Ausschluss der Öffentlichkeit bei Geständnis

Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist möglich, wenn der angeklagte Mandant wegen einer Vergewaltigung, sexuellen Nötigung, wegen eines sexuellen Missbrauchs von Kindern oder wegen anderer Sexualstraftaten ein Geständnis ablegen möchte. Diese Möglichkeit besteht nach § 171 b GVG. Das ist für den jeweiligen Mandanten auch oft die Voraussetzung für ein Geständnis. Denn er fürchtet oft, dass er sein Geständnis sonst unter den Augen der Öffentlichkeit ablegen muss. Er geniert sich verständlicher Weise, Details seines Privatlebens, gerade aus dem Bereich des Sexuallebens, vor Journalisten, Familienangehörigen oder Kollegen darzulegen.
Diese Sorge kann der Rechtsanwalt seinem Mandanten in vielen Fällen nehmen. Es gibt die Möglichkeit, die Öffentlichkeit von Teilen der Hauptverhandlung auszuschließen (§§ 171b ff. GVG, Art.6 Abs.1 Satz 2 MRK).
Es ist Sache eines konsequent verteidigenden Rechtsanwalts im Rahmen einer konsensualen Strafverteidigung dafür zu sorgen, dass es zum Ausschluss der Öffentlichkeit kommt.
In der Praxis bin ich meinen Mandanten behilflich, das Geständnis vorzubereiten. Ich stimme es mit dem Mandanten inhaltlich ab.
Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit in der gerichtlichen Hauptverhandlung
In der Gerichtsverhandlung beantragt der Rechtsanwalt zunächst den Ausschluss der Öffentlichkeit. Vor Gericht verlese ich anschließend das schriftlich abgefasste Geständnis für den Mandanten und übergebe den Schriftsatz dem Gericht. So wird es zum Gegenstand der Beweisaufnahme und bei der Urteilsfindung berücksichtigt.
Ein positiver Nebeneffekt für den Mandanten ist, dass ein Geständnis immer strafmildernd wirkt. Das hat auch seinen Grund darin, dass dadurch Tatopfer nicht mehr als Zeugen vor Gericht gehört werden müssen und ihnen so die psychologische Belastung genommen wird. Der Vorteil des Geständnisses bei Ausschluss der Öffentlichkeit besteht auch darin, das die Rufschädigung in gewissen Umfang gemildert werden kann.
Wann ist ein Ausschluss der Öffentlichkeit möglich?
Die Voraussetzungen ergeben sich insbesondere aus den §§ 171a ff. GVG.
Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kommt beispielsweise in Betracht:
- zum Schutz der Privatsphäre,
- bei Aussagen minderjähriger Zeugen,
- bei Sexualstraftaten,
- zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen,
- bei Gefährdung wichtiger staatlicher Interessen,
- oder zum Schutz persönlicher Lebensbereiche.
Gerade im Wirtschaftsstrafrecht prüfen Gerichte regelmäßig, ob sensible Unternehmensdaten oder Betriebsgeheimnisse betroffen sind.
Ausschluss bei Sexual- und Jugendsachen
Besonders häufig erfolgt der Ausschluss der Öffentlichkeit bei Verfahren wegen Sexualstraftaten oder bei Aussagen jugendlicher Zeugen. Das Gericht soll dadurch persönliche Belastungen der Zeugen reduzieren und zugleich den Schutz der Intimsphäre gewährleisten.
Auch bei Verfahren gegen Jugendliche ist die Öffentlichkeit häufig ausgeschlossen. Grundlage hierfür sind die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes.