Rechtsanwalt,, Sexualstrafrecht, Sexueldelikt, Sexuelle Belästigung,, Missbrauch, Anwalt, Strafrecht, Berlin
Rechtsanwalt Oliver Marson

Sexuelle Belästigung ist strafbar

Die Neuregelungen im Sexualstrafrecht 2016 haben ein neues Sexualdelikt, nämlich die sexuelle Belästigung (§184i StGB), hervorgebracht. Es ist aus meiner Sicht der medialen und politischen Massenhysterie an Sylvester 2015 zu verdanken. Angeblich versammelten sich in Köln tausende Männer, um Frauen zu „begrapschen“. Die vereinzelten Verurteilungen später scheiterten weniger an einer speziellen Strafrechtsnorm. Vielmehr verlief sich der sexuelle Straftatvorwurf weitestgehend im Sande. Einige Angeklagte wurden nur wegen Diebstahls verurteilt.

Sexuelle Belästigung als Straftat

Nun hat der Gesetzgeber reagiert. Daher kann dahin gestellt bleiben, ob die neue Strafrechtsnorm seine Berechtigung hat. Der Grundtatbestand des §184i StGB lautet:

„Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.“

Das bedeutet, der vermeintliche Täter muss das angebliche Opfer körperlich berühren. So aber reicht es allein nicht aus. Vielmehr muss diese Berührung sexuell bestimmt sein. Hinzu kommen muss außerdem, dass die berührte Person die Berührung als Belästigung empfindet.

Schwierige Beweislage bei sexueller Belästigung

Man kann gespannt sein, wie die Rechtsprechung  mit dieser recht unbestimmten und unscharfen Strafrechtsnorm umgehen wird. Glücklich erscheint die Regelung aus Sicht eines Staatsanwalts sicher nicht. Weil die Beweisführung nämlich schwierig sein dürfte. Aber aus Sicht eines Strafverteidigers sieht das anders aus. Denn die Beweisprobleme wirken sich oft zu Gunsten eines Beschuldigten bzw. Angeklagten aus. Das vor allem bei einer „Aussage-gegen Aussage-Konstellation„.

Der schwere Fall der sexuellen Belästigung

Im oben oben beschriebenen „Normalfall“ droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren. Anders im schweren Fall. Hier drohen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Der liegt in der Regel dann vor, wenn mehrere die Tat gemeinschaftlich begehen. Auch hier ist derzeit (Stand November 2016) offen, wie die Rechtsprechung diese Regelung auslegen wird. Es stellt sich schon die Frage, wie lebensnahe oder lebensfremd die Norm ist. Denn ist es realistisch anzunehmen, mehrere würden gleichzeitig, auf Grund eines gemeinsamen Tatentschlusses, eine solche Belästigung realisieren? warten wir es ab. jedenfalls steh ich Ihnen al Rechtsanwalt zur Seite, wenn Ihnen die Polizei oder der Staatsanwalt vorwirft, Sie seien ein „Belästiger“. Gerne können Sie mich kontaktieren.

Andere Strafrechtsnormen des Sexualstrafrechts

Auf der Webseite finden Sie weitere Erläuterungen zu anderen Strafrechtsnormen aus dem Bereich der Sexualdelikte. Etwa zur Vergewaltigung, dem sexuellen Übergriff, zum Kindesmissbrauch oder auch zur Kinderpornographie.