Was tun bei einer Hausdurchsuchung? Ein erfahrener Strafverteidiger gibt Tipps
Hausdurchsuchung: Ruhe bewahren und keine Angaben machen

Eine Hausdurchsuchung beginnt meistens überraschend. Polizeibeamte und möglicherweise ein Staatsanwalt stehen früh am Morgen vor der Wohnung, dem Büro oder den Geschäftsräumen. Während die Beamten schnell handeln, fühlen sich Betroffene häufig überrumpelt und möchten den Vorwurf sofort erklären. Gerade jetzt gilt jedoch: Bleiben Sie ruhig, leisten Sie keinen körperlichen Widerstand und machen Sie keine Angaben zur Sache. Sie sind nicht verpflichtet, Fragen zum Tatvorwurf, zu Unterlagen, zu Mobiltelefonen oder zu anderen Personen zu beantworten. Auch beiläufige Gespräche können später in einem Vermerk erscheinen und gegen Sie verwendet werden. Deshalb sollten Sie sich darauf beschränken, Ihre Personalien anzugeben und einen Strafverteidiger anzurufen. Als erfahrener Strafverteidiger begleite ich Hausdurchsuchungen persönlich und prüfe anschließend, ob Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme rechtmäßig waren.
Welche Rechtsgrundlage gilt für eine Hausdurchsuchung?
Bei einem Beschuldigten richtet sich die Durchsuchung grundsätzlich nach § 102 StPO. Danach dürfen Ermittlungsbehörden die Wohnung, andere Räume, die Person sowie die Sachen des Beschuldigten durchsuchen, wenn sie dort den Beschuldigten selbst oder Beweismittel vermuten. Bei unverdächtigen Dritten, beispielsweise Angehörigen, Arbeitgebern oder Geschäftspartnern, gelten dagegen die strengeren Voraussetzungen des § 103 StPO. Dort müssen konkrete Tatsachen darauf hindeuten, dass sich die gesuchte Person, Spur oder Sache gerade in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Nach § 105 StPO ordnet grundsätzlich ein Richter die Durchsuchung an. Nur bei Gefahr im Verzug dürfen die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen selbst entscheiden.
Ein Durchsuchungsbeschluss muss den Tatvorwurf und den Zweck der Maßnahme so genau beschreiben, dass die Beamten nicht unbegrenzt nach beliebigen Beweisen suchen dürfen. Außerdem muss er erkennen lassen:
- welche Straftat vorgeworfen wird,
- welcher Zeitraum betroffen ist,
- welche Räume durchsucht werden dürfen,
- welche Gegenstände oder Daten gesucht werden,
- auf welchen Tatsachen der Verdacht beruht.
Unklare oder zu weit gefasste Beschlüsse können rechtswidrig sein. Dennoch sollte der Betroffene die Maßnahme nicht gewaltsam verhindern, sondern die Rechtmäßigkeit später durch einen Strafverteidiger überprüfen lassen.
Schritt 1: Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen
Bitten Sie die Beamten zunächst darum, Ihnen den Durchsuchungsbeschluss auszuhändigen oder jedenfalls eine Kopie zu überlassen.
Lesen Sie insbesondere:
- Gegen wen richtet sich das Verfahren?
- Welche Anschrift nennt der Beschluss?
- Welche Räume umfasst er?
- Welcher Tatvorwurf steht im Raum?
- Welche Gegenstände sollen gefunden werden?
- Wie alt ist der Beschluss?
- Welches Gericht hat ihn erlassen?
Prüfen Sie außerdem die Dienstausweise der verantwortlichen Beamten und notieren Sie nach Möglichkeit Namen, Dienststellen sowie das Aktenzeichen. Allerdings sollten Sie die Durchsuchung nicht durch lange Diskussionen verzögern. Erklären Sie ruhig, dass Sie keine freiwillige Zustimmung erteilen, die Maßnahme aber nicht behindern werden.
Schritt 2: Sofort einen Strafverteidiger anrufen
Verlangen Sie die Möglichkeit, einen Strafverteidiger anzurufen. Die Beamten müssen die Durchsuchung zwar nicht zwingend bis zu seinem Eintreffen unterbrechen. Dennoch lässt sich häufig erreichen, dass sie kurz warten oder zumindest telefonisch mit dem Verteidiger sprechen.
Der Strafverteidiger kann bereits während der Maßnahme:
- den Beschluss prüfen,
- mit dem Einsatzleiter sprechen,
- auf die Grenzen der Anordnung hinweisen,
- einer freiwilligen Herausgabe widersprechen,
- auf eine vollständige Dokumentation achten,
- besonders geschützte Unterlagen kennzeichnen,
- unnötige Beschlagnahmen vermeiden.
Gerade in Unternehmen, Arztpraxen oder Kanzleien kann eine frühe Abstimmung wichtig sein, weil dort neben privaten Unterlagen häufig Geschäftsgeheimnisse, Patientendaten oder fremde Dokumente lagern.
Schritt 3: Schweigen und nichts erklären
Die Polizei versucht während einer Hausdurchsuchung häufig, Informationen über die aufgefundenen Gegenstände zu erhalten. Typische Fragen lauten:
- Wem gehört dieses Mobiltelefon?
- Wer benutzt diesen Computer?
- Wo befinden sich die Buchhaltungsunterlagen?
- Was bedeutet diese Zahlung?
- Wer kennt das Passwort?
- Warum liegt dieser Gegenstand hier?
Antworten Sie darauf nicht spontan. Eine Erklärung wie „Das gehört nicht mir“ kann beispielsweise bestätigen, dass Sie den Gegenstand kannten. Ebenso kann die Angabe, wer ein Gerät benutzt, den Ermittlern eine bislang fehlende Zuordnung ermöglichen.
Sie dürfen deshalb erklären:
„Ich mache keine Angaben zur Sache und möchte zunächst mit meinem Strafverteidiger sprechen.“
Das Schweigerecht darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.
Schritt 4: Die Durchsuchung beobachten
Der Inhaber der betroffenen Räume darf der Durchsuchung grundsätzlich beiwohnen. Nutzen Sie dieses Recht, ohne die Beamten zu behindern. Falls mehrere Räume gleichzeitig durchsucht werden, können Sie darum bitten, dass nicht sämtliche Bereiche zur selben Zeit geöffnet werden. In einem Unternehmen sollten außerdem zuverlässige Mitarbeiter die Maßnahmen begleiten, sofern dies organisatorisch möglich ist.
Notieren Sie:
- welche Räume durchsucht wurden,
- welche Schränke oder Behältnisse geöffnet wurden,
- welche Gegenstände die Beamten mitnahmen,
- welche Fragen gestellt wurden,
- welche Erklärungen die Beamten abgaben,
- ob Schäden entstanden,
- ob Daten kopiert wurden.
Fotografieren oder filmen Sie die Maßnahme jedoch nur nach vorheriger rechtlicher Klärung. Offene Dokumentation kann im Einzelfall zulässig sein, darf aber die Durchsuchung nicht stören und keine Rechte der eingesetzten Beamten verletzen.
Schritt 5: Keine freiwillige Zustimmung erklären
Die Beamten fragen gelegentlich, ob Gegenstände „freiwillig herausgegeben“ werden. Stimmen Sie einer freiwilligen Herausgabe nicht ohne Rücksprache mit einem Strafverteidiger zu. Erklären Sie vielmehr, dass Sie einer Sicherstellung oder Beschlagnahme widersprechen. Der Widerspruch verhindert nicht, dass die Ermittler den Gegenstand zunächst mitnehmen. Er stellt jedoch klar, dass Sie die Maßnahme nicht freiwillig akzeptieren. Dadurch bleibt eine gerichtliche Überprüfung leichter möglich.
Unterschreiben Sie deshalb keine Erklärung, wonach Sie:
- freiwillig auf Gegenstände verzichten,
- mit der Durchsuchung einverstanden sind,
- einer umfassenden Datenauswertung zustimmen,
- Gegenstände ohne Widerspruch herausgeben.
Ein reines Empfangsbekenntnis oder eine Liste mitgenommenen Eigentums kann dagegen unterschrieben werden, sofern sämtliche Angaben richtig und vollständig sind. Prüfen Sie das Dokument jedoch zuvor sorgfältig.
Schritt 6: Sicherstellungsverzeichnis verlangen
Nach § 107 StPO kann der Betroffene eine schriftliche Mitteilung über den Grund der Durchsuchung und ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände verlangen. Achten Sie darauf, dass die Liste möglichst genau ist. Die Bezeichnung „diverse Unterlagen“ oder „mehrere Datenträger“ genügt häufig nicht, um später zuverlässig festzustellen, was die Ermittler tatsächlich mitgenommen haben.
Das Verzeichnis sollte beispielsweise enthalten:
- Hersteller und Modell eines Mobiltelefons,
- Seriennummer eines Computers,
- Anzahl und Bezeichnung von Aktenordnern,
- genaue Beschreibung von Bargeld,
- Speichergröße und Art externer Datenträger,
- Bezeichnung sichergestellter Dokumente.
Bestehen Abweichungen oder fehlen Gegenstände, sollten Sie dies sofort vermerken lassen.
Mobiltelefone, Computer und Passwörter
Digitale Geräte stehen heute bei fast jeder Hausdurchsuchung im Mittelpunkt. Ermittler sichern Mobiltelefone, Computer, Tablets, externe Festplatten und Speicherkarten, weil sie dort Nachrichten, Bilder, Dokumente oder Standortdaten vermuten. Sie müssen Ihren PIN oder Ihr Passwort grundsätzlich nicht freiwillig nennen. Ebenso sollten Sie keiner freiwilligen umfassenden Auswertung des Geräts zustimmen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Ermittlungsbehörden ein biometrisch gesperrtes Mobiltelefon unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Willen des Beschuldigten mit dessen Fingerabdruck entsperren dürfen. Dies setzt insbesondere voraus, dass die richterlich angeordnete Durchsuchung gerade dem Auffinden entsprechender Geräte dient und der Datenzugriff verhältnismäßig bleibt. Dennoch dürfen Ermittler nicht automatisch sämtliche privaten Daten ohne Begrenzung auswerten. Umfang und Dauer der Datendurchsicht müssen sich am Tatvorwurf und an der möglichen Beweisbedeutung orientieren. Gerade deshalb sollte die Verteidigung frühzeitig prüfen, ob eine vollständige Spiegelung und langfristige Auswertung des gesamten Datenbestands noch verhältnismäßig ist.
Besonders geschützte Unterlagen
Unterlagen aus der Kommunikation mit dem Strafverteidiger unterliegen grundsätzlich einem besonderen Beschlagnahmeschutz. Dasselbe kann für bestimmte Dokumente anderer Berufsgeheimnisträger gelten.
Weisen Sie die Beamten daher darauf hin, wenn sich unter den Unterlagen:
- Verteidigerkorrespondenz,
- schriftliche Verteidigungsstrategien,
- anwaltliche Stellungnahmen,
- besonders geschützte medizinische Dokumente,
- Unterlagen unbeteiligter Mandanten oder Patienten
befinden. Öffnen oder vernichten Sie diese Unterlagen jedoch nicht. Kennzeichnen Sie sie und verlangen Sie, dass Ihr Widerspruch sowie der Hinweis auf den möglichen Beschlagnahmeschutz dokumentiert werden.
Zufallsfunde bei einer Hausdurchsuchung
Während einer rechtmäßigen Durchsuchung können die Beamten Gegenstände finden, die mit dem ursprünglichen Tatvorwurf nichts zu tun haben, aber auf eine andere Straftat hindeuten. Solche Zufallsfunde können unter den Voraussetzungen des § 108 StPO vorläufig sichergestellt werden. Dennoch darf eine gezielte Suche nach völlig anderen Straftaten nicht unter dem Deckmantel des vorhandenen Durchsuchungsbeschlusses stattfinden. Deshalb muss später geprüft werden, ob der Gegenstand wirklich zufällig entdeckt wurde oder ob die Beamten die Grenzen des Beschlusses überschritten haben.
Was Sie keinesfalls tun sollten
Während einer Hausdurchsuchung sollten Sie insbesondere:
- keinen körperlichen Widerstand leisten,
- keine Unterlagen vernichten,
- keine Daten löschen,
- keine Geräte verstecken,
- keine Zeugen beeinflussen,
- keine falschen Angaben machen,
- keine Erklärungen zum Tatvorwurf abgeben,
- keine Passwörter freiwillig offenbaren,
- keine Einverständniserklärungen ungeprüft unterschreiben.
Der Versuch, Beweise zu beseitigen, kann neue strafrechtliche Vorwürfe oder einen Haftgrund schaffen. Bleiben Sie deshalb ruhig und sichern Sie Ihre Rechte auf rechtlichem Weg.
Was geschieht nach der Hausdurchsuchung?
Nach Abschluss der Durchsuchung beginnt die eigentliche Verteidigungsarbeit.
Ich beantrage Akteneinsicht und prüfe anschließend:
- Bestand ein ausreichender Anfangsverdacht?
- War der Durchsuchungsbeschluss hinreichend bestimmt?
- Waren die gesuchten Beweismittel konkret bezeichnet?
- Durften sämtliche Räume durchsucht werden?
- Lag tatsächlich Gefahr im Verzug vor?
- Wurden die Grenzen des Beschlusses eingehalten?
- War die Beschlagnahme der Gegenstände zulässig?
- Ist die weitere Datenauswertung verhältnismäßig?
- Besteht ein Anspruch auf Herausgabe?
- Kommt eine Beschwerde oder ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Betracht?
Eine rechtswidrige Durchsuchung führt allerdings nicht automatisch dazu, dass sämtliche gefundenen Beweise unverwertbar sind. Ein Beweisverwertungsverbot hängt vielmehr von Art und Gewicht des Rechtsverstoßes sowie den Umständen des Einzelfalls ab. Deshalb genügt es nicht, nur die Rechtswidrigkeit zu behaupten. Vielmehr muss die Verteidigung die Fehler konkret herausarbeiten und die weitere Verwendung der Beweismittel rechtlich angreifen.
Hilfe durch Rechtsanwalt Marson
Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich seit mehr als 30 Jahren Beschuldigte in Ermittlungs- und Strafverfahren. Bei einer Hausdurchsuchung berate ich Sie nicht nur telefonisch. Soweit es möglich ist, begleite ich die laufende Maßnahme persönlich. Anschließend prüfe ich den Durchsuchungsbeschluss, die Beschlagnahmen und die Ermittlungsakte. Sämtliche Mandate bearbeite ich selbst. Dadurch haben Sie während des gesamten Verfahrens einen festen Ansprechpartner, der den Ablauf der Durchsuchung und die weitere Verteidigungsstrategie kennt.
Hausdurchsuchung: Sofort Strafverteidiger anrufen
Eine Hausdurchsuchung bedeutet noch keine Verurteilung. Dennoch kann das Verhalten während der ersten Stunden den weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens erheblich beeinflussen. Bleiben Sie ruhig, schweigen Sie zum Tatvorwurf, stimmen Sie keiner freiwilligen Herausgabe zu und rufen Sie frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger an.
Strafverteidiger-Notruf bei Hausdurchsuchung: 0171 65 43 669
Je früher ich den Durchsuchungsbeschluss und die Maßnahmen der Ermittlungsbehörden prüfen kann, desto besser lassen sich Ihre Rechte und Ihre Verteidigungsmöglichkeiten sichern.