Rechtsanwalt für Strafrecht. Erläuterungen zur restriktiven Rechtsprechung zum Handeltreiben mit Drogen. Anwalt, Drogenanwalt, Strafverteidiger, Betäubungsmitteldelikt, Rauschgift, Drogenbesitz, Drogenhandel, Rauschgifthandel, Rauschgiftbesitz, Vorladung, Hausdurchsuchung, Cannabis, Cannabisplantage, Bande, Hausdurchsuchung, Vernehmung, Berlin
Rechtsanwalt Oliver Marson

Der Handel mit Drogen

Die Rechtsprechung versteht unter dem Begriff Handeltreiben jedes:

„… eigennützige Bemühen …, das darauf gerichtet ist, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern, selbst wenn es sich nur um eine einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit handelt.“ (BGH St6, 246,; 50, 252)

Handeltreiben als Unternehmensdelikt

Es kommt beim Handeltreiben nicht darauf an, ob auch ein Erfolg eintritt, also ob auch der Handel stattfindet. Die Juristen sprechen von einem „Unternehmensdelikt“.

Das „Unternehmen“ bzw. die Handlungen, die auf den Handel ausgerichtet sind, reichen für die Annahme des Handeltreibens aus. Die Auslegung dieses Begriffs ist also sehr weit gefasst. Die Begrifflichkeit umfasst die Beschaffung und Lieferung von Drogen, Zahlungsvorgänge, die Beitreibung des Kaufpreises und Geldwäschevorgänge. Und es geht soweit, dass vollendetes Handeltreiben schon dann vorliegen soll, wenn der Anbieter die Betäubungsmittel noch gar nicht in seinem Besitz hat. Es reicht aus, dass er lediglich „Scheindrogen“ liefert, oder nicht liefern kann, weil es bereits von den Ermittlungsbehörden sichergestellt wurde.

Fortsetzung der restriktiven Rechtsprechung

Diese Rechtsprechung ist rechtspolitisch uneffektiv. Sie wird die Drogenkriminalität nicht im geringsten zurückdrängen. Versuche der Liberalisierung und Entkriminalisierung sind bislang gescheitert, wie hier nachzulesen ist. Die Kritik in der Opposition des Bundestags, in der Literatur und in Fachkreisen ist erheblich. Dennoch hat der Große Senat des BGH in seiner Grundsatzentscheidung vom 26.10.2005 an der restriktiven Rechtsprechung festgehalten.

Abgrenzung beim Handeltreiben

Einschränkend hat der Große Senat darauf aufmerksam gemacht, dass in Grenzfällen der (straflosen) Vorbereitung und des (strafbaren) Versuchs sowie die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme strenger anhand der Abgrenzungskriterien des allgemeinen Strafrechts zu prüfen sind. Man bleibt also bei der weitschweifigen Auslegung der Begrifflichkeit des Handeltreibens. Statt dessen orientiert sich der Große Senat an der „Strafzumessungslösung“:

„Dem Umstand, dass eine Tat aus dem unteren, gar untersten Bereich des Handeltreibens vorliegt, namentlich weil eine Gefahr tatsächlichem Betäubungsmittelumsatzes fern liege, könne durch die Strafzumessung bzw. die Strafrahmenwahl wirksam Rechnung getragen werden.“

Gute Verteidigungschanchen bei der Strafzumessung

Die Rechtsprechung zu diesen „Grenzfällen“ ist längst nicht abgeschlossen, so dass sich hier ein bedeutender Argumentationsspielraum für die Verteidigung ergibt.

Weitere Informationen

Dieser Artikel dienst der Einleitung ins Thema der Organisierten Kriminalität. Auf den folgenden Unterseiten finden Sie nähere Informationen zu einzelnen Straftatbeständen, die häufig in der OK vorkommen. Dazu gehören die Computer- und Internetkriminalität, Drogendelikte, Menschenhandel, Waffenrecht und Raub.

Weitere Informationen zur Strafverteidigung bei Straftaten mit Betäubungsmitteln finden Sie hier. Eine weitere Seite beinhaltet Wissenswertes zu den Verteidigungsstrategien bei bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Und in bestimmten Fällen wird auch von der Strafverfolgung abgesehen.