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Rechtsanwalt Oliver Marson

Der Besitz von Rauschgift und das Strafrecht

Der Besitz von Betäubungsmitteln ist in § 29 Abs. 1 Nr.3 BtMG geregelt. Die Regelung ist ein Auffangtatbestand, wie ihn die Juristen so schön unverständlich für Laien bezeichnen. Die Begehungsweisen des § 29 Abs. 1 Nr.1 BtMG sollen so ergänzt werden. Dadurch werden die Fälle erfasst, bei denen dem „Täter“ zwar die Verfügungsmacht über das Rauschgift nachgewiesen werden kann. Aber nicht, wie es erlangt wurde.

Wenn eine der Tatalternativen des § 29 Abs.1 Nr.1 BtMG vorliegt, so tritt das „Besitzen“ meistens dahinter zurück. Das gilt jedoch nicht beim Besitzen einer nicht geringen Menge. Besitzt der „Täter“ eine nicht geringe Menge, von der nur ein Teil zum Handeltreiben bestimmt ist, liegt Tateinheit zwischen § 29 Abs.1 Nr.1 und § 29a Abs.1 Satz 2 BtMG vor.

Die Begrifflichkeit des Besitzes und Mitbesitzes  von Drogen

Der Besitz liegt dann vor, wenn ein Herrschaftsverhältnis besteht und dieses von Besitzwillen getragen ist. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an.

Besitzen die „Täter“ eine nicht geringe Menge an Betäubungsmitteln, liegt der Verbrechenstatbestand vor. Um die Wirkung höherer Strafen auszugleichen, sollen diese Folgen für den Mitbesitzer eingeschränkt werden. Beschränkt sich die tatsächliche Verfügungsgewalt nur auf einen Anteil, der unterhalb der nicht geringen Menge liegt, und erfolgt eine gemeinsame Aufbewahrung nur zur späteren Aufteilung, dann soll dem Mitbesitzer nur sein Anteil zugerechnet werden (OLG Stuttgart, NStZ, 2002, 154).

Der straflose Besitz von Drogen

Der Besitz von Drogen kann straflos sein. Etwa dann, wenn es am Besitzwillen fehlt. So z.B., wenn jemand einem Freund das Rauschgift abnimmt, um es abzuliefern oder zu vernichten.

Was ist mit dem Besitz von Drogen im Ausland?

Besitzt ein Ausländer im Ausland Drogen, ist das nach deutschem Recht nicht strafbar. Anders bei einem Deutschen, der im Ausland Rauschgift besitzt. Das gilt jedenfalls dann, wenn es nach dem Recht des Auslands auch strafbar ist. In Holland macht sich der Deutsche bei Haschischbesitz strafbar. Dort wird nur von der Strafverfolgung abgesehen. Also bleibt für den Deutschen in den Niederlanden die Strafbarkeit nach dem deutschen BtMG bestehen. Anders in Spanien und Griechenland, dort ist der Besitz straflos. Daher greift für den Deutschen dort das deutsche Strafrecht nicht.

Weitere Informationen

Dieser Artikel dienst der Einleitung ins Thema der Organisierten Kriminalität. Auf den folgenden Unterseiten finden Sie nähere Informationen zu einzelnen Straftatbeständen, die häufig in der OK vorkommen. Dazu gehören die Computer- und Internetkriminalität, Drogendelikte, Menschenhandel, Waffenrecht und Raub.

Weitere Informationen zur Strafverteidigung bei Straftaten mit Betäubungsmitteln finden Sie hier. Eine weitere Seite beinhaltet Wissenswertes zu den Verteidigungsstrategien bei bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Was „Handeltreiben“ mit Betäubungsmitteln darstellt, wird hier erläutert. Und in bestimmten Fällen wird auch von der Strafverfolgung abgesehen.