Der Opfer-Ausgleich des Täters im Strafprozess
Der sogenannte Täter-Opfer-Ausgleich ist in § 46a StGB gesetzlich geregelt. Verletzt etwa ein Täter sein Opfer mit einem Messer oder sprüht er Reizgas in die Augen, um z.B. eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung begehen zu können (§ 177 StGB), kann er dem Opfer einen finanziellen Ausgleich zahlen. Das soll der teilweisen oder vollständigen Schadenswiedergutmachung dienen.
Täter-Opfer-Ausgleich als Möglichkeit der Strafmilderung
Kommt es im Strafverfahren tatsächlich zu dem Ausgleich, dann kann das Gericht die Strafe für den Täter nach § 49 StGB mildern.
Unterschiedliche Auffassungen zum Ausgleich durch den Straftäter
Manche Opfer sagen: Schön einfach für den Täter, sich so „freikaufen“ zu können. Manche Täter nehmen den Ausgleich tatsächlich nur vor, um von der Strafmilderung zu profitieren. Andere Täter wieder würden aus ehrlicher Reue einen Opfer-Ausgleich leisten, sind aber durch ihre wirtschaftlichen Verhältnisse daran gehindert. Und andere Täter wiederum leisten die Schadenswiedergutmachung aus der Portokasse, so dass offen bleibt, ob es dabei im ehrlichen Bemühen um einen Ausgleich geschieht.
Vorteile überwiegen
Ungeachtet dessen, dass jede Seite (Täter und Opfer) einen unterschiedlichen Blick auf einen solchen Ausgleich haben kann, so überwiegen die Vorteile dieser gesetzlichen Regelung, wenn man es als Außenstehender objektiv betrachtet. Denn für den Täter kann die mögliche Strafmilderung bei einer Ausgleichszahlung auch motivierend wirken. Das Opfer selbst kann durch die Schadenswiedergutmachung Genugtuung erfahren und einen langwierigen Zivilprozess vermeiden.
Wenn ich als Verteidiger tätig werde, rate ich dem Mandanten immer zum Täter-Opfer-Ausgleich. Bin ich als Opferanwalt tätig, mache ich ebenfalls Druck, um einen solchen Ausgleich zu erreichen.
Weitere Informationen
Auf den weiteren Seiten finden Sie hilfreiche Informationen zu den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens. Einen Artikel zur Einleitung des Strafverfahrens finden Sie hier. Wertvolle Tipps zum Verhalten im Hauptverfahren finden Sie unter dem Artikel Mit dem Strafprozessrecht zum Freispruch und den untergeordneten Seiten. Nähere Informationen dazu, wie die Beweiserhebung vor Gericht stattfindet, finden Sie auf dieser Seite. Gerne können Sie mich über mein Sekretariat erreichen.