Der Deal vor Gericht im Sexualstrafrecht

Wie bereits an anderer Stelle dargelegt, werde ich als Strafverteidiger zunächst bemüht sein, die Anklageerhebung und somit ein gerichtliches Verfahren zu verhindern. Aber das ist nicht in allen Fällen zu erreichen. Wenn etwa die Beweissituation gegen den Mandanten spricht, wird es wohl zur Anklageerhebung und zu einem gerichtlichen Verfahren kommen. Dann geht es um den Deal vor Gericht. Gerade bei Sexualstraftaten, etwa bei sexuellem Missbrauch von Kindern, kann ein solcher Deal für den angeklagten Mandanten Vorteile mit sich bringen.
Der Deal zwischen Richter, Staatsanwalt und Rechtsanwalt
Die Verständigung im Strafverfahren wird häufig als „Deal“ bezeichnet. Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 257c StPO. Danach können Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung unter bestimmten Voraussetzungen eine Verständigung über den weiteren Verlauf des Strafverfahrens treffen.
Aber auch das dann folgende Gerichtsverfahren kann durch einen Deal „mit einem blauen Auge“ für den Mandanten beendet werden. Der Deal vor Gericht ist nichts anderes als eine „Verfahrensabsprache„, bei dem die Richter bei einem bestimmten Umfang eines Geständnisses zusichern, einen bestimmten Strafrahmen nicht zu überschreiten. Das kann auch die Zusicherung beinhalten, die Strafe auf Bewährung auszusetzen.
Was bedeutet Verständigung im Strafverfahren?
Eine Verständigung betrifft regelmäßig die Straferwartung und das Prozessverhalten des Angeklagten. Typischerweise erklärt das Gericht eine mögliche Strafober- und Strafuntergrenze für den Fall eines Geständnisses.
Dabei gilt jedoch:
- Der Schuldspruch darf nicht Gegenstand einer Verständigung sein.
- Das Gericht bleibt weiterhin zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet.
- Eine feste „Punktstrafe“ ist unzulässig.
- Die Verständigung muss öffentlich mitgeteilt werden.
- Verständigung bei Sexualstraftaten
Auch bei Sexualstraftaten sind Verständigungen grundsätzlich zulässig. Gerade umfangreiche Beweisaufnahmen, Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen oder belastende Zeugensituationen führen in der Praxis häufig zu Gesprächen über eine mögliche Verständigung.
Das Gericht prüft dabei insbesondere:
- Umfang der Beweisaufnahme,
- Aussageverhalten des Angeklagten,
- Belastung von Zeugen,
- Prozessökonomie,
- und die rechtliche Einordnung des Tatvorwurfs.
Gerade im Sexualstrafrecht hängen Verfahren häufig von Aussagepsychologie und komplexen Beweisfragen ab.
Welche Anforderungen gelten für einen Deal?
Die Strafprozessordnung stellt klare Anforderungen an Verständigungen nach § 257c StPO.
Transparenz in der Hauptverhandlung
Verständigungsgespräche müssen grundsätzlich in der Hauptverhandlung mitgeteilt werden. Der Bundesgerichtshof betont regelmäßig die Transparenzpflicht des Gerichts.
Geständnis als Bestandteil der Verständigung
Nach § 257c Abs. 2 StPO soll regelmäßig auch ein Geständnis Bestandteil der Verständigung sein.
Keine Bindung bei neuen Umständen
Das Gericht bleibt nicht in jedem Fall an die Verständigung gebunden. Ändert sich die Beweislage wesentlich, kann die Bindung entfallen.
Belehrung des Angeklagten
Der Angeklagte muss vor Zustandekommen der Verständigung über die Folgen und die mögliche Lösung des Gerichts von der Verständigung belehrt werden
Welche Bedeutung hat die Verständigung in der Praxis?
Verständigungen ermöglichen häufig eine strukturierte Verfahrensgestaltung und können langwierige Beweisaufnahmen verkürzen. Gerade im Sexualstrafrecht spielen dabei häufig Aussagebelastungen von Zeugen sowie umfangreiche Gutachten eine Rolle. Gleichzeitig betont die Rechtsprechung regelmäßig, dass die richterliche Aufklärungspflicht trotz Verständigung bestehen bleibt. Das Gericht darf deshalb nicht allein aufgrund eines Geständnisses auf notwendige Beweisprüfungen verzichten.
Wie kann der Strafverteidiger helfen?
Ein Strafverteidiger analysiert frühzeitig die Beweislage und die rechtlichen Möglichkeiten einer Verständigung. Denn nicht jedes Verfahren eignet sich für einen Deal nach § 257c StPO.
Der Verteidiger prüft insbesondere:
- die Beweissituation,
- Aussagekonstellationen,
- mögliche Strafrahmen,
- Verständigungsvorschläge des Gerichts,
- Geständnisstrategien,
- und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
Darüber hinaus achtet der Verteidiger darauf, dass Verständigungsgespräche ordnungsgemäß dokumentiert und gesetzliche Belehrungspflichten eingehalten werden.
Warnung vor dem Deal mit dem Gericht
Aus der Praxiserfahrung weiß ich aber auch, dass mancher Staatsanwalt und Richter einen unzulässigen Druck auf den angeklagten Mandanten ausüben. Dabei soll das Ablegen eine Geständnisses erzwungen werden. „Gelockt“ wird der Angeklagte dann sehr unverhohlen. So könne er bei einem Geständnis mit einer Bewährungsverurteilung rechnen, was „natürlich“ ohne Geständnis nicht mehr möglich sei.
Der Deal vor Gericht mit dem falschen Geständnis führt in die Sackgasse
So mancher Angeklagter hat sich dadurch „verführen“ lassen. Die Angst vor Verurteilung und Gefängnisstrafe kann Betroffene dazu veranlassen, eine Straftat zu gestehen, die sie nicht begangen haben. Ich rate regelmäßig ab, falsche Geständnisse abzulegen. Und ich rate dann zur konfrontativen Verteidigung.