Misshandlung oder Gesundheitsbeschädigung: Körperverletzung mit Todesfolge oder fahrlässige Tötung? Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Strafrecht, Berlin, Untersuchungshaft, Haftbefehl, Ermittlungsverfahren, Aussageverweigerung, Mord, Totschlag, Tötung, Revision, Berufung, Ladung, Beschuldigtenvernehmung, Verhör, Prozess
Rechtsanwalt Oliver Marson

Misshandlung oder Gesundheitsbeschädigung

Nicht jeder Schlag stellt sich als Gesundheitsbeschädigung und somit als Körperverletzung dar. Bleibt der Stoß oder der Schlag ohne körperliche oder psychische Folgen, liegt er unter der Erheblichkeitsschwelle. Stolpert ein Opfer und gerät es deshalb in eine Maschine, auf die Fahrbahn oder fällt in einen Abgrund, so wird nicht wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt, sondern wegen fahrlässiger Tötung. Mehr zur Körperverletzung mit Todesfolge finden Sie auf dieser Seite.

Gemeinschaftliche Körperverletzung mit Todesfolge

Wenn einer oder mehrere der vermeintlichen Mittäter die todesursächlichen Verletzungshandlungen nicht selbst ausgeführt haben, schließt das eine Bestrafung wegen Körperverletzung mit Todesfolge nicht aus. Jedenfalls dann nicht, wenn die Mittäter mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beigetragen haben, sofern die Handlung  im Rahmen des mehrseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses lag und dem die todesursächlichen Verletzungshandlungen ausführenden Täter hinsichtlich des Todeseintritts Fahrlässigkeit zu unterstellen ist.

Eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge scheidet für denjenigen aus, der erst an den Körperverletzungshandlungen beteiligt ist, nachdem dem Opfer durch einen anderen Täter die todesursächlichen Verletzungen zugefügt wurden.

In dubio pro reo in Fällen der Körperverletzung mit Todesfolge

Wenn nicht aufgeklärt werden kann, wann dem Opfer die todesursächlichen Verletzungen zugefügt worden sind, ist nach dem Zweifelssatz zu entscheiden. Es ist dann davon auszugehen, dass der Zeitpunkt vor dem Mitwirken des erst später in das Tatgeschehen eingreifenden Angeklagten liegt.

Aussageverweigerung bei Polizei und Haftrichter bei Vorwürfen von Körperverletzung mit Todesfolge

Deshalb gilt der Grundsatz: Schweigen Sie gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht. Aber schweigen Sie im eigenen Interesse niemals gegenüber Ihrem Rechtsanwalt!

Weiterführende Informationen zu Mord und Totschlag

Auf meiner Webseite finden Sie vielfältige Informationen zu den beiden Verbrechenstatbeständen Mord und Totschlag. Ich bin bemüht, meine reichhaltige Praxiserfahrung einzubringen und die Seiten allgemeinverständlich zu fassen. Schauen Sie zum Beispiel hier (in dubio ro reo), hier (vorsatzkritische Umstände) und hier (Neonatizid). Die Beiträge unter „News“ gehen insbesondere auf eine Reihe erfolgreicher Revisionen am Bundesgerichtshof ein. Etwa in diesem Beitrag, bei dem es um die Strafzumessung bei einem doppelten Totschlag geht. Oder dieser Beitrag, in dem über die Aufhebung eines Urteils wegen angeblicher Kindstötung berichtet wird.

Als Rechtsanwalt für Tötungsdelikte verteidige ich in allen Verfahren, in denen es um den Vorwurf eines Tötungsdelikts geht. Dazu zählt Mord, Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge und fahrlässige Tötung