen Sie grundsätzlich erscheinen, wenn Sie wirksam geladen wurden. Aber Sie müssen dort nicht zur Sache aussagen. Erscheinenspflicht und Aussagepflicht sind zwei völlig verschiedene Dinge.

Muss ich erscheinen, obwohl ich schweigen will?

Bei der Polizei grundsätzlich nein. Bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht grundsätzlich ja. Allerdings dürfen Sie auch dort schweigen. Das Schweigerecht gehört zu den wichtigsten Rechten des Beschuldigten. Es schützt davor, dass der Staat den Beschuldigten zur aktiven Mitwirkung an seiner eigenen Überführung zwingt.

Der Bundesgerichtshof hat bereits grundlegend entschieden, dass eine polizeiliche Beschuldigtenvernehmung ohne ordnungsgemäße Belehrung über das Schweigerecht grundsätzlich zu einem Beweisverwertungsverbot führen kann. In der Entscheidung BGH, Beschluss vom 27. Februar 1992 – 5 StR 190/91, stellte der BGH klar, dass Äußerungen aus einer polizeilichen Vernehmung grundsätzlich nicht verwertet werden dürfen, wenn vorher der Hinweis fehlte, dass der Beschuldigte schweigen darf. Ausnahmen gelten etwa, wenn der Beschuldigte sein Schweigerecht kannte oder ein verteidigter Angeklagter der Verwertung später nicht rechtzeitig widerspricht.

Diese Rechtsprechung zeigt, warum frühe anwaltliche Hilfe so wichtig ist. Der BGH betont außerdem, dass gerade die erste polizeiliche Vernehmung besonders gefährlich ist, weil der Beschuldigte meist unvorbereitet, ohne Rechtsrat und häufig unter Druck mit der Situation konfrontiert wird.

Welche Rechte hat der Beschuldigte?

Der Beschuldigte hat das Recht zu schweigen. Er darf vor der Vernehmung einen Verteidiger kontaktieren. Er darf entlastende Beweiserhebungen beantragen. Außerdem muss ihm der Tatvorwurf eröffnet werden. Wenn eine notwendige Verteidigung vorliegt, kann er einen Pflichtverteidiger beantragen; nach § 141 StPO muss über einen solchen Antrag spätestens vor einer Vernehmung oder Gegenüberstellung entschieden werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Daneben hat der Verteidiger ein Akteneinsichtsrecht. Nach § 147 StPO darf der Verteidiger die Akten einsehen, die dem Gericht vorliegen oder im Fall der Anklage vorzulegen wären, und er darf amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen. Zwar kann Akteneinsicht im laufenden Ermittlungsverfahren ausnahmsweise beschränkt werden, jedoch muss gerade bei Haft der Kern der belastenden Informationen zugänglich bleiben.

Zur Person müssen Sie allerdings bestimmte Identitätsangaben ermöglichen. § 163b StPO erlaubt Staatsanwaltschaft und Polizei bei Tatverdacht Maßnahmen zur Identitätsfeststellung; wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, darf der Verdächtige festgehalten werden. Zur Sache müssen Sie dagegen nicht aussagen.

Was darf die Polizei nicht?

Die Polizei darf den Beschuldigten nicht durch verbotene Methoden zu einer Aussage bringen. § 136a StPO verbietet insbesondere Misshandlung, Ermüdung, körperliche Eingriffe, Täuschung, Hypnose, unzulässigen Zwang, unzulässige Drohungen und das Versprechen gesetzlich nicht vorgesehener Vorteile. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande kommen, dürfen selbst dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte später zustimmt.

In der Praxis wirkt Druck oft subtiler. Sätze wie „Wenn Sie nichts sagen, sieht es schlecht aus“ oder „Sie können das jetzt schnell klären“ sollen den Beschuldigten zum Reden bringen. Gerade deshalb gilt: ruhig bleiben, nichts unterschreiben, keine Erklärung zur Sache und sofort anwaltliche Hilfe holen.

Beispiele aus der Praxis

Ein Beschuldigter erhält eine Ladung wegen Betrugs. Er glaubt, er könne mit einer kurzen Erklärung die Sache beenden. Allerdings kennt er die Akte nicht. Später zeigt sich, dass die Polizei vor allem den Vorsatz beweisen will. Seine Erklärung zu Zahlungsschwierigkeiten kann dann plötzlich als Eingeständnis gelesen werden.

Ein anderer Beschuldigter erhält eine Ladung wegen Körperverletzung. Er möchte sagen, dass er sich nur verteidigt hat. Das kann sinnvoll sein, aber erst nach Akteneinsicht. Denn vielleicht hat ein Zeuge bereits ausgesagt, vielleicht gibt es Videoaufnahmen, vielleicht fehlen aber auch entscheidende entlastende Beweise. Die Verteidigung muss deshalb zuerst prüfen, ob eine Einlassung, ein Beweisantrag oder ein Einstellungsantrag der bessere Weg ist.

Besonders gefährlich ist die Situation im Sexualstrafrecht. Wer spontan erklärt, alles sei einvernehmlich gewesen, legt sich früh fest. Danach prüft die Staatsanwaltschaft jede Chatnachricht und jedes Detail gegen diese Einlassung. Deshalb sollte gerade hier keine Aussage ohne Akteneinsicht erfolgen.

Sollte der Beschuldigte einen Anwalt hinzuziehen?

Ja. Eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung sollte man nicht auf die leichte Schulter nehmen. Ein Strafverteidiger kann prüfen, ob Erscheinenspflicht besteht, den Termin absagen oder verschieben, Akteneinsicht beantragen und verhindern, dass der Beschuldigte sich unbedacht selbst belastet.

Nach Akteneinsicht kann der Verteidiger entscheiden, ob Schweigen sinnvoll bleibt, ob eine schriftliche Einlassung abgegeben wird, ob entlastende Zeugen benannt werden, ob digitale Spuren gesichert werden müssen oder ob eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erreichbar ist. Gute Verteidigung bedeutet nicht, vorschnell zu reden. Gute Verteidigung bedeutet, den richtigen Zeitpunkt und die richtige Form der Erklärung zu wählen.

Wie kann der Strafverteidiger helfen?

Ich prüfe zunächst die Ladung und kläre, ob Sie erscheinen müssen. Danach beantrage ich Akteneinsicht und nehme Kontakt mit Polizei oder Staatsanwaltschaft auf. Wenn es sich nur um eine polizeiliche Ladung handelt, kann der Termin regelmäßig abgesagt werden. Wenn eine staatsanwaltschaftliche Ladung vorliegt, bereite ich das weitere Vorgehen vor.

Anschließend werte ich die Akte aus: Was genau wird vorgeworfen? Welche Beweise gibt es? Welche Zeugen wurden gehört? Gibt es Widersprüche? Fehlen entlastende Ermittlungen? Bestehen Verwertungsprobleme wegen fehlerhafter Belehrung oder verbotener Vernehmungsmethoden? Erst danach entscheide ich gemeinsam mit dem Mandanten, ob eine Einlassung sinnvoll ist.

FAQ zur Ladung zur Beschuldigtenvernehmung

Muss ich einer polizeilichen Ladung als Beschuldigter folgen?
Grundsätzlich nein. Einer einfachen polizeilichen Ladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen.

Muss ich einer Ladung der Staatsanwaltschaft folgen?
Ja, grundsätzlich müssen Sie auf Ladung der Staatsanwaltschaft erscheinen. Sie müssen dort aber nicht zur Sache aussagen.

Darf ich schweigen?
Ja. Das Schweigerecht ist ein zentrales Beschuldigtenrecht. Schweigen ist kein Schuldeingeständnis.

Sollte ich trotzdem hingehen, um alles zu erklären?
Regelmäßig nein. Ohne Akteneinsicht kennen Sie die Beweislage nicht. Eine vorschnelle Aussage kann später erheblich schaden.

Was passiert, wenn ich bei der Staatsanwaltschaft nicht erscheine?
Bei unentschuldigtem Ausbleiben kann eine Vorführung drohen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Kann mein Anwalt den Termin absagen?
Bei polizeilichen Ladungen als Beschuldigter in der Regel ja. Bei staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Ladungen muss genau geprüft werden, ob Erscheinenspflicht besteht.

Fazit

Eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung ist der Moment, in dem Strafverteidigung beginnen sollte. Wer ohne Akteneinsicht redet, verteidigt sich im Blindflug. Wer dagegen schweigt, anwaltliche Hilfe nutzt und erst nach Akteneinsicht entscheidet, schützt seine Rechte und verbessert seine Verteidigungschancen erheblich.