Beweisantragsrecht des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren

Beweisantragsrecht des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren Rechtsanwalt Oliver Marson
Rechtsanwalt Oliver Marson

Das Beweisantragsrecht wird oft erst mit der Hauptverhandlung verbunden. Dort stellt der Verteidiger Beweisanträge, das Gericht muss entscheiden, und eine fehlerhafte Ablehnung kann später die Revision begründen. Doch für den Beschuldigten beginnt die Verteidigung viel früher. Schon im Ermittlungsverfahren kann es entscheidend sein, entlastende Beweise zu sichern, Zeugen zu benennen, digitale Spuren auszuwerten oder eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Gerade deshalb darf man das Ermittlungsverfahren nicht passiv hinnehmen. Denn wenn die Polizei nur Belastungszeugen vernimmt, wenn Videoaufnahmen gelöscht werden, wenn Chatverläufe verschwinden oder wenn ein entlastender Zeuge erst Monate später gesucht wird, kann die Verteidigung erheblich erschwert werden. Eine gute Strafverteidigung nutzt deshalb das Beweisantragsrecht früh, strategisch und gezielt.

Gibt es ein echtes Beweisantragsrecht im Ermittlungsverfahren?

Ja, aber anders als in der Hauptverhandlung. Im Ermittlungsverfahren spricht man häufig nicht vom klassischen Beweisantrag nach § 244 StPO, sondern von Beweiserhebungsanträgen, Beweisermittlungsanträgen oder Beweisanregungen. Der Unterschied ist wichtig. In der Hauptverhandlung definiert § 244 Abs. 3 StPO genau, wann ein Beweisantrag vorliegt: Es muss eine konkrete Tatsache behauptet, ein bestimmtes Beweismittel bezeichnet und erkennbar gemacht werden, warum dieses Beweismittel die behauptete Tatsache belegen kann. Außerdem regelt § 244 StPO die Ablehnungsgründe.

Im Ermittlungsverfahren liegt die Verfahrensherrschaft dagegen bei der Staatsanwaltschaft. Sie entscheidet, welche Ermittlungen sie veranlasst. Trotzdem ist sie nicht nur „Anklagebehörde“. Sie muss nach § 160 Abs. 2 StPO nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände ermitteln und Beweise sichern, deren Verlust droht. Genau hier setzt Verteidigung an.

Rechtsgrundlagen für Beweisanträge und Beweisanregungen

Die wichtigste Vorschrift ist § 163a Abs. 2 StPO. Danach sind Beweise zu erheben, wenn der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen beantragt und diese Beweise von Bedeutung sind. Außerdem muss der Beschuldigte nach § 136 Abs. 1 StPO darüber belehrt werden, dass er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann; die Vernehmung soll ihm außerdem Gelegenheit geben, Verdachtsgründe zu beseitigen und günstige Tatsachen geltend zu machen.

Kommt es zu einer richterlichen Vernehmung, enthält § 166 StPO eine weitere wichtige Regelung. Beantragt der Beschuldigte dort einzelne Beweiserhebungen zu seiner Entlastung, muss der Richter diese vornehmen, wenn er sie für erheblich hält und wenn der Verlust des Beweises droht oder die Beweiserhebung die Freilassung des Beschuldigten begründen kann. Das ist besonders relevant bei Untersuchungshaft.

Vor jeder sinnvollen Antragstellung steht jedoch die Akteneinsicht. Der Verteidiger darf nach § 147 StPO die Akten einsehen und amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen; im Ermittlungsverfahren kann die Einsicht zwar ausnahmsweise beschränkt werden, bei Haft müssen aber die wesentlichen Informationen regelmäßig zugänglich gemacht werden.

Welche Anträge können im Ermittlungsverfahren gestellt werden?

In Betracht kommen insbesondere Anträge auf Vernehmung von Entlastungszeugen. Ein Beispiel: Dem Beschuldigten wird eine Körperverletzung vorgeworfen, aber ein bisher nicht vernommener Zeuge kann bestätigen, dass der angeblich Geschädigte zuerst angegriffen hat. Dann sollte die Verteidigung nicht nur pauschal „Zeugenvernehmung“ anregen, sondern konkret formulieren, welche Tatsache der Zeuge bekunden soll.

Außerdem können Anträge auf Sicherung von Videoaufnahmen wichtig sein. Viele Aufnahmen aus Geschäften, Bahnhöfen, Clubs oder Wohnhäusern werden nach kurzer Zeit überschrieben. Deshalb muss der Verteidiger schnell handeln und die Staatsanwaltschaft zur Sicherung auffordern. Gleiches gilt für Dashcam-Aufnahmen, Taxidaten, Türzugangssysteme, Telefonverbindungsdaten, Chatverläufe oder Standortdaten.

Auch Sachverständigengutachten können beantragt werden. Das betrifft etwa DNA-Spuren, Blutalkohol, IT-Forensik, Aussagepsychologie, medizinische Befunde, Unfallrekonstruktion oder betriebswirtschaftliche Auswertungen in Wirtschaftsstrafverfahren. Gerade bei digitalen Verfahren reicht es häufig nicht, dass Ermittler Dateien zählen. Vielmehr muss geklärt werden, wie Dateien auf ein Gerät gelangten, wer Zugriff hatte, ob automatische Speicherung vorlag und ob ein bewusster Besitz nachweisbar ist.

Weiterhin kann die Verteidigung die Beiziehung anderer Akten beantragen, etwa Zivilakten, Familiengerichtsakten, Insolvenzunterlagen, Bußgeldakten, Krankenhausunterlagen oder frühere Ermittlungsakten. Außerdem kommen Anträge auf Herausgabe oder Besichtigung von Beweismitteln, ergänzende Auswertung sichergestellter Geräte, Nachvernehmung von Belastungszeugen oder Gegenüberstellung mit objektiven Beweismitteln in Betracht.

Beweisantrag, Beweisermittlungsantrag oder Beweisanregung?

Ein häufiger Fehler besteht darin, Anträge zu ungenau zu formulieren. „Bitte ermitteln Sie weiter“ reicht selten. Besser ist: „Es wird beantragt, den Zeugen X zu der Tatsache zu vernehmen, dass sich der Beschuldigte am Tattag um 21.15 Uhr nicht am Tatort, sondern in der Gaststätte Y befand.“ Noch besser ist es, zugleich zu erklären, warum diese Tatsache für den Tatverdacht entscheidend ist.

Ein Beweisermittlungsantrag kann sinnvoll sein, wenn das Beweismittel noch nicht genau bekannt ist. Beispiel: Die Verteidigung regt an, bei einem Supermarkt die Videoaufnahmen des Kassenbereichs von 18.00 bis 18.30 Uhr anzufordern, weil dort der tatsächliche Ablauf einer angeblichen Bedrohung dokumentiert sein kann. Auch das ist kein klassischer Beweisantrag wie in der Hauptverhandlung, kann aber im Ermittlungsverfahren entscheidend sein.

Aktuelle Rechtsprechung und praktische Bedeutung

Die aktuelle strafprozessuale Linie bleibt klar: Die Staatsanwaltschaft muss objektiv ermitteln, während das Gericht in der Hauptverhandlung von Amts wegen alle erheblichen Tatsachen und Beweismittel aufklären muss. § 244 Abs. 2 StPO formuliert diesen Untersuchungsgrundsatz für die Hauptverhandlung ausdrücklich; zugleich regelt § 244 Abs. 3 bis 6 StPO, wann ein Beweisantrag vorliegt und wann er abgelehnt werden darf.

Für das Ermittlungsverfahren folgt daraus: Die Verteidigung sollte nicht warten, bis das Gericht später aufklärt. Denn bis dahin können Beweise verloren gehen. Deshalb muss der Strafverteidiger früh prüfen, welche entlastenden Beweise gesichert werden müssen. Wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur öffentlichen Klage bieten, muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen.

Wird dennoch Anklage erhoben, eröffnet § 201 StPO eine weitere Möglichkeit. Der Angeschuldigte kann vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen, einzelne Beweiserhebungen vorzunehmen oder Einwendungen gegen die Eröffnung vorzubringen. Über diese Anträge entscheidet das Gericht.

Wie kann der Strafverteidiger helfen?

Als Strafverteidiger beantrage ich zunächst Akteneinsicht. Danach prüfe ich, welche Beweise fehlen, welche Ermittlungen einseitig geführt wurden und welche entlastenden Tatsachen sofort gesichert werden müssen. Anschließend formuliere ich gezielte Beweisanträge oder Beweisanregungen an die Staatsanwaltschaft.

Dabei geht es nicht um Aktionismus. Ein schlecht formulierter Antrag kann sogar schaden, weil er der Gegenseite früh zeigt, wo die Verteidigung ansetzt. Deshalb muss jeder Antrag strategisch geprüft werden: Führt er zur Einstellung? Entkräftet er den dringenden Tatverdacht? Hilft er bei einer Haftprüfung? Verhindert er die Anklage? Oder sollte der Beweis besser erst später in der Hauptverhandlung eingesetzt werden?

Ziel ist immer, das Verfahren früh zu beeinflussen. Wenn entlastende Beweise rechtzeitig gesichert werden, kann eine Einstellung erreicht, eine Anklage verhindert oder zumindest die spätere Hauptverhandlung vorbereitet werden.

FAQ zum Beweisantragsrecht im Ermittlungsverfahren

Hat der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren ein Beweisantragsrecht?
Ja. § 163a Abs. 2 StPO sieht vor, dass beantragte Entlastungsbeweise zu erheben sind, wenn sie von Bedeutung sind.

Muss die Staatsanwaltschaft entlastende Beweise ermitteln?
Ja. Nach § 160 Abs. 2 StPO muss sie auch entlastende Umstände ermitteln.

Sollte ich selbst Beweisanträge stellen?
Regelmäßig nicht ohne Akteneinsicht. Erst nach Kenntnis der Akte lässt sich beurteilen, welche Anträge sinnvoll sind.

Welche Beweise sind besonders wichtig?
Zeugen, Videos, Chatverläufe, Standortdaten, medizinische Befunde, Sachverständigengutachten, digitale Spuren und andere Akten können entscheidend sein.

Was passiert, wenn die Staatsanwaltschaft entlastende Beweise ignoriert?
Die Verteidigung kann nachfassen, Einstellungsanträge stellen, im Zwischenverfahren weitere Beweise beantragen und später in der Hauptverhandlung Beweisanträge stellen.

Kann ein Beweisantrag zur Einstellung führen?
Ja. Wenn ein entlastender Beweis den Tatverdacht beseitigt, kommt eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO in Betracht.

Fazit

Das Beweisantragsrecht des Beschuldigten ist im Ermittlungsverfahren ein scharfes Verteidigungsinstrument. Wer früh entlastende Zeugen benennt, digitale Spuren sichert, Gutachten anregt und einseitige Ermittlungen korrigiert, kann den Verlauf des Strafverfahrens entscheidend beeinflussen. Deshalb sollte nach einer Vorladung, Durchsuchung oder Beschuldigtenanhörung nicht vorschnell ausgesagt werden. Zuerst kommt die Akteneinsicht. Danach beginnt die gezielte Verteidigung.