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Rechtsanwalt Oliver Marson

Der besonders schwere Fall der Nötigung

Wird der besonders schwerere Fall der Nötigung  (§240 Abs. 2 StGB) vorgeworfen, droht im Falle der Verurteilung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Es werden in § 240 StGB zwei konkrete Sachverhalte benannt, wann der besonders schwere Fall der Nötigung vorliegt. Auch einige unbenannte Tathandlungen, die den schweren Fall begründen. Die festgeschriebenen Tathandlungen sind die Nötigung einer Schwangeren zum Schwangerschaftsabbruch. Auch der Missbrauch der Befugnisse oder Stellung eines Amtsträgers wird explizit vom Gesetz benannt.

Als unbenannte Tathandlungen sind die Drohung mit schwerwiegenden Straftaten, die Nötigung zur Ausführung oder Duldung von besonders erniedrigender, gefährlicher oder schädigender Handlungen und der bedenkenlose Einsatz von Gewalt in der Rechtsprechung anerkannt.

Mit einer drohenden Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, steht viel auf dem Spiel. Wenn Sie sich mit solch einem Straftatvorwurf konfrontiert sehen, sollten Sie einen kompetenten Anwalt für Strafrechtaufsuchen. Gerne können Sie sich an unsere Strafrechtskanzlei wenden.

Die Rechtswidrigkeit und der besonders schwere Fall der Nötigung

Außerdem muss die Nötigung rechtswidrig sein. Das bedeutet, dass neben den normalen Rechtfertigungsgründen wie Notwehr oder Notstand eine weitere Prüfung vorzunehmen ist. Das Gesetz verlangt, dass die Anwendung des Nötigungsmittels zu dem erstrebten Zweck in einem Verhältnis stehen muss, das als verwerflich anzusehen ist. Hier sollen nicht moralische Erwägungen ihren Platz finden, sondern geprüft werden, ob das Verhalten sozialwidrig ist. Daher sollen verschiedene Kriterien hier ihre Würdigung finden. Zu prüfen ist vor allem, ob es staatliche Zwangsmittel gibt, die Vorrang vor der eigenen Durchsetzung der Rechte haben. So ist es rechtswidrig, wenn ein Gläubiger seine Schulden mit Gewalt eintreibt, da es staatliche Hilfsmittel und Gerichte gibt, die er in Anspruch nehmen kann und auf die er vertrauen muss.

Grundsätzliches zur Nötigung

Auf der vorhergehenden Seite finden Sie Erläuterungen, wann eine Nötigung vorliegt. So können Sie verstehen, wann der „normale Fall“ vorliegt und was der  besonders schwere Fall der Nötigung zusätzlich verlangt.

Weitere Straftatbestände

Dieser Artikel dienst der Einleitung ins Thema der Organisierten Kriminalität. Auf den folgenden Unterseiten finden Sie nähere Informationen zu einzelnen Straftatbeständen, die häufig in der OK vorkommen. Dazu gehören die Computer- und Internetkriminalität, Drogendelikte, Menschenhandel, Waffenrecht und Raub.

Nähere Informationen zu anderen Tatbeständen wie Menschenhandel, Menschenraub, Freiheitsberaubung oder Raub und Erpressung finden Sie ebenfalls auf meiner Seite.