Nötigung – Wann Druck, Gewalt oder Drohungen strafbar sind

Was ist eine Nötigung?

Nötigung – Wann Druck, Gewalt oder Drohungen strafbar sind Rechtsanwalt Oliver Marson
Rechtsanwalt Oliver Marson

Eine Nötigung kann in familiären Konflikten, Geschäftsbeziehungen, Trennungssituationen oder innerhalb krimineller Strukturen vorkommen. Häufig behauptet der Anzeigeerstatter, der Beschuldigte habe ihn unter Druck gesetzt, bedroht oder zu einem bestimmten Verhalten gezwungen. Allerdings erfüllt nicht jede unangenehme Forderung und auch nicht jede eindringliche Aufforderung den Tatbestand der Nötigung. Vielmehr müssen Gewalt oder eine Drohung mit einem empfindlichen Übel vorliegen. Außerdem muss der Beschuldigte gerade erreichen wollen, dass die betroffene Person etwas tut, duldet oder unterlässt.

Rechtsgrundlage: § 240 StGB

Nach § 240 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Das Gesetz sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Außerdem ist bereits der Versuch strafbar. In besonders schweren Fällen drohen sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Eine Verurteilung setzt deshalb voraus:

  • Gewalt oder eine geeignete Drohung,
  • einen dadurch erzeugten Zwang,
  • eine Handlung, Duldung oder Unterlassung des Betroffenen,
  • Vorsatz des Beschuldigten,
  • Verwerflichkeit von Mittel und Zweck.

Was bedeutet Gewalt?

Gewalt liegt insbesondere vor, wenn der Täter körperliche Kraft einsetzt oder eine körperlich wirkende Zwangslage schafft. Dazu gehören beispielsweise Festhalten, Wegdrängen, Einsperren oder das Blockieren eines Ausgangs. Allerdings genügt bloße Einschüchterung nicht immer. Vielmehr muss die Einwirkung eine gewisse körperliche Zwangswirkung entfalten. Wer lediglich laut spricht, eine Forderung wiederholt oder sich unhöflich verhält, begeht deshalb noch keine Nötigung.

Was ist eine Drohung mit einem empfindlichen Übel?

Eine Drohung liegt vor, wenn der Beschuldigte ein zukünftiges Übel ankündigt und zugleich den Eindruck vermittelt, er könne dessen Eintritt beeinflussen.

Als Übel kommen beispielsweise in Betracht:

  • körperliche Gewalt,
  • berufliche Nachteile,
  • Veröffentlichung privater Informationen,
  • Verlust einer Wohnung oder Arbeitsstelle,
  • Anzeige bei Behörden,
  • Nachteile für Familienangehörige.

Allerdings muss das angekündigte Übel so erheblich sein, dass ein besonnener Mensch dem Druck nachgeben könnte. Eine geringfügige Unannehmlichkeit genügt daher regelmäßig nicht. Auch die Ankündigung einer rechtlich zulässigen Maßnahme ist nicht automatisch strafbar. Wer eine berechtigte Forderung einklagen möchte, darf grundsätzlich auf eine Klage hinweisen. Verwerflich kann die Drohung jedoch werden, wenn sie mit einer sachfremden oder rechtswidrigen Forderung verbunden wird.

Wann ist eine Nötigung rechtswidrig?

§ 240 Abs. 2 StGB verlangt zusätzlich eine besondere Verwerflichkeit. Deshalb reicht es nicht aus, dass Gewalt oder eine Drohung vorliegen. Das Gericht muss vielmehr das eingesetzte Mittel, den angestrebten Zweck und deren Verhältnis zueinander bewerten.

Verwerflich kann es beispielsweise sein,

  • mit Gewalt eine Zahlung ohne Rechtsgrund zu erzwingen,
  • mit der Veröffentlichung intimer Informationen zu drohen,
  • einen Zeugen zur Änderung seiner Aussage zu bewegen,
  • eine Person zur Begehung einer Straftat zu zwingen,
  • wirtschaftliche Abhängigkeit gezielt auszunutzen.

Dagegen kann die Strafbarkeit fehlen, wenn der Druck sozialüblich, geringfügig oder durch ein berechtigtes Interesse gedeckt ist.

Abgrenzung zur Bedrohung und Erpressung

Bei einer Bedrohung nach § 241 StGB genügt unter bestimmten Voraussetzungen bereits die Ankündigung einer Straftat. Der Täter muss das Opfer dagegen nicht erfolgreich zu einem Verhalten zwingen. Bei der Nötigung steht gerade die erzwungene Handlung, Duldung oder Unterlassung im Mittelpunkt. Verlangt der Täter zusätzlich Geld oder einen anderen Vermögensvorteil und entsteht dadurch ein Vermögensnachteil, kann statt einer Nötigung eine Erpressung nach § 253 StGB vorliegen. Deshalb entscheidet nicht die Bezeichnung des Vorwurfs, sondern der konkrete Inhalt der Forderung.

Aktuelle Rechtsprechung: Zielgerichteter Zwang erforderlich

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 26. Juni 2025 – 5 ORs 41/25 – eine Verurteilung wegen Nötigung aufgehoben. Ein Autofahrer hatte auf der Flucht vor der Polizei einen anderen Verkehrsteilnehmer zum abrupten Bremsen gezwungen. Allerdings wollte er in erster Linie der Polizei entkommen. Nach Auffassung des OLG genügte es nicht, dass der Fahrer die Behinderung des anderen lediglich billigend in Kauf nahm. Vielmehr muss die erzwungene Reaktion gerade das Ziel seines Handelns sein. Diese Unterscheidung gilt über den Straßenverkehr hinaus: Nicht jede vorhersehbare Belastung eines anderen Menschen stellt eine Nötigung dar. Entscheidend bleibt vielmehr, ob der Beschuldigte dessen Verhalten gezielt steuern wollte.

Verhaltenstipps bei einem Nötigungsvorwurf

Machen Sie gegenüber der Polizei keine spontanen Angaben. Gerade Erklärungen zu Motivation, Forderung oder Wortlaut können den bislang fehlenden Vorsatz bestätigen.

Sichern Sie stattdessen:

  • Chatverläufe und E-Mails,
  • Sprach- und Textnachrichten,
  • vollständige Gesprächszusammenhänge,
  • Verträge und Zahlungsbelege,
  • Namen möglicher Zeugen.

Löschen oder verändern Sie jedoch keine Daten. Kontaktieren Sie außerdem den Anzeigeerstatter nicht, weil weitere Nachrichten als erneuter Druck ausgelegt werden können.

Wie hilft der Strafverteidiger?

Ich beantrage zunächst Akteneinsicht und prüfe anschließend:

  • Was wurde tatsächlich gesagt oder getan?
  • Lag Gewalt oder eine ernsthafte Drohung vor?
  • War das angekündigte Übel empfindlich?
  • Wollte der Beschuldigte ein bestimmtes Verhalten erzwingen?
  • War die Forderung berechtigt?
  • Ist die Mittel-Zweck-Verbindung verwerflich?
  • Bestehen Widersprüche oder Belastungsmotive?
  • Kommt eine Einstellung des Verfahrens in Betracht?

Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich seit mehr als 30 Jahren Beschuldigte in Strafverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Wer eine Vorladung, einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift wegen Nötigung erhalten hat, sollte deshalb zunächst schweigen und die Ermittlungsakte anwaltlich prüfen lassen.

Der besonders schwere Fall

Die Qualifikation zur Nötigung mit einer wesentlich höheren Strafandrohung (besonders schwerer Fall der Nötigung) wird hier behandelt.