Der Verteidiger der ersten Stunde – Wann kann ich einen Verteidiger hinzuziehen?
Der Verteidiger als Wahlverteidiger
Jeder, der einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird, hat das Recht einen Verteidiger hinzuzuziehen (§ 137 StPO). Dieser Strafverteidiger vertritt den Beschuldigten bzw. Betroffenen schon im Ermittlungsverfahren. Er ist damit der ausschließliche Interessenvertreter desjenigen, der einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird.
Auch Zeugen, Verletzte oder Nebenkläger können sich zu ihrem Beistand eines Anwalts bedienen (§ 138 Abs.3 StPO).
Recht der Hinzuziehung eines Anwaltes ab der ersten Vernehmung
Bereits zur ersten Vernehmung durch die Polizei oder anderen Ermittlungsbehörden hat der Beschuldigte das Recht, einen Verteidiger zu Rate zu ziehen oder sich durch ihn vertreten zu lassen.
Die Vernehmungsbeamten haben die Pflicht, den zu Vernehmenden auf sein Recht der Hinzuziehung eines Verteidigers hinzuweisen. In § 136 Abs. 1 StPO heißt es daher auch:
Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren.
Ich unterhalte für solche Fälle eine
NOTRUFNUMMER: 0171 6543669
unter welcher ich jederzeit erreichbar bin.
Der Verteidiger als Pflichtverteidiger
Das Gericht hat dem Beschuldigten einen Verteidiger beizuordnen (Pflichtverteidiger), wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO) vorliegt.
Fälle der Beiordnung eines Pflichtverteidigers sind u.a.:
- bei der richterlichen Vorführung wegen einer Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung,
- bei der richterlichen Vernehmung,
- bei dem Vorwurf eines Verbrechens,
- bei zu erwartender erstinstanzlicher Hauptverhandlung vor einem Schöffen-, Land- oder Oberlandesgericht,
- bei einer Seh-, Hör- oder Sprachbehinderung des Beschuldigten
Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt auch dann vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ist oder sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann (§ 140 Abs.2 StPO).
Bestellung des Pflichtverteidigers vor der Vernehmung
Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, so ist dem Beschuldigten auf seinen Antrag und in den Fällen des § 141 Abs.2 StPO auch ohne seinen Antrag, ein Pflichtverteidiger spätestens vor seiner Vernehmung zu bestellen. Der Beschuldigte kann selbst einen Anwalt bestimmen, der als sein Pflichtverteidiger bestellt werden soll.