Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB)

Was bedeutet unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs?

Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs Rechtsanwalt Oliver Marson
Rechtsanwalt Oliver Marson

Der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs ist in § 248b StGB geregelt. Die Vorschrift erfasst Fälle, in denen jemand ein Kraftfahrzeug oder Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten benutzt, ohne es dauerhaft behalten zu wollen. Deshalb wird der Tatbestand häufig als „Gebrauchsanmaßung“ bezeichnet.

Der Gesetzgeber wollte mit § 248b StGB insbesondere Fälle erfassen, in denen kein Diebstahl vorliegt, weil der Täter das Fahrzeug lediglich vorübergehend nutzen und später zurückgeben möchte.

Gerade bei sogenannten „Spritztouren“ oder der kurzfristigen Nutzung fremder Fahrzeuge kommt diese Vorschrift regelmäßig zur Anwendung.

Was ist ein Fahrzeug im Sinne des § 248b StGB?

Der Straftatbestand erfasst:

  • Kraftfahrzeuge,
  • Motorräder,
  • Pkw,
  • Lastkraftwagen,
  • Motorroller,
  • Fahrräder,
  • E-Bikes und Pedelecs, soweit sie rechtlich als Fahrräder gelten.

Nicht erfasst werden dagegen beispielsweise:

  • Skateboards,
  • Roller ohne Fahrzeugcharakter,
  • Anhänger,
  • sonstige bewegliche Gegenstände ohne Fahrzeugfunktion.

Entscheidend ist, dass das Fortbewegungsmittel der Personen- oder Güterbeförderung dient.

Wann liegt ein unbefugter Gebrauch vor?

Der Tatbestand setzt voraus, dass das Fahrzeug gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch genommen wird.

Typische Beispiele sind:

  • Nutzung des Autos eines Familienangehörigen ohne Zustimmung,
  • eine nächtliche Spritztour mit dem Fahrzeug des Arbeitgebers,
  • die Benutzung eines fremden Motorrades ohne Erlaubnis,
  • die unerlaubte Verwendung eines Dienstwagens.

Dabei genügt bereits die tatsächliche Ingebrauchnahme des Fahrzeugs.

Gebrauchsanmaßung

Die Vorschrift des § 248b StGB stellt die Gebrauchsanmaßung an Kraftfahrzeugen und Fahrrädern unter Strafe, ohne dass eine Zueignungsabsicht vorliegt. Demnach ist nicht nur der Diebstahl eines Fahrzeugs strafbar, sondern auch ein unbefugter Gebrauch selbst mit dem Vorsatz, das Fahrzeug anschließend dem Eigentümer zurückzugeben.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit dem Tatbestand des unbefugten Gebrauch eines Fahrzeuges zu beschäftigen, als der Mieter eines PKW’s den Wagen nicht rechtzeitig beim Mietwagenunternehmen zurückbrachte. Zwischen Ablauf der vereinbarten Mietzeit und Rückgabe des Mietwagens, hatte jedoch der Mieter den Wagen nicht genutzt. Die Autovermietung erstattete Strafanzeige wegen unbefugten Gebrauchs eines Kfz.

Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs: Der BGH hat in seinem Beschluss vom 24.06.2014 (2 StR 73/14) dies als nicht strafbar angesehen.

„Ist die Nutzung eines Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel – wie hier – gerade nicht auf die Verletzung der uneingeschränkten Verfügungsmöglichkeiten des Berechtigten gerichtet, sondern vielmehr auf deren Wiedereinräumung (vgl. Hohmann in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 248b Rn. 12), liegt die Vermutung nahe, dass die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs insoweit im Einverständnis des Berechtigten erfolgte. Die Rückführung eines Fahrzeugs durch einen an sich Unberechtigten erfolgt daher regelmäßig nicht „gegen den Willen des Berechtigten“, sondern ist von dessen mutmaßlichem Interesse gedeckt (OLG Düsseldorf, NStZ 1985, 413; Vogel in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 248b Rn. 8; a.A. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 248b Rn. 6). Der vom Tatbestand des § 248b StGB vorausgesetzte entgegenstehende Wille des Berechtigten erfordert deshalb im Falle der Rückführung eines Fahrzeugs entsprechende ausdrückliche Feststellungen.“

Wegen dieser besonderen Umstände war im vorliegenden Fall keine Strafbarkeit gegeben.

Wie kann der Strafverteidiger helfen?

Ein Strafverteidiger prüft frühzeitig die Voraussetzungen des § 248b StGB und die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles.

Dabei analysiert er insbesondere:

  • bestehende Nutzungsberechtigungen,
  • Eigentums- und Besitzverhältnisse,
  • mögliche Einwilligungen,
  • Aussagen von Zeugen,
  • den Zweck der Fahrzeugnutzung,
  • und die Abgrenzung zum Diebstahl.

Darüber hinaus beantragt der Verteidiger Akteneinsicht und überprüft die Beweislage der Ermittlungsbehörden.

Strafverteidigung bei Fahrzeugdelikten in Berlin

Der Vorwurf des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs entsteht häufig im privaten, familiären oder beruflichen Umfeld. Eine frühzeitige Verteidigung ermöglicht es, die tatsächlichen Nutzungsrechte und die rechtliche Einordnung des Vorwurfs umfassend zu prüfen. Als Strafverteidiger in Berlin vertrete ich Mandanten bundesweit bei Ermittlungsverfahren wegen Fahrzeugdelikten, Diebstahlsvorwürfen und Verkehrsstraftaten. Dabei prüfen wir sorgfältig die Voraussetzungen des § 248b StGB und entwickeln eine auf den Einzelfall abgestimmte Verteidigungsstrategie.

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