Menschenraub nach § 234 StGB – Voraussetzungen, Strafe und Verteidigung
Was bedeutet der Vorwurf des Menschenraubs?

Der Begriff „Menschenraub“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch häufig für jede Entführung oder gewaltsame Verschleppung verwendet. Das Strafgesetzbuch versteht darunter jedoch einen eng begrenzten Straftatbestand. Deshalb erfüllt nicht jede Freiheitsberaubung und auch nicht jede Entführung automatisch die Voraussetzungen des Menschenraubs. Die Rechtsgrundlage bildet § 234 StGB. Danach macht sich strafbar, wer sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie in einer hilflosen Lage auszusetzen oder einem militärischen beziehungsweise militärähnlichen Dienst im Ausland zuzuführen. Da das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht, handelt es sich beim Menschenraub um ein Verbrechen. Deshalb können bereits der Versuch sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch vorbereitende Absprachen strafbar sein.
Welche Voraussetzungen hat § 234 StGB?
Zunächst muss sich der Beschuldigte eines anderen Menschen bemächtigen. Das setzt voraus, dass er eine tatsächliche Herrschaft über das Opfer erlangt und dadurch dessen Bewegungs- oder Entschließungsfreiheit erheblich einschränkt.
Dabei nennt § 234 StGB drei mögliche Tatmittel:
- Gewalt,
- Drohung mit einem empfindlichen Übel,
- List.
Gewalt liegt beispielsweise vor, wenn das Opfer gefesselt, festgehalten oder unter körperlichem Zwang in ein Fahrzeug gebracht wird. Eine Drohung kommt dagegen in Betracht, wenn der Täter erhebliche Nachteile ankündigt und das Opfer deshalb keinen realistischen Ausweg mehr sieht. Eine List setzt eine gezielte Täuschung voraus. Der Täter kann das Opfer etwa unter einem falschen Vorwand an einen abgelegenen Ort locken, um dort die Kontrolle über die Person zu übernehmen. Allerdings genügt nicht jede Täuschung. Vielmehr muss die List gerade dazu dienen, die Bemächtigung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Aussetzen in einer hilflosen Lage
Die erste Tatvariante betrifft die Absicht, das Opfer in einer hilflosen Lage auszusetzen. Hilflos ist eine Person insbesondere dann, wenn sie sich nicht selbst aus ihrer Situation befreien kann, auf fremde Hilfe angewiesen ist und ihr zugleich erhebliche Gefahren drohen. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein gefesseltes Opfer an einem abgelegenen Ort zurückgelassen wird. Allerdings genügt es nicht, dass der Beschuldigte das Opfer lediglich kurzfristig festhalten oder einschüchtern wollte. Vielmehr muss es zu seinem Tatplan gehören, die Person in eine hilflose Lage zu bringen oder dort zurückzulassen. Gerade diese Absicht muss das Gericht sicher feststellen. Deshalb reicht es nicht aus, dass eine hilflose Lage lediglich als unbeabsichtigte Folge entsteht oder dass der Beschuldigte sie nur für möglich hält.
Zuführung zu einem militärischen Dienst im Ausland
Die zweite Tatvariante erfasst Fälle, in denen ein Mensch gegen seinen Willen einem militärischen oder militärähnlichen Dienst im Ausland zugeführt werden soll. Dabei muss es sich nicht zwingend um die regulären Streitkräfte eines Staates handeln. Vielmehr können auch bewaffnete Gruppen, Bürgerkriegsparteien oder andere dauerhaft organisierte Verbände erfasst sein, wenn sie über militärähnliche Befehls- und Organisationsstrukturen verfügen. Allerdings muss die Einrichtung im Ausland liegen. Außerdem muss der Täter gerade beabsichtigen, das Opfer dieser Organisation als Dienstleistenden zuzuführen. Eine bloße Reise in ein Krisengebiet oder der Kontakt zu einer bewaffneten Gruppe reicht daher nicht aus.
Abgrenzung zum Menschenhandel
Menschenraub und Menschenhandel werden häufig verwechselt. Dennoch verfolgen die Vorschriften unterschiedliche Zwecke. Der Menschenhandel nach §§ 232 ff. StGB betrifft vor allem die Ausnutzung einer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage, um eine Person beispielsweise zur Prostitution, Zwangsarbeit, Bettelei oder Begehung von Straftaten zu bringen. § 234 StGB setzt dagegen eine Bemächtigung durch Gewalt, Drohung oder List voraus. Außerdem muss der Täter das Opfer entweder in hilfloser Lage aussetzen oder einem militärischen Dienst im Ausland zuführen wollen. Deshalb kann ein Sachverhalt zwar mehrere Straftatbestände berühren. Dennoch muss das Gericht für jeden einzelnen Tatbestand die jeweiligen Voraussetzungen gesondert feststellen.
Abgrenzung zur Freiheitsberaubung
Eine Freiheitsberaubung nach § 239 StGB liegt vor, wenn jemand einen Menschen einsperrt oder ihm auf andere Weise die Fortbewegungsfreiheit nimmt. Menschenraub enthält deshalb regelmäßig auch Elemente einer Freiheitsberaubung. Allerdings verlangt § 234 StGB zusätzlich ein bestimmtes Tatmittel sowie eine besondere Zielsetzung. Fehlt die Absicht, das Opfer auszusetzen oder einem militärischen Dienst zuzuführen, kann daher zwar eine Freiheitsberaubung, jedoch kein Menschenraub vorliegen. Diese Abgrenzung wirkt sich erheblich auf den Strafrahmen aus. Deshalb muss die Verteidigung besonders sorgfältig prüfen, welchen Zweck der Beschuldigte tatsächlich verfolgte.
Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme
Vom Menschenraub nach § 234 StGB zu unterscheiden sind außerdem der erpresserische Menschenraub nach § 239a StGB und die Geiselnahme nach § 239b StGB. Beim erpresserischen Menschenraub will der Täter die Sorge des Opfers oder eines Dritten um das Wohlergehen der festgehaltenen Person für eine Erpressung ausnutzen. Typischerweise geht es deshalb um Geld, Wertgegenstände oder andere Vermögensvorteile. Bei der Geiselnahme soll die geschaffene Zwangslage dagegen dazu dienen, das Opfer oder einen Dritten zu einem bestimmten Handeln, Dulden oder Unterlassen zu nötigen.
Beide Vorschriften sehen grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren vor. Deshalb kommt der genauen rechtlichen Einordnung für die Verteidigung erhebliche Bedeutung zu.
Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Neuere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betreffen vor allem den erpresserischen Menschenraub und die Geiselnahme. Unmittelbare Entscheidungen zu § 234 StGB sind dagegen selten, weil der Tatbestand nur vergleichsweise wenige Fallgestaltungen erfasst. Der BGH betont bei den benachbarten Straftatbeständen, dass eine ausreichend gefestigte Bemächtigungslage vorliegen muss. Außerdem muss zwischen der Herrschaft über das Opfer und der beabsichtigten Erpressung oder Nötigung ein funktionaler Zusammenhang bestehen. Die bloße Anwendung von Gewalt reicht deshalb nicht immer aus. Vielmehr muss der Täter die geschaffene Lage gerade für einen weiteren Zweck ausnutzen wollen. Diese Rechtsprechung lässt sich zwar nicht ohne Weiteres auf § 234 StGB übertragen. Dennoch zeigt sie, dass Gerichte die Bemächtigung, den Tatplan und den weiteren Zweck der Handlung genau voneinander unterscheiden müssen.
Welche Strafe droht wegen Menschenraubs?
§234 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Eine Geldstrafe ist deshalb im regulären Strafrahmen nicht möglich.
In einem minder schweren Fall beträgt die Freiheitsstrafe nach § 234 Abs. 2 StGB sechs Monate bis fünf Jahre. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, hängt jedoch von einer Gesamtwürdigung ab.
Dabei können unter anderem folgende Umstände relevant sein:
- Dauer und Intensität der Bemächtigung,
- Art der Gewalt oder Drohung,
- konkrete Gefährdung des Opfers,
- Beweggründe des Beschuldigten,
- Tatbeitrag bei mehreren Beteiligten,
- freiwillige Beendigung der Lage,
- Bemühungen um Schadenswiedergutmachung.
Daneben können weitere Tatvorwürfe hinzukommen, etwa gefährliche Körperverletzung, Nötigung, Bedrohung, Freiheitsberaubung oder ein Tötungsdelikt.
Wie hilft der Strafverteidiger?
Die Verteidigung muss zunächst klären, was tatsächlich geschehen ist und welche Handlungen dem Beschuldigten persönlich zugerechnet werden können. Gerade bei mehreren Beteiligten darf das Gericht nicht jeden Tatbeitrag automatisch allen Beschuldigten zurechnen.
Außerdem muss die Verteidigung insbesondere prüfen:
- Lag überhaupt eine Bemächtigung vor?
- Setzte der Beschuldigte Gewalt, Drohung oder List ein?
- Welche Dauer und Intensität hatte die Kontrolle über das Opfer?
- Wollte der Beschuldigte das Opfer tatsächlich hilflos aussetzen?
- Bestand lediglich der Vorsatz zu einer Freiheitsberaubung?
- Handelte der Beschuldigte als Täter, Gehilfe oder überhaupt nicht?
- Sind Aussagen des Opfers widerspruchsfrei und glaubhaft?
- Lassen sich digitale Beweismittel eindeutig zuordnen?
- Kommt ein minder schwerer Fall in Betracht?
Deshalb sollte zunächst Akteneinsicht genommen und erst danach über eine Einlassung entschieden werden.
Persönliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Marson
Als Rechtsanwalt für Strafrecht verteidige ich seit mehr als 30 Jahren Beschuldigte in umfangreichen und schwerwiegenden Strafverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Dabei prüfe ich sowohl die Aussagen der Beteiligten als auch digitale Beweismittel, medizinische Unterlagen und die rechtliche Einordnung der einzelnen Tatbeiträge. Gerade beim Vorwurf des Menschenraubs entscheidet häufig die genaue Abgrenzung zwischen Freiheitsberaubung, Menschenraub, erpresserischem Menschenraub und Geiselnahme über den weiteren Verlauf des Verfahrens.
Der Vorwurf des Menschenraubs ist wegen des hohen Strafrahmens und der möglichen Untersuchungshaft besonders ernst. Dennoch bedeutet die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht, dass sämtliche Voraussetzungen des § 234 StGB erfüllt sind. Je früher die Aussagen, der behauptete Tatablauf und die Beweismittel geprüft werden, desto besser lässt sich verhindern, dass aus einer unklaren oder widersprüchlichen Situation vorschnell ein Verbrechenstatbestand abgeleitet wird.