Rechtsanwalt, Strafrecht, Sexualstrafrecht, Sexualdelikt, Der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen
Rechtsanwalt Oliver Marson

Der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen

Der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen nach § 182 StGB betrifft Personen, die älter als 14 und nicht älter als 18 Jahre sind. Das unterscheidet die Strafrechtsnorm von § 176 StGB, dem sexuellen Missbrauch von Kindern. Von Kindern ist dann die Rede, wenn sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Täter kann nur sein, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Angedrohte Strafe bei Missbrauch von Jugendlichen

Der Strafrahmen liegt im Normalfall bei bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Dabei wird vorausgesetzt, dass der „Täter“ eine Zwangslage des „Opfers“ ausnutzt. Vorausgesetzt ist außerdem, dass er sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an ihr vornehmen lässt bzw. sie dazu bestimmt, solche Handlungen an Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten vornehmen zu lassen. Einem Täter über 21 Jahre droht dagegen in bestimmten Fällen „nur“ eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren. Das gilt für den Fall, dass er eine Person unter 16 Jahre missbraucht. Er muss dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzen.

Missbrauch von Jugendlichen auch gegen Entgelt

Sexuelle Handlungen sind diejenigen, die der Täter an der Jugendlichen oder die Jugendliche am Täter vornimmt. Auch wenn das Opfer dazu bestimmt wird, sexuelle Handlungen an Dritten vorzunehmen, ist das strafbar. Die Zahlung von Entgelt an den Jugendlichen zwecks Vornahme sexueller Handlungen kann mit einer Strafe von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.

Der Vorsatz beim Missbrauch von Jugendlichen

Der Täter muss vorsätzlich handeln. Bedingter Vorsatz genügt (dolus eventualis). Das betrifft auch das Alter des Opfers. Der Täter muss also erkennen können, dass das „Opfer“ noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Vorsatz bezieht sich auch auf die tatsächliche Erkennbarkeit, dass das „Opfer“ unfähig ist, sexuell selbst zu entscheiden und zu handeln.

Absehen von Strafe

Das Gericht kann von Strafe absehen, wenn ein bestimmtes Verhalten des „Opfers“ zur Tat des „Täters“ beigetragen hat und die Schuld deshalb gering ist. Das kann der Fall sein, wenn das „Opfer“ den „Täter“ zu sexuellen Handlungen animiert hat.

Fazit zu den Chancen der Strafverteidigung

In solchen Verfahren ist oft die Beweislage schwierig. Das kommt meinen Mandanten zu Gute. Nicht selten enden solche Strafverfahren mit einem Freispruch oder werden bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens eingestellt. Wichtig ist dabei immer, dass alle Möglichkeiten für eine optimale Strafverteidigung genutzt werden.

Weitere Strafrechtsnormen zu Sexualdelikten an Kindern

Einen einleitenden Artikel zur Strafverteidigung bei Sexualdelikten gegen Kinder finden Sie hier. Weitergehende Informationen zu Sexualdelikten im Zusammenhang mit Kindern, etwa KinderpornographieJugendpornographieMissbrauch von Schutzbefohlenen, Kindesmissbrauch, oder Kindesmissbrauch mit Todesfolge finden Sie auf meiner Webseite.