Rechtsanwalt: Der sexuelle Übergriff, Sexualtrafrecht, Ermittlungsverfahren, Gruppen
Rechtsanwalt Oliver Marson

Aus „Gruppen“ Sexualstraftaten befördern

Die Förderung von sexuellen Übergriffen bis hin zu Vergewaltigungen oder sexuellen Belästigungen wird nun bestraft.  Das ist eine ganz neue Strafrechtsnorm, die der Gesetzgeber 2016 zeugte und gebar. Er umfasst als Täter alle Personen, die „Gruppen“ angehören (§ 184 j StGB):

„Wer eine Straftat dadurch fördert, dass er sich an einer Personengruppe beteiligt, die eine andere Person zur Begehung einer Straftat an ihr bedrängt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn von einem Beteiligten der Gruppe eine Straftat nach den § 177 oder §184i begangen wird und die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.“

Rechtsstaatswidrigkeit der Strafrechtsnorm – die Gruppen müssen weg!

Die Norm kann keinen Bestand haben. Sie ist rechtsstaatsfeindlich. Denn Tathandlung ist die bloße Beteiligung an einer Gruppe von mindestens drei Personen. Nach dem Wortlaut der Gesetzesnorm gehört das „Opfer“ nicht zu der Gruppe. Diese Gruppe muss das „Opfer“ „bedrängen“. Das kann die Beschränkung bei Ausübung der Bewegungsfreiheit als auch der freien Willensbetätigung betreffen. Das aber wäre klassisch unter Nötigung oder Freiheitsberaubung zu subsumieren. Aber diese Begriffe verwandte der Gesetzgeber gerade nicht. Denn die Beteiligung des Täters soll nichts mit Mittäterschaft, Anstiftung oder Beihilfe zu tun haben. Es soll die bloße Anwesenheit genügen, gepaart mit dem Bewusstsein, dadurch irgend eine Straftat zu fördern. Der Täter soll nicht konkret wissen müssen, dass eine Straftat nach § 177 StGB oder § 184 i StGB vorgesehen ist. Die bloße Anwesenheit in einer Gruppe mit mindestens drei Personen soll genügen. Hauptsache, sie verfolgt diffus unlautere Absichten. Das soll genügen, um sich für eine Sexualstraftat mitverantwortlich zu machen. Das geht wohl dann zu weit!

Die Strafrechtsnorm wird allen Strafverteidigern noch viel Freude bereiten. Aber es kommt darauf an, über sie nicht nur in wissenschaftlichen Aufsätzen intellektuell und theoretisch zu diskutieren. Es kommt darauf an, dass sich starke juristische Gruppen bilden, die die Anwendung der Norm in der Praxis zu verhindern wissen. Packen wir es an!

Weitere Informationen

Einen einleitenden Artikel zur Verteidigung bei Sexualstrafrecht finden Sie hier. Zu den einzelnen Straftatbeständen (Straftatvorwürfen) finden Sie weitere Informationen auf den entsprechenden Unterseiten. So finden Sie hier Ausführungen zur Vergewaltigungzur sexuellen Nötigung oder auch zur sexuellen Belästigung. Und hier finden sich Abhandlungen zum sexuellen Missbrauch und zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern oder auch zur Kinderpornographie.