Unterschied Sprungrevision und Revision
Es gibt zwei verschiedene Rechtsmittel im Strafrecht gegen Urteile. Die Berufung und in die Revision. Hier finden Sie Ausführungen zum Unterschied zwischen Berufung und Revision. Dort ist auch erklärt, dass gegen Urteile der Amtsgerichte die Berufung und die Revision zulässig ist. Gegen Urteile des Landgerichts und der Oberlandesgerichte ist nur die Revision, nicht die Berufung möglich. Das gilt dann, wenn dort in 1. Instanz verhandelt wurde. Aber was unterscheidet die Revision von der Sprungrevision? Gibt es dabei Unterschiede? Genau genommen gibt es qualitativ keinen Unterschied: Revision bleibt Revision, auch wenn sie als sogenannte Sprungrevision ausgeschöpft wird. Und dennoch ist es für den Strafverteidiger von Bedeutung, ob er seinem Mandanten empfiehlt, statt in die Berufung in die Sprungrevision zu gehen.
Urteilsaufhebung nach Revision statt nach Sprungrevision
Hier finden Sie ein Beispiel für die Revision. Zunächst hatte das Amtsgericht Strausberg den Mandanten wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Dagegen hatten wir Berufung eingelegt. Leider bestätigte das Landgericht Frankfurt/Oder das Urteil des Amtsgerichts. Erst die Revision gegen das Frankfurter Urteil zum OLG Brandenburg führte zum Erfolg. Das Frankfurter Urteil wurde aufgehoben. Nach neuer Verhandlung wurde mein Mandant vom Landgericht Frankfurt/Oder dann endlich freigesprochen. Hier wurden also 4 Instanzen bis zum Freispruch bemüht: I. Instanz Amtsgericht Strausberg. II. Instanz Landgericht Frankfurt/Oder. III. Instanz als Revissionsinstanz das OLG Brandenburg. Nochmals das LG Frankfurt als „2. II. Instanz“ bis zum Freispruch.
Urteilsaufhebung nach Sprungrevision bei Überspringen der Berufung
Und hier finden Sie ein Beispiel für die Sprungrevision. Zunächst hatte das Amtsgericht Oranienburg den Mandanten wegen angeblichen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen diese Urteil war die Berufung und alternativ auch die Sprungrevision möglich. Auf anwaltliche Empfehlung entschied sich der Mandant die Berufung zu überspringen und eben gleich mit der Sprungrevision gegen das Urteil vorzugehen. Das hatte Erfolg und ersparte mindestens eine Instanz.
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Weitere Informationen
Einen einleitenden Artikel zum Thema Berufung und Revision finden Sie hier. Nähere Informationen finden Sie auf den folgenden Unterseiten auch zu den Themen der Berufung, der Revision und zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Einige meiner erfolgreichen Fälle können Sie hier einsehen.