Rechtsanwalt, Strafrecht, Sexualstrafrecht, Sexualdelikt, Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung, Vergewaltigung, Nötigung, Ermittlungsverfahren, Berufung, Revision
Rechtsanwalt Oliver Marson

Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung

Der Tatvorwurf nach § 174b StGB regelt den sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung. Es handelt sich dabei um ein sogenanntes Sonderdelikt. Täter kann nur derjenige sein, der Amtsträger ist. Voraussetzung der Anwendung der Norm ist außerdem, dass der „Täter“ die strafbare Handlung selbst vornimmt (Körperkontakt zum „Opfer). Voraussetzung ist weiter die Mitwirkung an einem Strafverfahren. Alternativ kommt auch die Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB in Betracht.

Tathandlung beim sexuellen Missbrauch durch Amtsträger

Die Tathandlung durch den Amtsträger entspricht der, wie sie in § 174a StGB zugrunde gelegt ist.

Strafe bei Missbrauchshandlungen durch Amtsträger

Der Gesetzgeber droht eine Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren Freiheitsstrafe an. Aber das ist nicht alles. Der Dienstherr kann den Amtsträger aus dem Beamtenverhältnis wegen Vertrauensverlust entfernen. Mindestens droht ein Disziplinarverfahren. Während des Strafverfahrens hat der betroffene Beamte auch mit seiner Suspendierung zu rechnen.

Gute Verteidigungschancen für Beschuldigte und Angeklagte

Die Beweisführung ist in solchen Verfahren oft schwierig. Es gibt meistens keine objektiven Beweismittel. Die Entscheidung solcher Verfahren ist oft vom schwächsten Beweismittel, das die StPO kennt, abhängig. Das ist der Zeugenbeweis. Dann stehen sich Aussage gegen Aussage gegenüber. Das alles kommt den Mandanten zu Gute. Für Betroffene empfiehlt es sich, vom Aussageverweigerungsrecht bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder vor Gericht Gebrauch zu machen. Auch beim Dienstherren (Disziplinarverfahren) gilt als oberstes Gebot, keine Angaben zur Sache zu machen.

Was tun bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens?

Sobald Sie von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Kenntnis erlangen, empfiehlt sich die Beauftragung eine Strafverteidigers. Denn das Ziel ist es zunächst, schnellstmöglich die Verfahrenseinstellung zu erreichen. Damit kann die Anklageerhebung und gerichtliche Hauptverhandlung vermieden werden. Ziel ist also eine möglichst „geräuschlose Verfahrensbeendigung“ ohne strafrechtliche Konsequenzen. Die Praxis zeigtte, dass in der Mehrzahl aller meiner Fälle dieses Ziel erreicht wird.

Weitere Informationen

Einen einleitenden Artikel zur Verteidigung bei Sexualstrafrecht finden Sie hier. Zu den einzelnen Straftatbeständen (Straftatvorwürfen) finden Sie weitere Informationen auf den entsprechenden Unterseiten. So finden Sie hier Ausführungen zur Vergewaltigungzur sexuellen Nötigung oder auch zur sexuellen Belästigung. Was der Gesetzgeber unter „Sexualstraftaten aus Gruppen“ versteht soll auch erläutert werden. Und hier finden sich Abhandlungen zum sexuellen Missbrauch und zum  schweren sexuellen Missbrauch von Kindern oder auch zur Kinderpornographie.