Was dem Freispruch am Amtsgericht vorausging

Am Ende einer strafrechtlichen Hauptverhandlung gibt es nicht nur die Frage: schuldig oder unschuldig? Entscheidend ist vielmehr, ob das Gericht nach der Beweisaufnahme die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung gewonnen hat. In einem von mir vor dem Amtsgericht Tiergarten geführten Verfahren gelang dies nicht. Mein Mandant war wegen Körperverletzung und Bedrohung angeklagt. Die Belastungszeugin hatte darüber hinaus erklärt, sie habe eine versuchte Vergewaltigung befürchtet. Nach der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft dennoch eine Freiheitsstrafe auf Bewährung.
Die Verteidigung beantragte Freispruch. Das Gericht folgte der Verteidigung und sprach meinen Mandanten aus tatsächlichen Gründen frei. Das Urteil wurde rechtskräftig.
Was bedeutet „Freispruch aus tatsächlichen Gründen“?
§ 267 Abs. 5 StPO unterscheidet zwei grundlegende Fälle. Ein Angeklagter kann freigesprochen werden, weil das festgestellte Verhalten rechtlich nicht strafbar ist. Oder er wird freigesprochen, weil das Gericht die für eine Verurteilung erforderlichen Tatsachen nicht feststellen kann. Im zweiten Fall spricht man vom Freispruch aus tatsächlichen Gründen.
Das bedeutet nicht, dass das Gericht beweisen müsste, dass der Angeklagte die Tat nicht begangen hat. Der Staat muss die Tat beweisen – nicht der Angeklagte seine Unschuld.
Wie sicher muss ein Strafgericht sein?
Nach § 261 StPO entscheidet das Gericht aufgrund seiner freien, aus der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung. Mathematische Gewissheit verlangt das Strafrecht nicht. Bloße Wahrscheinlichkeit reicht für eine Verurteilung aber ebenso wenig. Bleiben nach vollständiger Würdigung der Beweise vernünftige Zweifel, darf nicht verurteilt werden. Dabei ist „in dubio pro reo“ keine Methode, jedes einzelne Beweisanzeichen möglichst günstig für den Angeklagten auszulegen. Der BGH betont vielmehr, dass zunächst alle Indizien gemeinsam bewertet werden müssen.
So hob der BGH mit Urteil vom 25. März 2025 – 5 StR 649/24 einen Freispruch auf, weil das Tatgericht teilweise Möglichkeiten zugunsten des Angeklagten angenommen hatte, für die es im Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte gab.
Ein Freispruch muss genauso sorgfältig begründet werden wie eine Verurteilung
Auch ein freisprechendes Urteil darf nicht lediglich feststellen: „Es bleiben Zweifel.“ Der BGH, Urteil vom 19. März 2025 – 6 StR 543/24, verlangt bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen grundsätzlich zunächst eine geschlossene Darstellung dessen, was das Gericht sicher feststellen konnte. Anschließend muss nachvollziehbar erklärt werden, weshalb die darüber hinaus für eine Verurteilung erforderlichen Tatsachen nicht bewiesen sind. Das schützt beide Seiten: den Angeklagten vor einer nicht tragfähigen Verurteilung und zugleich das öffentliche Interesse an einer überprüfbaren gerichtlichen Entscheidung.
BGH 2026: Auch bei einem Vergewaltigungsvorwurf kann der Freispruch Bestand haben
Besonders aktuell ist BGH, Urteil vom 25. Februar 2026 – 5 StR 592/25. Ein Landgericht hatte einen Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein. Der BGH bestätigte den Freispruch. Das Tatgericht hatte die Angaben der Belastungszeugin sorgfältig analysiert, ihre Entstehungsgeschichte, mögliche Aussagemotive, Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität bewertet und sämtliche Umstände insgesamt gewürdigt. Dass die Staatsanwaltschaft die Beweise anders bewertete, genügte nicht, um den Freispruch aufzuheben.
Das zeigt einen wesentlichen Grundsatz des Revisionsrechts: Das Revisionsgericht ersetzt die Beweiswürdigung des Tatgerichts nicht durch seine eigene, solange diese rechtsfehlerfrei erfolgt.
Ein Freispruch ist kein „Freispruch zweiter Klasse“
Im öffentlichen Sprachgebrauch entsteht bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen gelegentlich der Eindruck: „Vielleicht war er es doch.“ Das ist rechtlich verfehlt. Nach einem rechtskräftigen Freispruch gilt die Unschuldsvermutung uneingeschränkt. Das Strafprozessrecht kennt keinen minderwertigen Freispruch.
Regelmäßig trägt außerdem nach § 467 Abs. 1 StPO die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Freigesprochenen. Der damalige Fall vor dem Amtsgericht Tiergarten eignet sich deshalb weniger als zweite Geschichte über einen Vergewaltigungsvorwurf, sondern als Beispiel für einen elementaren Grundsatz:
Nicht der Verdacht entscheidet über Schuld. Verurteilt werden darf nur, wenn die Tat nach einer vollständigen und rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung bewiesen ist. Bleiben vernünftige Zweifel, muss das Urteil Freispruch lauten.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.