Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

41 Verstöße – so eindeutig erschien die Sache zunächst. Der Beschuldigte hatte eine längere Freiheitsstrafe verbüßt und stand anschließend unter Führungsaufsicht. Ihm war unter anderem aufgegeben worden, keine Kinder zu beaufsichtigen oder zu beherbergen und Orte zu meiden, an denen eine unkontrollierte Kontaktaufnahme zu Kindern möglich war. Der studierte Sozialpädagoge fand nach seiner Haftentlassung keine reguläre Beschäftigung. Schließlich betreute er im privaten Auftrag von Eltern Kinder. Das Landgericht Berlin wertete dies in 41 Fällen als strafbaren Verstoß gegen Weisungen.
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil mit Beschluss vom 19. August 2015 auf.
Führungsaufsicht: Weisung ist nicht gleich Weisung
Genau hier liegt ein häufiger Irrtum. Nach § 68b StGB kann das Gericht während der Führungsaufsicht zahlreiche Vorgaben machen. Diese können etwa Aufenthaltsverbote, Kontaktverbote, Meldepflichten, Abstinenzweisungen oder Vorgaben zur Berufsausübung betreffen.
Aber: Nicht jede Weisung ist strafbewehrt.
§ 68b Abs. 1 StGB enthält Weisungen, deren Verletzung grundsätzlich unter § 145a StGB fallen kann. Daneben erlaubt § 68b Abs. 2 weitere Weisungen, deren Missachtung nicht ohne Weiteres eine neue Straftat darstellt. § 145a StGB sieht für einen strafbaren Weisungsverstoß inzwischen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Außerdem muss der Verstoß den Zweck der Führungsaufsicht gefährden und die Aufsichtsstelle Strafantrag stellen.
Warum der BGH das Berliner Urteil aufhob
In meinem damaligen Revisionsverfahren ließ sich aus dem Urteil nicht zuverlässig feststellen, ob die betreffende Weisung überhaupt als strafbewehrte Weisung ausgestaltet worden war. Der Führungsaufsichtsbeschluss war nicht vollständig in das Urteil einbezogen worden. Das klingt formalistisch, betrifft aber das Fundament des Strafrechts: Wer wegen der Verletzung einer gerichtlichen Anordnung bestraft werden soll, muss eindeutig erkennen können, welches Verhalten unter Strafandrohung verboten ist.
BGH 2025: Eine mündliche Belehrung genügt nicht
Zehn Jahre später musste der BGH praktisch dieselbe Frage erneut entscheiden. Im Beschluss vom 4. Februar 2025 – 3 StR 539/24 hob er eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen eine Abstinenzweisung auf. Der Führungsaufsichtsbeschluss muss einen eindeutigen schriftlichen Hinweis enthalten, dass die Verletzung der betreffenden Weisung nach § 145a StGB strafbar ist. Eine lediglich mündliche Belehrung reicht nicht.
Der BGH empfiehlt deshalb ausdrücklich, den Führungsaufsichtsbeschluss im Strafurteil im Wortlaut wiederzugeben. Diese Rechtsprechung bestätigte der BGH nochmals mit Beschluss vom 28. Juli 2025 – 2 StR 613/24. Auch dort trugen die Feststellungen eine Verurteilung wegen eines Weisungsverstoßes nicht.
BGH 2026: Der Regelbruch allein reicht weiterhin nicht
Noch aktueller ist BGH, Beschluss vom 15. Juni 2026 – 4 StR 135/26. Der BGH betont erneut: Es genügt nicht, lediglich festzustellen, dass eine Weisung verletzt wurde. § 145a StGB verlangt zusätzlich, dass dadurch der Zweck der Führungsaufsicht gefährdet wurde. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, muss aufgrund der konkreten Umstände und des spezialpräventiven Zwecks gerade dieser Weisung beurteilt werden.
Vier Fragen entscheiden über die Strafbarkeit
Bei einem Verstoß gegen Weisungen bei Führungsaufsicht sollte deshalb nicht vorschnell über Schuld oder Strafe gesprochen werden.
- Zunächst muss geklärt werden: War die Weisung rechtmäßig und hinreichend bestimmt?
- Gehört sie zu den strafbewehrten Weisungen?
- Enthält der Beschluss den erforderlichen Hinweis auf § 145a StGB?
- Und hat der konkrete Verstoß tatsächlich den Zweck der Führungsaufsicht gefährdet?
Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt eine Strafbarkeit in Betracht. Eine verletzte Weisung ist deshalb noch keine Straftat. Zwischen Ungehorsam und § 145a StGB liegen mehrere rechtliche Hürden.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.