Verstoß gegen ein Embargo – Einstellung

Verstoß gegen Embargo - RA Marson
Embargo – Aussenwirtschaftsrecht – RA Marson

Der Verstoß gegen ein Embargo wurde meinem Mandanten wegen der versuchten Einfuhr von Waren aus dem Ausland von der Staatsanwaltschaft Frankfurt vorgeworfen. Durch die Bestellung von Zusatzteilen für Handfeuerwaffen aus Russland soll mein Mandat gegen das gegen Russland bestehende Embargo verstoßen haben.

Der Vorwurf

Mein Mandant bestellte über eine russische Internetseite für seine Handfeuerwaffen zwei Mündungsbremsen, die bei der Einfuhr über die Post in die Hände des deutschen Zolls gerieten. Mündungsbremsen vermindern bei Gewehren und Handfeuerwaffen den Rückstoß der Waffe. Nach einjähriger Ermittlungsdauer war der Zoll davon überzeugt, dass es sich bei diesen Mündungsbremsen um Rüstungsmaterial handelt, welches unter das Embargo fällt. So übergab es den Vorgang an die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder), die daraufhin am 09.01.2019 Anklage erhob.

Die Anklage

Die Anklage macht meinem Mandanten zum Vorwurf, dass er zwei Mündungsbremsen aus Russland über das Zollamt Fürstenwalde in die Bundesrepublik Deutschland einführte, obwohl die Einfuhr gegen § 77 Abs1 Ziffer 6 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) i.V.m. Teil I Abschnitt A Position AOOO1D der Anlage 1 Anlage AL zur AWV verstoße, und macht die Sache beim Schöffengericht anhängig. Auch wenn die Anklage von einem minder schweren Fall ausging, so handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen gemäß § 17 Abs.1 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und fällt somit in die sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichtes (§§ 28,25 GVG).

Die Verteidigung

Die Verteidigung regte bereits im Ermittlungsverfahren die Einstellung an, weil sie zu der Überzeugung gelangt war, dass meinem Mandanten kein Vorsatz nachzuweisen sein wird. Schließlich habe er in völliger Unkenntnis des Verbotes gehandelt.  Auch wenn er langjähriger Sportschütze ist, so musste sich ihm ein solches Verbot nicht aufdrängen. Der Zoll selbst hatte im Rahmen seiner Ermittlungen mehrere Waffenexperten befragen müssen, um zu einer abschließenden Entscheidung zu kommen. Auch ist unbestritten, dass es sich bei dem Erwerb der Mündungsbremsen um keinen Verstoß gegen das Waffenrecht handelt und dieses Zubehör hätte ohne Probleme über jedes andere Land nach Deutschland eingeführt werden können.

Das Urteil

Im vorliegenden Fall war es kein Urteil, sondern ein Beschluss des Gerichtes, in dem es die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnte. Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) sah keinen strafrechtlichen Verstoß, weil inzwischen aus der o.g. Ausfuhrliste, die das Einfuhrverbot präzisiert, die Mündungsbremsen nicht mehr aufführte.

Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Landgericht Frankfurt (Oder) begründete seine Entscheidung damit, dass auf Grund der eingetretenen Gesetzesänderung Straflosigkeit gemäß §§ 2 Abs.3, 1 StGB) vorliegt.