Wegen Körperverletzung mit Todesfolge macht sich strafbar, wer eine vorsätzliche Körperverletzung begeht, die mit dem Risiko des tödlichen Verlaufs behaftet ist. Rechtsanwalt Strafverteidiger, Strafrecht, Berlin, Untersuchungshaft, Haftbefehl, Ermittlungsverfahren, Aussageverweigerung, Mord, Totschlag, Tötung
Rechtsanwalt Oliver Marson

Körperverletzung mit Todesfolge

Wegen Körperverletzung mit Todesfolge macht sich strafbar, wer eine vorsätzliche Körperverletzungshandlung (§§ 223 bis 226 StGB) begeht, die mit dem Risiko des tödlichen Verlaufs behaftet ist, sich dieses Risiko verwirklicht und dem vermeintlichen Täter vorzuwerfen ist, in Bezug auf den Tod des Opfers mindestens fahrlässig gehandelt zu haben. Der Strafrahmen liegt zwischen 3 Jahren und 15 Jahren Freiheitsstrafe.

Die Juristen bezeichnen die Körperverletzung mit Todesfolge auch als „Auffangtatbestand„. Er kommt folglich dann zur Anwendung, wenn Zweifel am Tötungsvorsatz bestehen. Der Unterschied zum Totschlag wird hier erklärt.

Hinsichtlich des Todeseintritts beim Tatopfer muss der vermeintliche Täter voraussehen können, dass er den Tod durch seine Körperverletzungshandlungen verwirklichen könnte. Die Voraussehbarkeit spielt hier also eine ganz entscheidende Rolle. Um das bewerten zu können müssen die konkreten Tatumstände und Handlungsabläufe ermittelt werden. Es muss geprüft werden, welche dieser Umstände dem vermeintlichen Täter bekannt waren. Diese Prüfung hat unter Berücksichtigung der persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des vermeintlichen Täters zu erfolgen. Es kommt auf seine subjektive Voraussehbarkeit des Todes an. Dabei spielen auch die kognitiven Fähigkeiten des vermeintlichen Täters eine Rolle, denn Alkohol oder Drogen können die Voraussehbarkeit ausschließen.

Revision bei Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge – Ihr Rechtsanwalt bis zum Bundesgerichtshof

In Strafverfahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge geht es um alles. Deshalb sollte der Mandant schon in der 1. Instanz vor einem Landgericht die Revision zum Bundesgerichtshof im Blick haben. Warum man schon in der Vorinstanz an die Revision denken sollte, erfahren Sie hier. Ich verteidige Sie auch in der Revision am Bundesgerichtshof.

Haftbefehl bei Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge

Wer von solchen schweren Verbrechensvorwürfen betroffen ist, wird in den meisten Fällen zwangsläufig mit einem Haftbefehl konfrontiert. Er muss immer damit rechnen, dass die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl beantragt und das zuständige Amtsgericht ihn auch erlässt. Die Praxiserfahrung zeigt, dass sich die Gerichte nicht immer die gebotene Mühe machen, um die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls korrekt zu prüfen und schnell dazu neigen, ohne große Nachfrage die Untersuchungshaft anzuordnen. In vielen Fällen finden sich die Beschuldigten dann in einer Justizvollzugsanstalt wieder und warten mitunter viele Monate auf ihren Prozess.

Haftverschonung bei Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge

Bei genauer Überprüfung der Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls durch einen Rechtsanwalt stellt sich oft genug heraus, dass in Wirklichkeit keine ausreichenden Gründe vorliegen und deshalb die Aufhebung des Haftbefehls beantragt und auch durchgesetzt wird. Denn allein der Vorwurf eines schweren Verbrechens wie Mord oder Totschlag rechtfertigt noch nicht die Untersuchungshaft. In anderen Fällen kann der Rechtsanwalt die Haftverschonung erreichen. Sie ist wie die Aufhebung des Haftbefehls auch mit der sofortigen Entlassung aus der Untersuchungshaft verbunden.

Aufhebung des Haftbefehls oder Haftverschonung bei Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge

Die Aufhebung des Haftbefehls oder die Haftverschonung sind nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch möglich, wie an einem praktischen Fall auf meiner Webseite nachzulesen ist. Das gilt natürlich nicht in allen Fällen. Gerne stehe ich Ihnen zur Seite, um die Voraussetzungen zu prüfen und Sie zu verteidigen.

Weiterführende Informationen zu Mord und Totschlag

Auf meiner Webseite finden Sie vielfältige Informationen zu den beiden Verbrechenstatbeständen Mord und Totschlag. Ich bin bemüht, meine reichhaltige Praxiserfahrung einzubringen und die Seiten allgemeinverständlich zu fassen. Schauen Sie zum Beispiel hier (in dubio ro reo), hier (vorsatzkritische Umstände) und hier (Neonatizid). Die Beiträge unter „News“ gehen insbesondere auf eine Reihe erfolgreicher Revisionen am Bundesgerichtshof ein. Etwa in diesem Beitrag, bei dem es um die Strafzumessung bei einem doppelten Totschlag geht. Oder dieser Beitrag, in dem über die Aufhebung eines Urteils wegen angeblicher Kindstötung berichtet wird.

Als Rechtsanwalt für Tötungsdelikte verteidige ich in allen Verfahren, in denen es um den Vorwurf eines Tötungsdelikts geht. Dazu zählt Mord, Totschlag und fahrlässige Tötung