Anwalt für Verkehrsstrafrecht – Verteidigung in Verkehrsstrafsachen
Wenn nach einer Verkehrskontrolle ein Strafverfahren droht

Ein strafrechtlicher Vorwurf im Straßenverkehr kann jeden Fahrer treffen. Häufig beginnt das Verfahren mit einer Polizeikontrolle, einem Verkehrsunfall, einer Blutentnahme oder einer Vorladung. Danach geht es jedoch nicht nur um eine Geldstrafe. Vielmehr drohen außerdem Punkte, ein Fahrverbot, die vorläufige Beschlagnahme des Führerscheins und schließlich die Entziehung der Fahrerlaubnis. Gerade für Berufstätige, Selbstständige, Unternehmer und Außendienstmitarbeiter kann der Verlust der Fahrerlaubnis erhebliche persönliche und wirtschaftliche Folgen haben. Deshalb sollte ein Beschuldigter keine vorschnellen Angaben gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder Versicherung machen. Als Anwalt für Verkehrsstrafrecht prüfe ich den Tatvorwurf, die Beweismittel und zugleich die drohenden Folgen für die Fahrerlaubnis. Denn eine frühzeitige Verteidigung kann nicht nur den Ausgang des Strafverfahrens, sondern außerdem die berufliche Mobilität beeinflussen.
Was gehört zum Verkehrsstrafrecht?
Das Verkehrsstrafrecht umfasst Straftaten, die bei der Teilnahme am Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit einem Fahrzeug begangen werden.
Zu den häufigsten Vorwürfen gehören:
- unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB,
- gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB,
- Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB,
- verbotenes Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB,
- Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB,
- fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB,
- fahrlässige Tötung nach § 222 StGB,
- Nötigung im Straßenverkehr nach § 240 StGB,
- unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB,
- Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG,
- Gebrauch eines nicht versicherten Fahrzeugs nach dem Pflichtversicherungsgesetz.
Allerdings ist nicht jeder Verkehrsverstoß eine Straftat. Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstöße oder Abstandsverstöße verfolgt die Behörde grundsätzlich als Ordnungswidrigkeiten. Kommen jedoch eine konkrete Gefährdung, Alkohol, Drogen, ein Unfall oder eine besonders rücksichtslose Fahrweise hinzu, kann daraus ein Strafverfahren entstehen.
Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB
§ 316 StGB bestraft das Führen eines Fahrzeugs, obwohl der Fahrer infolge von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln nicht mehr sicher fahren kann. Bei Kraftfahrern nimmt die Rechtsprechung ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille grundsätzlich absolute Fahruntüchtigkeit an. Unterhalb dieses Wertes kann relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen. Dazu gehören beispielsweise Schlangenlinien, Fahrfehler, Gleichgewichtsstörungen oder auffälliges Verhalten bei der Kontrolle. Bei Cannabis, Amphetamin, Kokain oder anderen Drogen gelten dagegen keine mit der Alkoholgrenze unmittelbar vergleichbaren festen Werte für die strafrechtliche Fahruntüchtigkeit. Deshalb müssen zusätzliche Tatsachen belegen, dass der Konsum die konkrete Fahrsicherheit beeinträchtigt hat. Gerade hier lohnt sich eine genaue Prüfung. Ein positiver Blutbefund beweist zwar einen Konsum, jedoch nicht automatisch eine strafbare Fahruntüchtigkeit.
Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB
Eine Gefährdung des Straßenverkehrs setzt mehr voraus als einen bloßen Fahrfehler. § 315c StGB erfasst einerseits das Fahren trotz alkohol-, drogen- oder krankheitsbedingter Fahrunsicherheit. Andererseits nennt die Vorschrift besonders gefährliche Verkehrsverstöße, etwa grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Überholen, falsches Fahren an Fußgängerüberwegen oder zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen. Zusätzlich muss eine konkrete Gefahr für einen anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert entstehen. Deshalb genügt eine abstrakt gefährliche Fahrweise nicht. Vielmehr muss sich die Situation so zugespitzt haben, dass es nur noch vom Zufall oder von der Reaktion eines anderen Verkehrsteilnehmers abhing, ob es zu einer Verletzung oder Beschädigung kam. Diese Abgrenzung ist für die Verteidigung wichtig. Fehlt die konkrete Gefahr, kommt möglicherweise nur ein weniger schwerer Tatbestand oder eine Ordnungswidrigkeit in Betracht.
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
§ 315b StGB betrifft grundsätzlich Eingriffe von außen in den Straßenverkehr. Dazu gehören beispielsweise das Bereiten von Hindernissen, die Beschädigung von Fahrzeugen oder andere ähnlich gefährliche Handlungen. Auch ein Fahrzeugführer kann sich nach § 315b StGB strafbar machen. Dafür muss er das Fahrzeug jedoch bewusst zweckwidrig und in verkehrsfeindlicher Absicht einsetzen, beispielsweise als Angriffs- oder Schadensmittel. Nicht jede Flucht vor der Polizei und nicht jedes Rammen eines anderen Fahrzeugs erfüllt deshalb automatisch den Tatbestand. Vielmehr müssen der innere Tatplan, die konkrete Gefährdung und ein möglicher Schädigungsvorsatz sorgfältig festgestellt werden.
Illegales Kraftfahrzeugrennen und sogenanntes Alleinrennen
§ 315d StGB erfasst nicht nur organisierte Rennen zwischen mehreren Fahrern. Auch ein einzelner Fahrer kann sich strafbar machen, wenn er sich mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Allerdings macht nicht jede erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung die Fahrt zu einem strafbaren Alleinrennen. Entscheidend ist vielmehr, welches Ziel der Fahrer verfolgte und ob er die technischen und situativen Möglichkeiten seines Fahrzeugs möglichst weit ausreizen wollte. Kommt es zu einer konkreten Gefahr, schweren Verletzungen oder einem Todesfall, steigen die Strafrahmen erheblich. Dennoch muss das Gericht neben der objektiven Fahrweise auch Vorsatz, Rücksichtslosigkeit und Gefährdungsvorsatz nachweisen.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Nach § 142 StGB muss ein Unfallbeteiligter am Unfallort bleiben, damit andere Beteiligte seine Person, sein Fahrzeug und die Art seiner Beteiligung feststellen können. Viele Ermittlungsverfahren entstehen jedoch nicht nach einer bewussten „Fahrerflucht“, sondern weil der Fahrer einen Zusammenstoß, einen Kratzer oder eine leichte Berührung nicht bemerkt hat. In solchen Fällen kommt es entscheidend darauf an, ob der Beschuldigte den Unfall tatsächlich wahrnahm. Geräusche, Erschütterungen, Lichtverhältnisse, Fahrzeuggröße und Unfallspuren müssen deshalb genau untersucht werden. Außerdem kann ein technisches oder unfallanalytisches Gutachten erforderlich sein. Der Vorwurf ist besonders ernst, weil neben Geldstrafe und Punkten auch die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen kann, wenn ein Mensch verletzt wurde oder ein bedeutender Sachschaden entstand.
Welche Folgen drohen für die Fahrerlaubnis?
Nach § 69 StGB entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Beschuldigte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die Entziehung ist keine zeitlich begrenzte Nebenstrafe. Vielmehr erlischt die Fahrerlaubnis, und der Betroffene muss sie später neu beantragen. Zugleich bestimmt das Gericht nach § 69a StGB eine Sperrfrist. Sie beträgt grundsätzlich sechs Monate bis fünf Jahre. Erst nach Ablauf der Sperre darf die Fahrerlaubnisbehörde eine neue Fahrerlaubnis erteilen. Bei bestimmten Verkehrsdelikten nimmt das Gesetz die Ungeeignetheit regelmäßig an. Dazu gehören insbesondere:
- Gefährdung des Straßenverkehrs,
- verbotenes Kraftfahrzeugrennen,
- Trunkenheit im Verkehr,
- bestimmte Fälle des unerlaubten Entfernens vom Unfallort,
- Vollrausch im Zusammenhang mit einer Verkehrstat.
Dennoch darf das Gericht die Fahrerlaubnis nicht schematisch entziehen. Die Verteidigung kann vielmehr Umstände vortragen, die gegen eine fortbestehende Ungeeignetheit sprechen.
Dazu können gehören:
- lange Zeit seit der Tat ohne weitere Verkehrsverstöße,
- freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung,
- nachgewiesene Alkohol- oder Drogenabstinenz,
- therapeutische Behandlung,
- nachvollziehbare Aufarbeitung des Tatgeschehens,
- stabile persönliche und berufliche Verhältnisse,
- besondere Umstände einer einmaligen Ausnahmesituation.
Vorläufige Entziehung nach § 111a StPO
Bereits während des Ermittlungsverfahrens kann das Gericht die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe dafür sprechen, dass die endgültige Entziehung folgen wird. Häufig beschlagnahmt die Polizei zunächst den Führerschein oder fordert den Fahrer auf, ihn freiwillig herauszugeben. Danach beantragt die Staatsanwaltschaft eine Entscheidung nach § 111a StPO. Gegen die vorläufige Entziehung kann die Verteidigung Beschwerde einlegen. Dabei muss sie prüfen, ob der Tatverdacht tatsächlich ausreicht, ob ein Regelfall des § 69 StGB vorliegt und ob inzwischen Umstände gegen eine fortbestehende Ungeeignetheit sprechen. Wichtig ist außerdem: Die vorläufige Entziehung lässt die Fahrerlaubnis rechtlich noch nicht endgültig erlöschen. Das geschieht grundsätzlich erst mit der Rechtskraft der späteren gerichtlichen Entziehungsentscheidung. Dennoch darf der Betroffene während der vorläufigen Entziehung kein Kraftfahrzeug führen.
Fahrverbot statt Fahrerlaubnisentziehung
Das Fahrverbot nach § 44 StGB unterscheidet sich von der Entziehung der Fahrerlaubnis. Während eines Fahrverbots darf der Betroffene für eine bestimmte Zeit kein Kraftfahrzeug führen. Danach erhält er den Führerschein grundsätzlich zurück, ohne eine neue Fahrerlaubnis beantragen zu müssen. Ein Fahrverbot kann bis zu sechs Monate dauern. Bei Trunkenheitsfahrten oder einer Gefährdung des Straßenverkehrs ordnet das Gericht regelmäßig ein Fahrverbot an, wenn es ausnahmsweise von der Entziehung der Fahrerlaubnis absieht. Deshalb kann ein wichtiges Verteidigungsziel darin bestehen, die gesetzliche Vermutung der Ungeeignetheit zu widerlegen und dadurch eine endgültige Entziehung zu vermeiden.
Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. Mai 2025 – 4 StR 168/25 – die Anforderungen an eine konkrete Gefahr nochmals hervorgehoben. Eine räumliche Nähe zwischen Fahrzeug und gefährdeter Person reicht nicht. Vielmehr muss eine kritische Situation im Sinne eines Beinaheunfalls entstanden sein. Allerdings entfällt die konkrete Gefahr nicht allein deshalb, weil sich das Opfer durch eine schnelle Reaktion noch retten konnte.
Im Beschluss vom 15. Juli 2025 – 4 StR 236/25 – beanstandete der BGH eine Verurteilung wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge. Der notwendige Gefährdungsvorsatz muss sich auch auf die konkreten Umstände des Beinaheunfalls beziehen. Hohe Geschwindigkeit, Alkoholkonsum und eine rücksichtslose Fahrweise dürfen deshalb nicht ohne weitere Prüfung mit bedingtem Gefährdungsvorsatz gleichgesetzt werden.
Für Fahrten unter Drogeneinfluss bleibt außerdem der Beschluss vom 24. April 2024 – 4 StR 90/24 – wichtig. Danach lässt sich eine rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit nicht allein aus der festgestellten Wirkstoffkonzentration ableiten. Vielmehr müssen weitere aussagekräftige Umstände hinzukommen.
Der Beschluss vom 18. Dezember 2025 – 4 StR 121/25 – verdeutlicht schließlich den Unterschied zwischen vorläufiger und endgültiger Fahrerlaubnisentziehung. Eine Maßnahme nach § 111a StPO lässt die Fahrerlaubnis noch nicht erlöschen. Dafür bedarf es grundsätzlich einer rechtskräftigen Entscheidung nach § 69 StGB.
Fahreignungsprognose und sachverständige Begutachtung
Die erfahrungswissenschaftlichen Empfehlungen für kriminalprognostische Gutachten gelten nicht unmittelbar für gewöhnliche Verkehrsstrafsachen. Sie betreffen vor allem die Prognose erheblicher zukünftiger Straftaten im Maßregelrecht. Dennoch lassen sich einzelne methodische Grundgedanken auf verkehrspsychologische oder medizinische Fahreignungsfragen übertragen. Eine belastbare Bewertung sollte deshalb:
- die Tatsachengrundlage offenlegen,
- einmalige und dauerhafte Risikofaktoren unterscheiden,
- die persönliche Entwicklung nach der Tat einbeziehen,
- Schutz- und Stabilitätsfaktoren berücksichtigen,
- alternative Erklärungen prüfen,
- statistische Erfahrungswerte nicht mit einer individuellen Prognose verwechseln.
Gerade bei Alkohol-, Drogen- oder Aggressionsdelikten darf ein Gutachter nicht allein aus der Anlasstat auf eine dauerhafte Ungeeignetheit schließen. Vielmehr müssen Konsumverhalten, Einsicht, Behandlung, Abstinenznachweise, Rückfallrisiken und Veränderungen seit der Tat nachvollziehbar untersucht werden. Ein privat eingeholtes verkehrspsychologisches oder medizinisches Gutachten kann deshalb im Einzelfall dazu beitragen, die Ungeeignetheitsvermutung zu widerlegen. Allerdings sollte die Verteidigung vorab genau prüfen, ob eine solche Untersuchung sinnvoll ist und welche Fragestellung der Gutachter beantworten soll.
Wie hilft der Anwalt für Verkehrsstrafrecht?
Eine wirksame Verteidigung beginnt mit der Akteneinsicht. Erst danach lässt sich beurteilen, welche Beweismittel tatsächlich vorliegen und welches Verteidigungsziel realistisch ist.
Ich prüfe insbesondere:
- Ist der Fahrer sicher identifiziert?
- Wurde der Beschuldigte ordnungsgemäß belehrt?
- War eine Blutentnahme rechtmäßig?
- Sind Blutprobe und Analyse nachvollziehbar dokumentiert?
- Lagen alkohol- oder drogenbedingte Ausfallerscheinungen vor?
- Bestand wirklich eine konkrete Gefahr?
- Ist ein behaupteter Beinaheunfall ausreichend belegt?
- Nahm der Fahrer einen Verkehrsunfall wahr?
- Kann Vorsatz nachgewiesen werden?
- Sind Fahrzeugdaten oder Videoaufnahmen zuverlässig?
- Droht die Entziehung der Fahrerlaubnis?
- Kann eine positive Entwicklung seit der Tat berücksichtigt werden?
Bei Bedarf arbeite ich mit Unfallanalytikern, Rechtsmedizinern, Toxikologen, Verkehrspsychologen und weiteren Sachverständigen zusammen.
Persönliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Marson
Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich seit mehr als 30 Jahren Beschuldigte in Strafverfahren. Dazu gehören auch Verkehrsstrafverfahren wegen Trunkenheitsfahrten, Unfallflucht, Gefährdung des Straßenverkehrs, illegaler Kraftfahrzeugrennen sowie fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Sie haben deshalb während des gesamten Verfahrens denselben Ansprechpartner. Dabei richte ich die Verteidigung nicht nur auf die Geld- oder Freiheitsstrafe aus, sondern zugleich auf den Erhalt der Fahrerlaubnis und die Begrenzung weiterer beruflicher Folgen.
Ein Strafverfahren im Straßenverkehr kann den Führerschein, den Arbeitsplatz und die wirtschaftliche Existenz gefährden. Dennoch führen weder eine Blutentnahme noch ein Unfall oder eine belastende Zeugenaussage automatisch zu einer Verurteilung. Je früher die Ermittlungsakte, die Messwerte, die Unfallspuren und die Voraussetzungen einer Fahrerlaubnisentziehung geprüft werden, desto besser lassen sich unnötige Nachteile vermeiden. Machen Sie deshalb zunächst keine Angaben zur Sache und lassen Sie den Tatvorwurf durch einen erfahrenen Strafverteidiger prüfen.