Ausschluss der Öffentlichkeit, Gerichtsverfahren, Sexualstrafrecht, Sexualdelikte. Geständnis des Angeklagten, Hauptverhandlung, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Belästigung, sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen, Rechtsanwalt, Anwalt, Strafverteidiger, Berlin
Rechtsanwalt Oliver Marson

Ausschluss der Öffentlichkeit bei Geständnis

Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist möglich, wenn der angeklagte Mandant wegen einer Vergewaltigung, sexuellen Nötigung, wegen eines sexuellen Missbrauchs von Kindern oder wegen anderer Sexualstraftaten ein Geständnis ablegen möchte. Diese Möglichkeit besteht nach § 171 b GVG. Das ist für den jeweiligen Mandanten auch oft die Voraussetzung für ein Geständnis. Denn er fürchtet oft, dass er sein Geständnis sonst unter den Augen der Öffentlichkeit ablegen muss. Er geniert sich verständlicher Weise, Details seines Privatlebens, gerade aus dem Bereich des Sexuallebens, vor Journalisten, Familienangehörigen oder Kollegen darzulegen.

Diese Sorge kann der Rechtsanwalt seinem Mandanten in vielen Fällen nehmen. Es gibt die Möglichkeit, die Öffentlichkeit von Teilen der Hauptverhandlung auszuschließen (§§ 171b ff. GVG, Art.6 Abs.1 Satz 2 MRK).

Es ist Sache eines konsequent verteidigenden Rechtsanwalts im Rahmen einer konsensualen Strafverteidigung dafür zu sorgen, dass es zum Ausschluss der Öffentlichkeit kommt.

In der Praxis bin ich meinen Mandanten behilflich, das Geständnis vorzubereiten. Ich stimme es mit dem Mandanten inhaltlich ab.

Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit in der gerichtlichen Hauptverhandlung

In der Gerichtsverhandlung beantragt der Rechtsanwalt zunächst den Ausschluss der Öffentlichkeit. Vor Gericht verlese ich anschließend das schriftlich abgefasste Geständnis für den Mandanten und übergebe den Schriftsatz dem Gericht. So wird es zum Gegenstand der Beweisaufnahme und bei der Urteilsfindung berücksichtigt.

Ein positiver Nebeneffekt für den Mandanten ist, dass ein Geständnis immer strafmildernd wirkt. Das hat auch seinen Grund darin, dass dadurch Tatopfer nicht mehr als Zeugen vor Gericht gehört werden müssen und ihnen so die psychologische Belastung genommen wird. Der Vorteil des Geständnisses bei Ausschluss der Öffentlichkeit besteht auch darin, das die Rufschädigung in gewissen Umfang gemildert werden kann.

Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann sich aber auch auf den Angeklagten beziehen. Es besteht auch die Möglichkeit den angeklagten Mandanten für Teile der Verhandlung auszuschließen (§ 247 StPO).

Weitere Informationen

Einen einleitenden Artikel zur Verteidigung bei Sexualstrafrecht finden Sie hier. Zu den einzelnen Straftatbeständen (Straftatvorwürfen) finden Sie weitere Informationen auf den entsprechenden Unterseiten. So finden Sie hier Ausführungen zur Vergewaltigungzur sexuellen Nötigung oder auch zur sexuellen Belästigung. Was der Gesetzgeber unter „Sexualstraftaten aus Gruppen“ versteht soll auch erläutert werden. Und hier finden sich Abhandlungen zum sexuellen Missbrauch und zum  schweren sexuellen Missbrauch von Kindern oder auch zur Kinderpornographie.