Beweisantragsrecht des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren
Rechtsanwalt Oliver Marson

Das Beweisantragsrecht des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren

Das Beweisantragsrecht des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren sollten Sie nicht selbst wahrnehmen. Der Beschuldigte hat bereits im Ermittlungsverfahren das Recht, Beweisanträge zu seiner Entlastung zu stellen. An einen solchen Beweisantrag werden aber Voraussetzungen geknüpft. So muss der Antrag ein Beweisthema, die Benennung des Beweismittels sowie das ausdrückliche Verlangen enthalten, diesen Beweis auch zu erheben. Das Beweisantragsrecht des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren stellt den juristischen Laien  also vor unüberwindbare Hürden. Dieses Antragsrecht steht natürlich auch dem Rechtsanwalt als Beistand des Beschuldigten zu.

Der beantragten Bewseiserhebung muss gem. §163a StPO entsprochen werden, wenn der jeweilige Beweis von Bedeutung ist. Es ist keine Frage des Ermessens, ob die Staatsanwaltschaft dem Beweisantrag entspricht. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des §163a StPO vor, muss dem Beweisantrag stattgegeben werden. Wir haben es also nicht nur mit einem Beweisantragsrecht des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren zu tun, sondern auch mit einen Anspruch auf Beweiserhebung, wenn die dafür genannte Voraussetzung („Bedeutung“) erfüllt ist.    

Was bedeutet „Bedeutung des Beweises“

Die Ermittlungsbehörden führen ein Ermittlungsverfahren zur Klärung der Frage, ob überhaupt eine Straftat vorliegt, ein hinreichender Tatverdacht als Voraussetzung für die Anklageerhebung vorliegt oder das Verfahren einzustellen ist, weil sich der Straftatverdacht nicht bestätigt hat.  In diesem Zusammenhang wird der gesamte Sachverhalt soweit möglich erforscht. Folglich misst sich die Bedeutung eines Beweismittels an der Bedeutung für die Aufklärung des Sachverhalts. Bedeutungslosigkeit liegt vor, wenn die mit dem Beweisantrag unter Beweis gestellten Tatsachen zum Gegenstand des Ermittlungsverfahrens in keiner Beziehung stehen.

Empfehlung Ihres Rechtsanwalts

Die Wahrnehmung des Beweisantragsrechts sollten Sie einem von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt für Strafrecht überlassen. Wenn Sie es selber machen laufen Sie Gefahr, sich in den „juristischen Fallstricken“ zu verheddern ohne dabei das Ziel zu erreichen. Das Problem ist auch, dass dem Beschuldigten kein eigenes Akteneinsichtsrecht zur Seite steht. Nur der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt hat das Recht zur Akteneinsicht. Folglich ist es dem Beschuldigten ohne Rechtsanwalt nicht möglich, ohne Akteneinsicht den tatsächlichen Gegenstand des Ermittlungsverfahrens in Erfahrung zu bringen. Die Aktenkenntnis ist aber Voraussetzung für die Einschätzung, ob ein bestimmter Beweisantrag von Bedeutung ist oder nicht.

Weitere Informationen

Auf den weiteren Seiten finden Sie hilfreiche Informationen zu den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens. Einen Artikel zur Einleitung des Strafverfahrens finden Sie hier. Wertvolle Tipps zum Verhalten im Hauptverfahren finden Sie unter dem Artikel Mit dem Strafprozessrecht zum Freispruch und den untergeordneten Seiten. Nähere Informationen dazu, wie die Beweiserhebung vor Gericht stattfindet, finden Sie auf dieser Seite. Gerne können Sie mich über mein Sekretariat erreichen.