Berufung
Rechtsanwalt Oliver Marson

Berufung und Verbot der Schlechterstellung

Gegen Urteile der Amtsgerichte ist die Berufung und die Revision, gegen Urteile der Landgerichte nur die Revision zulässig. Für den von einem Amtsgericht in einem Strafverfahren verurteilten Mandanten stellt sich häufig die Frage, ob er Nachteile erleiden kann, wenn er in die Berufung gegen ein Urteil geht. Nachteile dahingehend, dass die Strafe(=Rechtsfolgen=Strafmaß) durch das höhere Gericht erhöht werden Könnte.

Verbot der Schlechterstellung bei der Berufung

Tatsächlich sieht das Strafgesetzbuch ein Verbot der Schlechterstellung bei der Berufung vor (§331 StPO). Danach darf ein Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des veruteilten Mandanten durch das Berufungsgericht abgeändert werden.

Einschränkung und Voraussetzung des Verbots der Schlechterstellung bei der Berufung

Das Schlechterstellungsverbot gilt aber nicht uneingeschränkt. Denn nach § 331 StPO gilt es nur dann, wenn der angeklagte Mandant, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder ein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat. Legt also der Mandant und die Staatsanwaltschaft (zu seinen Ungunsten) Beufung ein, sind die Rechtstfolgen (=Strafmaß=Höhe der Strafe) nach oben offen. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Verschlechterung eintreten. Legt nur der Mandant Rechtsmittel ein, gilt das Verschlechterungsverbot uneingeschränkt.

Die auf das Strafmaß beschränkte Berufung

Wenn Berufung eingelegt wird, kann sie entweder in vollem Umfange oder beschränkt eingelegt werden. Wird sie in vollem Umfang eingelegt, so geht der angeklagte Mandant damit gegen seine Verurteilung an sich, also gegen den Schuldspruch vor. Es wird damit in aller Regel ein Freispruch angestrebt. Daneben gibt es die Möglichkeit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung, mit der also lediglich die (zu hohe) Strafe angegriffen, der Schuldspruch selbst aber anerkannt wird und in Rechtskraft erwächst. Eine zunächst in vollem Umfang eingelegte Berufung lässt sich jederzeit, auch noch in der Hauptverhandlung, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränken.

Vorsicht bei der beschränkten Berufung

Unter bestimmten Konstellationen prüft ein Gericht, ob – neben einer Strafe – die Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt  (§ 64 StGB) gegeben sind. Kommt das erstinstanzliche Gericht zu dem Ergebnis, dass es solcher Anordnungen nicht bedarf, sind die Mandanten darüber zumeist froh. Die Frage stellt sich aber, ob die Unterbringung neu geprüft wird, wenn gegen das Urteil Berufung eingelegt wir. Eine solche Überprüfung findet statt (§ 331 Abs. 2 StPO).

Ausnehmen von der Überprüfung als Vorsichtsmaßnahme

Durch entsprechende Erklärung, die nur der Strafverteidiger abgeben sollte, kann die unterlassene Anordnung einer Unterbringung vom Rechtsmittel der Berufung ausgenommen werden. Damit ist es dem Berufungsgericht verwehrt, das erstinstanzliche Urteil insoweit abzuändern.