Die Vorschrift des § 248b StGB stellt die Gebrauchsanmaßung an Kraftfahrzeugen und Fahrrädern unter Strafe, ohne dass eine Zueignungsabsicht vorliegt. Demnach ist nicht nur der Diebstahl eines Fahrzeugs strafbar, sondern auch ein unbefugter Gebrauch selbst mit dem Vorsatz, das Fahrzeug anschließend dem Eigentümer zurückzugeben.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit dem Tatbestand des unbefugten Gebrauch eines Fahrzeuges zu beschäftigen, als der Mieter eines PKW’s den Wagen nicht rechtzeitig beim Mietwagenunternehmen zurückbrachte. Zwischen Ablauf der vereinbarten Mietzeit und Rückgabe des Mietwagens, hatte jedoch der Mieter den Wagen nicht genutzt. Die Autovermietung erstattete Strafanzeige wegen unbefugten Gebrauchs eines Kfz.
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs: Der BGH hat in seinem Beschluss vom 24.06.2014 (2 StR 73/14) dies als nicht strafbar angesehen.
„Ist die Nutzung eines Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel – wie hier – gerade nicht auf die Verletzung der uneingeschränkten Verfügungsmöglichkeiten des Berechtigten gerichtet, sondern vielmehr auf deren Wiedereinräumung (vgl. Hohmann in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 248b Rn. 12), liegt die Vermutung nahe, dass die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs insoweit im Einverständnis des Berechtigten erfolgte. Die Rückführung eines Fahrzeugs durch einen an sich Unberechtigten erfolgt daher regelmäßig nicht „gegen den Willen des Berechtigten“, sondern ist von dessen mutmaßlichem Interesse gedeckt (OLG Düsseldorf, NStZ 1985, 413; Vogel in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 248b Rn. 8; a.A. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 248b Rn. 6). Der vom Tatbestand des § 248b StGB vorausgesetzte entgegenstehende Wille des Berechtigten erfordert deshalb im Falle der Rückführung eines Fahrzeugs entsprechende ausdrückliche Feststellungen.“
Wegen dieser besonderen Umstände war im vorliegenden Fall keine Strafbarkeit gegeben.