Fachanwalt Strafrecht , sexuelle Handlung, Sexualstrafrecht,
Rechtsanwalt Oliver Marson

Was ist die sexuelle Handlung im Strafrecht

Nicht jede sexuelle Handlung ist strafbar. Deshalb hat der Gesetzgeber eine Einschränkung vorgenommen, wann von strafbaren Handlungen auszugehen ist. Die Regelung des § 184 h StGB gibt Aufschluss:

„Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. sexuelle Handlungen
    nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,
  2. sexuelle Handlungen vor einer anderen Person
    nur solche, die vor einer anderen Person vorgenommen werden, die den Vorgang wahrnimmt.“

Mit der Regelung wird der Anwendungsbereich sexueller Handlungen stimmt, also nicht der Begriff selbst. Es ist daher keine Definition.

Was ist „sexuell“?

Sexuell ist eine Handlung dann, wenn sie das Geschlechtliche zum Gegenstand hat. Die Sexualbezogenheit steht bei objektiver Betrachtung im Vordergrund. Subjektiv dagegen ist nicht vorausgesetzt, dass die handelnde Person  mit sexueller Motivation handelt oder sexuell erregt ist. Es geht auch nicht darum, eine andere Person sexuell erregen zu wollen. Das ergibt sich auch aus § 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB und § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB.

Verständnis von der sexuellen Handlung

Bei Kindern kommt es nicht darauf an, ob sie die Zielrichtung des vermeintlichen Täters zur Vornahme sexueller Handlungen verstanden haben. Das betrifft sowohl Handlungen „an“ als auch „vor“ Kindern. Denn es geht um den Schutz der Kinder und die sexuelle Selbstbestimmung.

Die äußerlich ambivalenten Handlungen

Dabei kommt es auf die subjektive Zielrichtung des Täters an. Das betrifft etwa „Scheinuntersuchungen“. Oder auch Gewalthandlungen, die die sexuelle Motivation verdecken.

Auch ambivalente körperliche Berührungen, die für sich betrachtet nicht ohne Weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, können tatbestandsmäßig sein. Dabei ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob der Täter von sexuellen Absichten geleitet war.

Die Berührung des Knies als sexuelle Handlung?

Zur Abgrenzung von als vom Gesetzgeber nicht als strafwürdig angesehenen bloßen Ungehörigkeiten und Distanzlosigkeiten bedarf es  im Falle des Vorliegens einer ambivalenten körperlichen Berührung, zum Beispiel des Knies,  auch der Bewertung über die Art der Bekleidung, die körperliche Nähe,  des Intimitätsgrades und den Kontext zur Berührung.

Bei Vorwurf der sexuellen Handlung Strafverteidiger beauftragen

Verteidigen Sie sich bei entsprechenden Vorwürfen nicht selbst. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Den Rest überlassen Sie dem Strafverteidiger. Hier finden Sie mich.