Erstellung eines Gutachtens bei Verdacht auf Totschlag
Die Erstellung eines Gutachtens in Fällen des Verdachts der Kindstötung ist zur Feststellung der Schuldfähigkeit unverzichtbar (forensisch-psychiatrische Begutachtung). Denn § 20 StGB bestimmt, dass derjenige “ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder wegen einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln”. Dagegen liegt nach § 21 StGB verminderte Schuldfähigkeit vor, wenn “die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert” ist.
Liegen die Voraussetzungen des § 20 StGB vor, kommt es unweigerlich zum Freispruch. Im Falle von § 21 StGB kommt es in aller Regel zu einer Strafmilderung.
Heranziehung von Fachkapazitäten für die Erstellung eines Gutachtens
Die in diesem Bereich vom Gericht zu bestellenden Gutachter müssen – so die Auffassung als Strafverteidiger und Rechtsanwalt – besonders sorgfältig ausgewählt werden. Dabei sollte es sich um ausgewiesene Fachkapazitäten handeln, die sowohl wissenschaftlich als auch praktisch in Fällen der Kindstötung tätig sind. Viele solcher Kapazitäten hat die Bundesrepublik nicht. Ein Grund dafür ist sicher, dass die Anzahl der Kindstötungen seit Jahren relativ gering ist. Nach meiner Erfahrung besteht auch seitens der Gerichte und der Staatsanwaltschaften kein gesteigertes Interesse an der Hinzuziehung dieser Fachkapazitäten. Lieber begnügen sich die Gerichte mit den „Hausgutachtern“. Das hat manchmal auch fiskalische Gründe. Die Kosten für einen Gutachter, der aus einem entfernten Ort zum Gericht anreisen muss, sind erheblich. Aber gerade fundierte Gutachten sind auch aus den nachfolgenden Gründen unverzichtbar.
Kritik an rechtlicher Einordnung der Kindstötung nach Abschaffung des § 217 StGB
Bis 1998 regelte § 217 StGB, dass die Mutter, die ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tötet, mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft wird. Die Regelung hatte ihren Ursprung im Reichsstrafgesetzbuch und ging auf das Jahr 1871 zurück. Es mag sein, dass die Regelung 1998 nicht mehr zeitgemäß war, zumal sie ohnehin nur dann Anwendung fand, wenn es sich um die Tötung eines nichtehelichen Neugeborenen handelte.
Die ersatzlose Abschaffung der Regel führte aber nun dazu, dass jede Privilegierung unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen der Tötungshandlung durch eine Mutter weggefallen sind. Folglich muss nun auf Totschlag oder – in seltenen Fällen – auch auf Mord zurückgegriffen werden. So drohen bei Totschlag bis 15 Jahre Freiheitsstrafe, bei Mord droht lebenslänglich. Damit wird auch meine Forderung verständlich, in Fällen der Kindstötung nur Fachkapazitäten und nicht die gerichtlichen „Hausgutachter“ tätig werden zu lassen. Weitere Informationen zur Strafverteidigung bei Kindstötung finden Sie auch hier. Über einen interessanten Praxisfall berichte ich auf dieser Seite.
Weitere Informationen
Als Fachanwalt für Kapitalverbrechen verteidige ich in allen Verfahren, in denen es um den Vorwurf eines Tötungsdelikts geht. Dazu zählt Mord, Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge und fahrlässige Tötung.