Kein strafbarer Besitz kinderpornographischer Inhalte

Im vorherigen Beitrag ging es um einen ungewöhnlichen Vorgang: Justizvollzugsbeamte übergaben einem Gefangenen bei seiner Entlassung mehrere Umzugskartons mit seiner Habe. Darunter befand sich ein alter Aktenordner. Was offenbar niemand bemerkte: Der Ordner enthielt Hunderte kinderpornographische Bilder aus einem früheren Strafverfahren. Vier Jahre später fand die Polizei den Ordner bei einer Hausdurchsuchung. Für das Landgericht Berlin war die Sache klar: Der Mann hatte die Bilder in seiner Wohnung – also besaß er Kinderpornographie.
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil mit Beschluss vom 19. August 2015 – 5 StR 275/15 auf.
Ein Gegenstand in der Wohnung ist noch kein vorsätzlicher Besitz
Der Fall macht einen Unterschied deutlich, der auch bei heutigen Ermittlungsverfahren nach § 184b StGB entscheidend ist:
Tatsächliche Zugriffsmöglichkeit allein genügt nicht.
Strafbarer Besitz setzt Vorsatz voraus. Der Beschuldigte muss zumindest wissen oder billigend in Kauf nehmen, dass sich kinderpornographische Inhalte in seinem Herrschaftsbereich befinden. Genau daran fehlten tragfähige Feststellungen.
Der Mandant hatte die sechs Kartons nach seiner Haftentlassung in seiner kleinen Wohnung abgestellt. Die alten Verfahrensakten sah er nach seiner Einlassung nicht mehr durch. Dass ihm bei der Übergabe bewusst gewesen wäre, dass sich die Jahre zuvor in der JVA verwahrten Bilder noch darin befanden, konnte das Landgericht nicht hinreichend feststellen.
Heute heißt es „kinderpornographische Inhalte“
Seit dem damaligen Verfahren hat sich § 184b StGB mehrfach verändert. Das Gesetz spricht inzwischen nicht mehr von „Schriften“, sondern von kinderpornographischen Inhalten. Nach der seit 2024 geltenden Fassung wird das Abrufen oder Sichverschaffen sowie der Besitz tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergebender kinderpornographischer Inhalte grundsätzlich mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Die 2021 eingeführte zwingende Einstufung als Verbrechen wurde 2024 wieder zurückgenommen. Dadurch sind insbesondere in weniger schweren Fällen wieder sachgerechtere Reaktionen möglich.
Smartphone, Cloud und Cache: Wer wusste von der Datei?
Die damalige Entscheidung ist im digitalen Zeitalter sogar noch interessanter geworden. Heute geht es selten um einen Leitzordner. Ermittler finden Dateien auf Smartphones, Festplatten, Cloud-Konten, Messenger-Speichern, Backups oder anderen Datenträgern. Damit stellen sich dieselben Fragen in technischer Form:
Hat der Beschuldigte die Datei bewusst heruntergeladen? Wurde sie automatisch gespeichert? Kannte er ihren Inhalt? Konnte er überhaupt darauf zugreifen? Wann wurde sie gespeichert oder gelöscht?
Die bloße Feststellung „Datei auf Datenträger vorhanden“ beantwortet diese Fragen nicht.
BGH 2025: Auch einzelne Downloadvorgänge müssen genau festgestellt werden
Wie präzise Gerichte differenzieren müssen, zeigt eine neuere Entscheidung des BGH aus April 2025. Bei einem Angeklagten waren mehr als 20.000 kinderpornographische Inhalte auf verschiedenen Datenträgern gefunden worden. Zusätzlich ging es um 1.600 heruntergeladene Dateien. Der BGH unterschied zwischen dem fortdauernden Besitz und einzelnen nachweisbaren Beschaffungsvorgängen. Nur für neun Downloadvorgänge ließ sich überhaupt ein konkretes Bezugsdatum feststellen. Diese konnten als selbständige Verschaffungstaten bewertet werden.
Auch die neuere Rechtsprechung zu Weitergaben zeigt, dass § 184b StGB nicht pauschal angewendet werden darf. Der BGH unterscheidet sorgfältig zwischen Besitz, Drittbesitzverschaffung und öffentlichem Zugänglichmachen sowie deren Konkurrenzverhältnis.
Digitale Forensik kann für die Verteidigung entscheidend sein
Deshalb gehört in heutigen Verfahren nach § 184b StGB nicht nur der Inhalt, sondern auch dessen technischer Entstehungsweg auf den Prüfstand. Zeitstempel, Downloadpfade, Messenger-Datenbanken, Vorschaubilder, Cloud-Synchronisation und Dateisysteminformationen können Hinweise darauf geben, ob eine Datei bewusst beschafft wurde oder lediglich technisch auf einem Gerät vorhanden war.
Das Revisionsverfahren von 2015 betraf einen Leitzordner. Heute liegt derselbe Verteidigungsansatz häufig auf einer Festplatte. Denn auch beim Besitz kinderpornographischer Inhalte gilt: Gefunden ist nicht automatisch wissentlich besessen.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.
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