Strafverteidigung bei Totschlag
Der Grundsatz „In dubio pro reo“ ist eines der zentralen Prinzipien des Strafverfahrens. Gemeint ist damit der Zweifelssgrundsatz „im Zweifel für den Angeklagten„.
Doch wie ist damit praktisch umzugehen, wenn die Täterschaft nicht sicher feststeht?
Ein Beispiel: Der Mandant macht von seinem guten Recht Gebrauch und schweigt. Er sieht Chancen für einen Freispruch. Er verzichtet deshalb auf Einlassungen, die Milderungsgründe im Sinne des § 213 StGB sein könnten und die Strafe im Falle einer Verurteilung wesentlich herabsetzen würde.
Warum tut er das? Würde er sich so erklären und Milderungsgründe vortragen, würde er sich jede Chance auf einen Freispruch nehmen und verurteilt werden, weil er indirekt ein Geständnis ablegen würde.
Bei dieser Konstellation kann es also gute Gründe geben, dass sich ein Mandant nicht wahrheitsgemäß auf Milderungsgründe beruft.
In der Rechtsprechung gilt, das einem Beschuldigten oder Angeklagten keine Nachteile daraus erwachsen dürfen, dass er die Tat bestreitet oder schweigt und deshalb nicht in der Lage ist, Milderungsgründe im Sinne des § 213 StGB vorzubringen.
In dubio pro reo bei Totschlag
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist in solchen Fällen nach dem Grundsatz in dubio pro reo von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen, die nach den Gesamtumständen in Betracht kommt (BGH, Beschl. v. 25.10.2010, 1 StR 57/10).
Wenn die Beweisaufnahme Anhaltspunkte etwa für eine emotionale Betroffenheit des Angeklagten bei Tatausführung erbringt, darf eine Strafmilderung nicht abgelehnt werden. So ist dem Gericht die Ablehnung mit der Begründung (sinngemäß) versagt, es gäbe nicht näher feststellbare Anhaltspunkte.
Strategie und Taktik bei der Strafverteidigung wegen Totschlags
Dennoch muss zwischen dem Strafverteidiger und seinem Mandanten genauestens überlegt werden, welche Strategie und Taktik im konkreten Fall die bessere ist: Schweigen und auf den Freispruch hoffen oder strafmildernde Umstände vortragen. Gerne übernehme ich Ihre Strafverteidigung, auch als Pflichtverteidiger. Meine Kanzleimitarbeiterinnen sind für Sie erreichbar. Über sie erreichen Sie mich.
Weiterführende Informationen zu Mord und Totschlag
Auf meiner Webseite finden Sie vielfältige Informationen zu den beiden Verbrechenstatbeständen Mord und Totschlag. Ich bin bemüht, meine reichhaltige Praxiserfahrung einzubringen und die Seiten allgemeinverständlich zu fassen. Schauen Sie zum Beispiel hier (in dubio ro reo), hier (vorsatzkritische Umstände) und hier (Neonatizid). Die Beiträge unter „News“ gehen insbesondere auf eine Reihe erfolgreicher Revisionen am Bundesgerichtshof ein. Etwa in diesem Beitrag, bei dem es um die Strafzumessung bei einem doppelten Totschlag geht. Oder dieser Beitrag, in dem über die Aufhebung eines Urteils wegen angeblicher Kindstötung berichtet wird.
Als Rechtsanwalt für Tötungsdelikte verteidige ich in allen Verfahren, in denen es um den Vorwurf eines Tötungsdelikts geht. Dazu zählt Mord, Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge und fahrlässige Tötung.