Sexueller Missbrauch von Kindern
Sicherungsverwahrung bei Sexualdelikten: Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist keine Strafe. Sie wird vielmehr neben der Strafe vom Gericht angeordnet, wenn die in § 66 StGB benannten Voraussetzungen vorliegen. Sie beginnt nach Vollstreckung der Freiheitsstrafe und kann dazu führen, dass die Betroffenen für den Rest ihres Lebens in ihren Freiheitsrechten erheblich beschränkt bleiben. Für das Institut der Sicherungsverwahrung folgt aus Art 1 Abs 1 GG kein verfassungsrechtliches Gebot, schon bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung oder in einem späteren Überprüfungszeitpunkt eine Höchstfrist des Vollzugs festzusetzen. So hat es das Bundesverfassungsgericht bereits 2004 entschieden.
Sicherungsverwahrung als Eingriff in das Freiheitsgrundrecht
Der in der Sicherungsverwahrung liegende, schwerwiegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist nur nach Maßgabe strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung und unter Wahrung strenger Anforderungen an die zugrundeliegenden Entscheidungen und die Ausgestaltung des Vollzugs zu rechtfertigen. Dabei sind auch die Wertungen des Art. 7 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen.
Prognose entscheidet über Sicherungsverwahrung
Im Falle des § 66 Abs. 1 Ziff. 4 StGB wird die Anordnung der Sicherheitsverwahrung erfolgen, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Prognose muss zwar das Gericht vornehmen. Es bedient sich dafür aber eines phsychiatrischen Gutachters, der dann eine Gefähtlichkeitsprognose vornimmt.
Kindesmissbrauch gilt als schwere Sexualstraftat
Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1, § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB gelten im Hinblick auf die für die Tatopfer oftmals gewichtigen psychischen Auswirkungen und die hohe Strafandrohung unabhängig von körperlicher Gewaltanwendung – unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls – grundsätzlich als schwere Sexualstraftaten. So die Rechtsprechung.
Der Hang als eine der Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung
Das Tatgericht muss einen „Hang“ feststellen. Dieser „Hang“ ergibt sich aus dem Charakter und der gesamten Persönlichkeit eines Täters. Ob ein Hang im Sinne eines eingeschliffenen inneren Zustands festzustellen ist, der den Täter immer wieder neue Straften begehen lässt, bedarf einer umfassenden Geamtwürdigung, die alle bedeutsamen, für und gegen eine wahrscheinliche Hangtäterschaft sprechende Umstände berücksichtigt. Selbstredend ist dazu eine Vergangenheitsbetrachtung durch das Tatgericht vorzunehmen.
Strafverteidiger kontra Sicherungsverwahrung
Es ist Aufgabe des Rechtsanwalts, alle Argumente in ein Gerichtsverfahren einzubringen, um die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu verhindern. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine Strafverteidigung mit dem Ziel des Freispruchs nicht in Betracht kommt. Allgemeine Ausführungen zur Strafverteidigung in Sexualstrafsachen finden Sie auch hier.