Der Raub eines Menschen
Der Menschenraub gemäß § 234 StGB ist einer der Tatbestände, der zur Gruppe der Straftaten gegen die körperliche Freiheit zählt. Bei diesen Taten ist besonders die Abgrenzung der einzelnen Taten in der Praxis schwierig. Wenn Sie sich daher mit einem dieser Tatbestände konfrontiert sehen, kann ihnen ein kompetenter Strafverteidiger zur Seite stehen.
Der Menschenraub ist ein Sonderfall der Freiheitsberaubung und schützt die persönliche Freiheit des Einzelnen. Mit einer Strafandrohung von bis zu 10 Jahren ist so ein Vorwurf sehr ernst zu nehmen.
Was ist Menschenraub?
Eine Verurteilung setzt voraus, dass eine Person, eine andere Person entweder in hilfloser Lage aussetzt oder dem Dienst in einer militärischen Einrichtung im Ausland zuführt. Dies muss mittels Gewalt, Drohung oder durch List erfolgen. Die hilflose Lage wird definiert als Lage, in der das Opfer zur Selbsthilfe unfähig, auf fremde Hilfe angewiesen und konkret an Leib/Leben gefährdet ist.
Das Schulbeispiel dafür ist die Fesselung des Opfers und das Zurücklassen an einem unbekannten Ort. Das Opfer kanns ich selber nicht befreien und ist auf die Hilfe eines Dritten angewiesen. Ja nach Art der Fesselung kann durch diese eine Gefährdung an Leib oder bei längerer Verweildauer an Leben eintreten.
Die Zuführung zu einem Dienst in einer militärischen Einrichtung erfasst die Fälle, in denen Menschen entführt und dem Militärdienst verpflichtet werden. Die militärische Einrichtung muss dabei nicht zwingend eine staatliche Einrichtung sein. Es muss sich um eine bewaffnete, nach militärischen Befehlsstrukturen organisierte Einheit handeln. Davon sind auch verdeckt operierende Organisationen, Bürgerkriegsarmeen und Guerilla-Organisationen erfasst. Diese Einrichtung muss dabei von gewisser Dauer sein und eine von konkreten Personen unabhängige Verwaltungs- und Befehlsstruktur aufweisen.
Um verurteilen zu können, muss das Gericht jedoch auch die sogenannte subjektive Seite nachweisen können. Dabei muss das Gericht beweisen, dass der Angeklagte jeden einzelnen Aspekt seiner Tat wollte oder zumindest gebilligt hat. Außerdem muss er in der Absicht gehandelt haben das Opfer auszusetzen. D.h., dass an dieses Willenselement höhere Voraussetzungen zu stellen sind. Der Täter darf es nicht nur hinnehmen, dass er sein Opfer irgendwo hinterlässt, sondern es muss zu seinem gewollten Plan gehören, das Opfer in einer hilflosen Lage zu hinterlassen.
Was ist bei einem Ermittlungsverfahren wegen Menschenraub zu beachten?
Schon während des Ermittlungsverfahrens ist es sinnvoll, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Wegen des außerordentlich schützenswerten Rechtsgut der persönlichen Freiheit des Einzelnen hat die Polizei, bzw. Staatsanwaltschaft weitgehende Ermittlungsbefugnisse und schon Vorbereitungs- und Unterstützungstaten, die nicht von der Beihilfe oder Anstiftung erfasst werden, sind strafbar. Bereits das Androhen (§ 126 I Nr.4) oder Vortäuschen (§ 145d I Nr.2, II Nr.2) einer solchen Tat steht unter Strafe. Auch darf eine solche Tat nicht belohnt oder öffentlich gebilligt werden, (§ 140 StGB).
Bei Verdacht einer solchen Tat darf die Staatsanwaltschaft eine Telekommunikationsüberwachung anordnen. Dabei darf ohne Wissen der Betroffenen die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden. Außerdem darf auch ohne Wissen der Betroffenen in und außerhalb von Wohnungen das gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden. Auch eine Online-Durchsuchung, also eine laufende Überwachung der Kommunikation der betroffenen Person mittels Spionagesoftware, ist möglich.
Wenn Sie sich mit solch einem Straftatvorwurf konfrontiert sehen, sollten Sie einen kompetenten Anwalt für Strafrecht aufsuchen. Gerne können Sie sich an unsere Strafrechtskanzlei wenden.
Weitere Informationen
Dieser Artikel dienst der Einleitung ins Thema der Organisierten Kriminalität. Auf den folgenden Unterseiten finden Sie nähere Informationen zu einzelnen Straftatbeständen, die häufig in der OK vorkommen. Dazu gehören die Computer- und Internetkriminalität, Drogendelikte, Menschenhandel, Waffenrecht und Raub.