Kammergericht Berlin stellt Verfahren ein

Mit einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin wurde meinem Mandanten ua. der Besitz kinderpornographischer Schriften vorgeworfen. Wie bereits hier berichtet, wurde das spätere Urteil des Amtsgerichts Tiergarten augehoben, soweit mein Mandant wegen schweren sexuellen Missbrauchs verurteilt worden war. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften stellte das Kammergericht das Verfahren ein. Die Anklage und der darauf beruhende Eröffnungsbeschluss waren unwirksam. In diesem Beitrag geht es um die gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt einer Anklage.
Wer eine Anklageschrift wegen Kinderpornographie oder eines anderen Sexualdelikts erhält, steht häufig unter erheblichem Druck. Dennoch sollte die Verteidigung nicht nur die belastenden Beweise prüfen. Ebenso wichtig ist die Frage, ob die Anklageschrift das angebliche Tatgeschehen überhaupt wirksam beschreibt. Denn eine unzureichend bestimmte Anklage kann ein Verfahrenshindernis begründen.
Welche Anforderungen stellt § 200 StPO?
Nach § 200 Abs. 1 StPO muss die Anklageschrift den Angeschuldigten, die vorgeworfene Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung bezeichnen. Außerdem muss sie die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften nennen. Entscheidend ist jedoch vor allem die sogenannte Umgrenzungsfunktion: Der Angeklagte muss zweifelsfrei erkennen können, welcher konkrete geschichtliche Vorgang Gegenstand des Verfahrens ist.
Damit legt die Anklage zugleich die Grenzen der Hauptverhandlung und der späteren Urteilsfindung fest. Zwar muss sie nicht jedes Beweisergebnis vorwegnehmen. Allerdings muss sie einzelne Vorwürfe so kennzeichnen, dass sie sich von anderen, möglicherweise gleichartigen Handlungen unterscheiden lassen. Fehlt diese Individualisierung, kann die Anklage unwirksam sein.
Erfolgreiche Verteidigung vor dem Kammergericht Berlin
In einem von mir geführten Verfahren warf die Staatsanwaltschaft meinem Mandanten unter anderem Straftaten im Zusammenhang mit pornographischen Inhalten vor. Die Anklage behauptete, er habe einem Kind in mindestens zwei Fällen pornographische Filme vorgespielt. Jedoch nannte sie weder die konkreten Filminhalte noch sonstige Merkmale, durch welche sich die angeblichen Einzeltaten voneinander unterscheiden ließen. Außerdem blieb unklar, ob die Staatsanwaltschaft zwei oder drei Taten verfolgen wollte.
Deshalb beantragte ich bereits am ersten Hauptverhandlungstag, die Anklage insoweit nicht zu verlesen und das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Das Amtsgericht Tiergarten folgte diesem Antrag zunächst nicht. Dennoch griff die Verteidigung den Fehler im Revisionsverfahren erneut auf.
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Beanstandung mit Beschluss vom 29. November 2019 – (4) 161 Ss 115/19 (203/19). Nach seiner Auffassung enthielt die Anklage lediglich einen abstrakten und generalisierenden Globalvorwurf. Weil individualisierende Merkmale vollständig fehlten, erfüllte sie ihre Umgrenzungsfunktion nicht. Folglich stellte das Kammergericht das Verfahren hinsichtlich dieser Vorwürfe ein.
Die Prozessrüge in der Revision
Die Prozessrüge, die juristisch als Verfahrensrüge bezeichnet wird, muss nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sämtliche Tatsachen vollständig und genau darstellen, die den behaupteten Rechtsfehler begründen. Deshalb reichen allgemeine Hinweise auf eine fehlerhafte Verfahrensführung nicht aus. Vielmehr muss die Revisionsbegründung den Ablauf so schildern, dass das Revisionsgericht die Berechtigung der Rüge allein anhand des Vortrags prüfen kann. Schon kleine Lücken können daher zum Verlust einer aussichtsreichen Rüge führen.
Zugleich prüft das Revisionsgericht wirksame Verfahrensvoraussetzungen aufgrund der Sachrüge von Amts wegen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23. Juli 2025 – 1 StR 467/24 – erneut klargestellt, dass eine Anklage nur dann unwirksam ist, wenn der Mangel ihre Umgrenzungsfunktion betrifft. Daher muss die Verteidigung sorgfältig zwischen bloßen Informationsdefiziten und einem echten Prozesshindernis unterscheiden.
Anklageschrift erhalten – was sollten Sie tun?
Äußern Sie sich nicht vorschnell zum Tatvorwurf. Geben Sie insbesondere keine schriftliche Stellungnahme ab, bevor ein Strafverteidiger die Ermittlungsakte und die Anklageschrift geprüft hat. Denn gerade bei umfangreichen digitalen Auswertungen können Tatzeiträume, Dateien, Besitzhandlungen und einzelne Tatvorwürfe unklar voneinander abgegrenzt sein.
Als Fachanwalt für Strafrecht prüfe ich persönlich, ob Ihre Anklage den Anforderungen des § 200 StPO entspricht, welche Anträge erforderlich sind und ob sich Rechtsfehler für eine Revision sichern lassen. Aufgrund meiner langjährigen Tätigkeit verbinde ich die Verteidigung im Sexualstrafrecht mit Erfahrung in Revisionsverfahren. Nehmen Sie deshalb möglichst frühzeitig Kontakt zu meiner Kanzlei in Berlin auf.