Hausdurchsuchung von Wohnungen und Geschäftsräumen
Damit die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung durchführen kann, bedarf es dafür einer „Zustimmung“ durch das Gericht. Es erlässt zuvor einen Durchsuchungsbeschluss. Ohne richterlichen Beschluss sind Durchsuchungen in aller Regel rechtswidrig. Denn solche Maßnahmen, die einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen darstellen, unterliegen gerade deshalb dem „Richtervorbehalt„.
Die Durchsuchung als Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses
Nur auf Grundlage eines entsprechenden Beschlusses darf die Polizei durchsuchen. Das bedeutet, dass es nun zur tatsächlichen Vollstreckung des Beschlusses kommt. Es wird unterschieden zwischen der Durchsuchung beim Beschuldigten und bei anderen Personen, etwa wenn vermutet wird, dass sich dort der Beschuldigte aufhält. Die Durchsuchungen zur Nachtzeit sind nur in Ausnahmefällen zulässig.
Die Verteidigung gegen Durchsuchungen durch den Rechtsanwalt
Es gibt erfolgversprechende Möglichkeiten, dass der Anwalt für seinen Mandanten die Durchsuchungsmaßnahmen erfolgreich angreifen kann. Hier liegt der Schwerpunkt darauf, ob die bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten „Beweismittel“ einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Deshalb wird zunächst die Rechtmäßigkeit der eigentlichen Durchsuchungsmaßnahme gecheckt. Der Strafverteidiger prüft, ob der Richter überhaupt den Durchsuchungsbeschluss erlassen durfte.
Die Anordnung der Hausdurchsuchung durch den Staatsanwalt
Bei „Gefahr im Verzug“ kann auch der Staatsanwalt oder ein Polizist die Durchsuchungen ohne Zustimmung eines Ermittlungsrichters anordnen. Das ist aber nur für Ausnahmefälle gestattet. So reicht es zum Beispiel nicht aus, wenn der Staatsanwalt die Durchsuchung anordnet, aber zuvor nicht einmal versucht, den Richter telefonisch zu erreichen.
Verhalten bei Durchsuchungsmaßnahmen
Die Polizei wird überraschend vor Ihrer Tür stehen. Das erfolgt meistens in den frühen Morgenstunden ab 6.00 Uhr. Bleiben Sie ruhig und leisten Sie keinen Widerstand. Lassen Sie sich zunächst den schriftlichen Durchsuchungsbeschluss aushändigen. Lesen Sie ihn in Ruhe durch. Verständigen Sie sodann einen Rechtsanwalt. Gegen die Durchsuchung können Sie zunächst einmal nichts machen.
Beschlagnahme bei Durchsuchung
Wenn in Ihrer Wohnung, in den Geschäftsräumen oder wo auch immer „Beweismittel“ beschlagnahmt werden, so wird Sie die Polizei auffordern, ein Sicherstellungsprotokoll zu unterschreiben. Bitte unterschreiben Sie nichts, dazu sind Sie nicht verpflichtet. Setzen Sie sich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung. Machen Sie in jedem Fall von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch!
Weitere Informationen für den Fall der Festnahme und Untersuchungshaft finden Sie hier und auch hier.
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