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Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Freiheitsberaubung

Die Freiheitsberaubung nach § 239 StGB ist einer von drei Grundtatbeständen auf die die Vielzahl an Menschenraubs- und Menschenhandelsdelikten aufbauen. Fast jeder der folgenden einzelnen Tatbestände erfüllt auch gleichzeitig die Merkmale der Freiheitsberaubung. Daher ist dieser Tatbestand subsidiär, wenn andere Tatbestände auch erfüllt werden, die diesen bereits umfassen.

Die Freiheitsberaubung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet. Werden weitere Qualifikationsmerkmale erfüllt, kann die Höhe der Freiheitsstrafe auf sogar bis zu 10 Jahre ansteigen.

Was sind die Merkmale einer Freiheitsberaubung?

Eine Freiheitsberaubung begeht, wer einen anderen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt. Die Tathandlung ist damit ein Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit. Dem Opfer wird die Möglichkeit genommen, sich nach seinem Willen fortzubewegen.

Dabei reicht bereits eine kurzfristige Entziehung dieser Fortbewegungsfreiheit aus. Der Tatbestand ist beschränkt auf die Freiheit zur Ortsveränderung. Nicht eingeschlossen ist damit die Fähigkeit, sich an einen bestimmten Ort zu begeben oder an einem Ort zu verweilen. Daher ist das Absperren eines bestimmten Gebiets, damit diesen keiner betritt, keine Freiheitsberaubung.

Da der Tatbestand das Selbstbestimmungsrecht der Person über ihren Aufenthaltsort schützt, setzt es voraus, dass die Person einen natürlichen Willen zur Ortsveränderung bilden kann. Das Setzen eines Babys in einen Laufstall erfüllt damit nicht den Tatbestand der Freiheitsberaubung, da das Baby nicht den notwendigen Willen zur Ortsveränderung hat. Genauso liegt der Fall bei schlafenden Personen, die während des Schlafes in ihrem Zimmer eingeschlossen werden. Wird die Tür geöffnet, bevor die Person erwacht, liegt auch keine Freiheitsberaubung vor, allenfalls ein Versuch.

Das Einsperren wird als Festhalten in einem umschlossenen Raum durch äußere Vorrichtungen beschrieben. Damit wird genau das erfasst, was auch umgangssprachlich verstanden wird. Problematischer ist die Formulierung der Freiheitsberaubung „auf andere Weise“. Damit soll jede Handlung gemeint sein, welche objektiv die Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit bewirkt.

Dies kann auch durch Drohung oder Gewalt geschehen. Darunter fällt zum Beispiel das Hindern des Verlassens eines Kfz durch schnelles Fahren. Auch wenn Alternativmöglichkeiten bestehen, die dem Opfer jedoch unzumutbar sind, ist ein Eingriff gegeben. Dazu zählt die Fluchtmöglichkeit durch einen Sprung aus einem hochgelegenem Fenster oder wenn nur massive Gewaltanwendung eine Sperre überwinden kann.

Vollendet ist die Tat bei vollständiger Aufhebung der Bewegungsfreiheit. Es genügt bedingter Vorsatz, dieser ist gegeben, wenn der Täter den Erfolg seiner Handlung billigend in Kauf nimmt.

Außerdem muss die Rechtswidrigkeit der Freiheitsberaubung geprüft werden. Diese ist jedoch im Regelfall nur fraglich bei Fällen der Ausübung des Sorgerechts, bei erlaubter Selbsthilfe im Rahmen der Familienpflege, bei einer Festnahme nach § 127 StPO und bei rechtmäßigen Vollstreckungshandlungen. Daher macht sich die Polizei auch nicht strafbar, wenn sie rechtmäßig eine Verhaftung durchführt.

Die Qualifikationen

Das Strafmaß wird deutlich erhöht, wenn die Freiheitsberaubung länger als eine Woche dauert oder wenn durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung oder sogar der Tod des Opfers bewirkt wird. Dabei muss ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen den Umständen der Freiheitsberaubung und der Folge bestehen. Der Tod des Opfers muss gerade auf Grund der Behandlung, wie Fesselung, Kälte oder mangelnde Versorgung erfolgen.

Mit einer drohenden Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren, steht viel auf dem Spiel. Wenn Sie sich mit solch einem Straftatvorwurf konfrontiert sehen, sollten Sie einen kompetenten Anwalt für Strafrecht aufsuchen. Gerne können Sie sich an unsere Strafrechtskanzlei wenden.

Weitere Straftatbestände

Dieser Artikel dienst der Einleitung ins Thema der Organisierten Kriminalität. Auf den folgenden Unterseiten finden Sie nähere Informationen zu einzelnen Straftatbeständen, die häufig in der OK vorkommen. Dazu gehören die Computer- und Internetkriminalität, Drogendelikte, Menschenhandel, Waffenrecht und Raub.

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