Was ist aus „Nein heißt Nein“ nach zehn Jahren Rechtsprechung geworden?

Nein heißt Nein im Sexualstrafrecht
Nein heißt Nein im Sexualstrafrecht

Im Juni 2016 ließ ich auf dieser Webseite die Mona Lisa gegen die geplante Reform des Sexualstrafrechts protestieren. Natürlich nicht ganz ernst gemeint. Mein damaliger Einwand war allerdings ernst: Die Formel „Nein heißt Nein“ konnte eine Strafbarkeitslücke schließen. Sie konnte aber nicht die Frage beantworten, die im Gerichtssaal häufig entscheidend ist: Lässt sich beweisen, dass es dieses Nein tatsächlich gab – und dass der Beschuldigte es erkannte?

Zehn Jahre später lohnt sich ein Blick darauf, was aus der Reform geworden ist.

Vor 2016 genügte ein entgegenstehender Wille häufig nicht

Das frühere Sexualstrafrecht verlangte für eine Vergewaltigung regelmäßig Gewalt, eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder das Ausnutzen einer schutzlosen Lage. Das führte zu Strafbarkeitslücken. Mit dem 50. Strafrechtsänderungsgesetz änderte der Gesetzgeber § 177 StGB grundlegend. Seit November 2016 gilt die sogenannte Nichteinverständnislösung.

Nach § 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder vornehmen lässt.

Gewalt ist dafür nicht mehr erforderlich.

Muss man ausdrücklich „Nein“ sagen?

Nein. Die bekannte Formel ist sprachlich enger als das Gesetz. Der entgegenstehende Wille kann verbal geäußert werden – etwa durch „Nein“, „Hör auf“ oder „Ich will das nicht“. Er kann aber ebenso durch Verhalten erkennbar werden: Wegdrehen, Wegschieben, Weinen oder andere eindeutige Abwehrreaktionen können genügen.

Umgekehrt bedeutet fehlender körperlicher Widerstand nicht automatisch Zustimmung.

Der BGH bestätigte eine Verurteilung wegen Vergewaltigung beispielsweise in einem Fall, in dem die Frau ihre Ablehnung mehrfach deutlich geäußert hatte, sich später jedoch gegen die sexuellen Handlungen nicht mehr körperlich wehrte. Entscheidend blieb ihr zuvor erkennbar gewordener entgegenstehender Wille.

Entscheidend ist der Wille im Zeitpunkt der sexuellen Handlung

Damit wird eine weitere Feinheit wichtig: Zustimmung und Ablehnung sind keine dauerhaften Zustände. Eine zunächst einvernehmliche sexuelle Situation kann später gegen den Willen einer Person fortgesetzt werden. Ebenso muss das Gericht genau feststellen, auf welche konkrete sexuelle Handlung sich ein entgegenstehender Wille bezog und wann er erkennbar war.

Für eine Verurteilung genügt deshalb nicht die allgemeine Feststellung, eine Begegnung sei „gegen den Willen“ erfolgt.

Und wenn jemand gar kein Nein äußern kann?

Dafür enthält § 177 Abs. 2 StGB eigenständige Tatbestände. Das betrifft beispielsweise Personen, die aufgrund ihres Zustands keinen entgegenstehenden Willen bilden oder äußern können. Gerade bei Bewusstlosigkeit oder schweren Bewusstseinsstörungen wäre die Forderung nach einem erkennbaren „Nein“ widersinnig. Der BGH hat dies im Beschluss vom 15. Mai 2024 – 6 StR 5/24 nochmals deutlich gemacht. Die deutsche Regelung ist gerade keine allgemeine „Nur Ja heißt Ja“-Lösung. Für die unterschiedlichen Situationen des § 177 gelten unterschiedliche Voraussetzungen.

Der richtige Tatbestand ist kein juristisches Detail

Wie wichtig diese Unterscheidung ist, zeigt eine weitere BGH-Entscheidung. Ein Angeklagter war angeklagt worden, weil die Frau angeblich keinen entgegenstehenden Willen bilden oder äußern konnte (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Verurteilt wurde er dagegen, weil er gegen ihren erkennbaren Willen gehandelt habe (§ 177 Abs. 1 StGB). Der BGH hob die Verurteilung auf, weil das Gericht den Angeklagten auf diese wesentlich andere rechtliche Begehungsform nicht nach § 265 StPO hingewiesen hatte.

Auch nach der Reform muss deshalb präzise geklärt werden, welche Variante des § 177 StGB überhaupt bewiesen werden soll.

Meine Mona Lisa hatte also nur zur Hälfte recht

Die Reform von 2016 war materiell-rechtlich erheblich. Sexuelle Handlungen gegen einen erkennbaren entgegenstehenden Willen sind heute strafbar, ohne dass das Tatopfer zuvor Gewalt überwinden oder sich körperlich zur Wehr setzen muss. Das damalige Beweisproblem ist jedoch geblieben. Ein Strafgericht muss feststellen, welcher Wille bestand, wie er erkennbar wurde und was der Beschuldigte davon wahrnahm. Daran ändert auch eine noch so einprägsame politische Formel nichts.

Vielleicht würde die Mona Lisa heute deshalb nicht mehr den Kopf schütteln. Sie würde vermutlich nur etwas skeptischer lächeln.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.