Hauptverhandlung – Pflichtverteidiger in der Revision
In einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) wurde nun bekannt gegeben, dass an der Hauptverhandlung ein Pflichtverteidiger in der Revision (Revisionshauptverhandlung) teilzunehmen hat:
„In Hauptverhandlungen vor den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs über Revisionen von Angeklagten, Staatsanwaltschaften oder Nebenklägern ist es bisher üblich, auch dann zu verhandeln, wenn der Angeklagte – der nur in seltenen Ausnahmefällen persönlich an der Hauptverhandlungen teilnimmt – nicht durch einen Verteidiger seiner Wahl vertreten ist. Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes nur auf Antrag bestellt werden. Wenn ein solcher Antrag nicht gestellt wird und ein Wahlverteidiger zur Hauptverhandlung nicht erscheint, wurde bisher in den meisten Fällen ohne jede Beteiligung des Angeklagten verhandelt. Diese Praxis ist nach Ansicht des 2. Strafsenats mit der Regelung des Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht vereinbar, die jedem Beschuldigten das Recht garantiert, sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen oder den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.
Der Vorsitzende des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat deshalb durch eine Verfügung vom 25. September 2014 entschieden, dass in allen Hauptverhandlungen vor dem Revisionsgericht, wenn der Wahlverteidiger des Angeklagten nicht erscheint oder dies ankündigt, er zum Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Für den Verteidiger stellt diese Bestellung – mit einer gegebenenfalls geringeren als der bei Mandatserteilung vereinbarten Vergütung – unter Umständen ein Sonderopfer dar, das er hinnehmen muss. Der Angeklagte seinerseits kann auf eine Verteidigung in der Hauptverhandlung über die Revision, welche das einzige Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile mit besonders gravierenden Rechtsfolgen darstellt, nicht – etwa aus Kostengründen – verzichten.“
Pflichtverteidiger in der Revision am Bundesgerichtshof (BGH)
Dass ein Pflichtverteidiger in der Revision auch an der Hauptverhandlung teilzunehmen hat, geht auf eine Verfügung des Vorsitzenden Richters des 2. Strafsenats vom 25. September 2014 – 2 StR 163/14 zurück. Ob sich das so allerdings in der Rechtsprechung durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Bisher wurde nur auf Antrag des Angeklagten und nicht grundsätzlich ein Pflichtverteidiger in der Revision, speziell auch für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, bestellt. Zum Werdegang der Revision finden Sie hier Erläuterungen.
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