Rechtsanwalt Oliver Marson
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die umfassende Regelung der Menschenhandelsdelikte

Nach einer umfassenden Neustrukturierung im Jahr 2016 sind die Tatbestände rund um den Menschenhandel weitaus vielschichtiger und umfassender geregelt als vorher. Dadurch ist jedoch auch die Abgrenzung der einzelnen Tatbestände weitaus schwieriger geworden.

Im Folgenden soll daher eine Übersicht der leichteren Abgrenzung dienen:

Die Tatbestände, auf die alles aufbaut

Die meisten der folgenden Menschenhandelsdelikte bauen auf zwei Grundtatbeständen auf, die die Basis für die Strafbarkeit stellen. Diese Delikte sind die Freiheitsberaubung und die Nötigung.

Eine Freiheitsberaubung nach § 239 StGB begeht, wer einen anderen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt.

Eine Nötigung nach § 240 StGB begeht, wer einen anderen Menschen rechtswidrig mit einem Nötigungsmittel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.

Was steht wo unter Strafe?

Der Menschenhandel nach § 232 StGB bestraft das anwerben, befördern, weitergeben, beherbergen oder aufnehmen einer Person, die für unter Ausnutzung einer Zwangslage ausgebeutet werden soll.

Die Zwangsprostitution/-arbeit nach § 232 a-b StGB stellt das Veranlassen zur Aufnahme einer ausbeuterischen Tätigkeit unter Strafe.

Die Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 233 StGB bestraft letztendlich denjenigen, der einen anderen beschäftigt und dabei ausbeutet.

Diese drei Delikte stehen demnach in einem aufeinander aufbauenden Verhältnis.

Der Menschenraub nach § 234 StGB setzt voraus, dass eine Person, eine andere Person entweder in hilfloser Lage aussetzt oder dem Dienst in einer militärischen Einrichtung im Ausland zuführt. Dies muss mittels GewaltDrohung oder durch List erfolgen.

Der Tatbestand der Verschleppung nach § 234a StGB wurde geschaffen um Strafbarkeitslücken zu füllen, die vom Menschenraub nicht erfasst werden. Voraussetzung ist, dass ein Täter eine andere Person durch List, Drohung oder Gewalt ins Ausland verbringt und dadurch der Gefahr aussetzt aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei einen bestimmten Schaden zu erleiden.

Der erpresserische Menschenraub nach § 239 a StGB und die Geiselnahme, § 239b StGB ähneln sich vom Tathergang sehr. Der Unterschied liegt darin, mit welcher Absicht der Täter handelt.

Kompetente Strafverteidigung durch langjährige Erfahrung

Dieser Artikel dienst der Einleitung ins Thema der Organisierten Kriminalität. Auf den folgenden Unterseiten finden Sie nähere Informationen zu einzelnen Straftatbeständen, die häufig in der OK vorkommen. Dazu gehören die Computer- und Internetkriminalität, Drogendelikte, Menschenhandel, Waffenrecht und Raub.

Nähere Informationen zu anderen Tatbeständen wie MenschenhandelMenschenraubFreiheitsberaubung oder Raub und Erpressung finden Sie ebenfalls auf meiner Seite. Wenn Sie mit einem solchen Tatvorwurf konfrontiert sind, sollten Sie einen kompetenten Anwalt für Strafrecht aufsuchen. Gerne können Sie sich an unsere Strafrechtskanzlei wenden.