Was dem Freispruch am Amtsgericht vorausging
Der Freispruch am Amtsgericht Tiergarten war kein Selbstläufer. Eine Zeugin hatte eine versuchte Vergewaltigung zur Anzeige gebracht. Sie berichtete, mit einem Mann in dessen Wohnung gegangen zu sein. Dort habe er ihr ein Kopfkissen auf das Gesicht gedrückt, bis sie keine Luft mehr bekam. Er habe sie, so die Zeugin weiter, versucht zu vergewaltigen. Auch habe es einen Kampf gegeben in der Wohnung, der habe ca. 10 Minuten gedauert. Danach sei sie wieder auf das Bett gedrückt und abermals gewürgt worden. Der Angeklagte, mein Mandant, habe ihr Verletzungen zugefügt, so am Hals, insbesondere Hämatome. Irgendwie habe sie sich befreien und die Wohnung verlassen können. Sie habe im Flur um Hilfe geschrien. Dann sei die Polizei erschienen.
In dubio pro reo als Grundlage für den Freispruch am Amtsgericht
Die Staatsanwaltschaft hatte meinen Mandanten lediglich wegen Bedrohung und Körperverletzung angeklagt. Denn schon aus den polizeilichen Vernehmungen der Zeugin ergab sich kein hinreichender Tatverdacht für eine versuchte Vergewaltigung. Im Gerichtsverfahren wiederholte die Zeugin ihre polizeilichen Aussagen im Wesentlichen inhaltsgleich. Mein Mandant ließ sich zu den Vorwürfen ein und bestritt sie. Er stellte sich dem Kreuzverhör der Prozessbeteiligten.
Der von ihm geschilderte Sachverhalt zu den Ereignissen in der Wohnung war schlüssig. Und sie waren nicht zu widerlegen. Dagegen erschienen die Angaben der Zeugin schon deshalb unglaubwürdig, weil ihre Schilderungen selbst keinen Hinweis auf eine versuchte Vergewaltigung enthielten, sie aber genau das behauptete. Es gab auch keine Kampfspuren in der Wohnung meines Mandanten, in der angeblich ein Kampf von 10 Minuten stattgefunden haben sollte. Typische Verletzungsbilder, sogenannte Würgemerkmale, hatte das Landeskriminalamt am Hals der Zeugin auch nicht feststellen können.
Staatsanwältin auf beiden Augen blind
Unter diesen Umständen musste der Antrag der Staatsanwaltschaft verwundern, die eine Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung beantragte. Bis zur Anklage war nicht zwingend von einem Freispruch auszugehen. Aber wie so oft in der Praxis stellt sich oft ein abweichendes Bild zwischen den Ergebnissen der Papierakte und dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor Gericht mit „lebendigen Beweismitteln“ dar. So war es auch hier. Der Freispruch am Amtsgericht entsprach dem Antrag der Verteidigung, gestützt auf den Zweifelsgrundsatz in dubio pro reo. Das hier nachzulesende Urteil ist rechtskräftig.
Weiterführende Informationen zur Glaubwürdigkeit von Zeugen finden Sie auch hier.