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Rechtsanwalt Oliver Marson

Das Geschäft mit dem Menschen

Der Menschenhandel gemäß § 232 StGB ist der erste Tatbestand, der zur Gruppe der Straftaten gegen die persönliche Freiheit zählt. Bei diesen Taten ist besonders die Abgrenzung der einzelnen Taten in der Praxis schwierig. Wenn Sie sich daher mit einem dieser Tatbestände konfrontiert sehen, kann ihnen ein kompetenter Strafverteidiger zur Seite stehen.

Die Verfolgung des Menschenhandels wird durch das Weltrechtsprinzip geschützt. Das bedeutet, dass der Menschenhandel von den deutschen Behörden auch verfolgt wird, wenn er sich nicht auf deutschem Boden abspielt oder deutsche Opfer oder Täter sind. Der Verfolgungsdruck ist daher sehr groß.

Geschütztes Rechtsgut ist die Selbstbestimmung über die Verwertung der eigenen Arbeitskraft, einschließlich der Bestimmung über die Ausübung von Prostitution.

Was ist der Menschenhandel?

Das Gesetz gegen den Menschenhandel ist sehr vielschichtig aufgebaut, da das Delikt in mehreren Stufen vollzogen wird.

Die schwierige Ausgangslage

Zunächst muss eine andere Person unter Ausnutzung einer bestimmten Zwangslage oder Hilflosigkeit angeworben, befördert, weitergegeben, beherbergt oder aufgenommen werden. Die Zwangslage kann persönlicher oder wirtschaftlicher Herkunft sein. Notwendig ist hier das Bestehen einer ernsten wirtschaftlichen oder persönlichen Bedrängnis. Dies ist z.B. der Fall bei einem drohenden wirtschaftlichen Ruin, Wohnungslosigkeit oder Arbeitslosigkeit. Diese Bedrängnis muss so gravierend sein, dass die betroffene Person in ihren Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeiten deutlich eingeschränkt ist.

Die Hilflosigkeit muss darin bestehen, dass eine Person sich im Ausland befindet und durch die spezifischen Schwierigkeiten des Auslandsaufenthaltes eingeschränkt darin ist, sich Angriffen auf seine Selbstbestimmung zu widersetzen. Der BGH hat die Hilflosigkeit beschrieben als einen Zustand, indem das Opfer der deutschen Sprache nicht mächtig ist, über keine Barmittel verfügt und bezüglich Unterkunft und Verpflegung auf den Täter angewiesen ist. Dieselben Kriterien sollen für eine deutsche Person im Ausland gelten. Das Gericht muss daher eine Gesamtbewertung der objektiven und subjektiven Umstände vornehmen. Indizien sind jedoch die Einbehaltung oder Wegnahme der persönlichen Dokumente oder das Abschneiden der Außenkommunikation.

Die Ausnutzung der Zwangslage

Die zweite Stufe besteht darin, dass der Täter diese schwierige Ausgangslage ausnutzt und das Opfer anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt. Der Gesetzgeber hat hier viele Tätigkeiten aufgenommen, um jeden Schritt des Menschenhandels unter Strafe stellen zu können.

Absicht: Instrumentalisierung des Opfers

Die dritte Stufe des Delikts umfasst keine Tätigkeit, sondern eine Absicht, in der der Täter handeln muss. Der Täter nimmt seine Handlung (s. 2. Stufe) vor und weiß und will dabei, dass sein Opfer ausgebeutet werden soll. Das Gesetz beschreibt hierbei vier unterschiedliche Arten der Ausbeutung. Die erste Variante beschreibt die Ausbeutung bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme von sexuellen Handlungen. Die zweite Variante beschreibt die Ausbeutung bei der Beschäftigung, die dritte bei der Ausübung der Bettelei und die vierte bei der Begehung von Straftaten. Ausbeutung meint hier, die Beschäftigung aus rücksichtslosem Gewinnstreben zu auffällig schlechten Arbeitsbedingungen.

Auch wenn der Täter handelt und weiß, dass die Person danach in Sklaverei, Leibeigenschaft oder ähnlichen Verhältnissen gehalten werden soll oder wenn der Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll, ist dies strafbar.

Hier finden Sie nähere Informationen zu den einzelnen Bereichen, in denen Ausbeutung stattfindet.

Das Strafmaß

Das Grunddelikt ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht. Werden weitere Merkmale erfüllt, dann steigt die Strafandrohung auf bis zu zehn Jahre an. Darunter fallen z.B. die Fälle, in denen das Opfer minderjährig ist oder während der Tat körperlich schwer misshandelt wird oder sogar leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird.

Schon während des Ermittlungsverfahrens ist es sinnvoll, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Wegen des außerordentlich schützenswerten Rechtsgut der persönlichen Freiheit des Einzelnen hat die Polizei, bzw. Staatsanwaltschaft weitgehende Ermittlungsbefugnisse und schon Vorbereitungs- und Unterstützungstaten, die nicht von der Beihilfe oder Anstiftung erfasst werden, sind bei Erfüllung der Qualifikationsmerkmale strafbar. Bereits das Androhen (§ 126 I Nr.4) oder Vortäuschen (§ 145d I Nr.2, II Nr.2) einer solchen Tat steht unter Strafe. Auch darf eine solche Tat nicht belohnt oder öffentlich gebilligt werden, (§ 140 StGB).

Bei Verdacht einer solchen Tat darf die Staatsanwaltschaft eine Telekommunikationsüberwachung (§ 100a StPO) anordnen. Dabei darf ohne Wissen der Betroffenen die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden. Außerdem darf auch ohne Wissen der Betroffenen in und außerhalb von Wohnungen das gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden. Auch eine Online-Durchsuchung, also eine laufende Überwachung der Kommunikation der betroffenen Person mittels Spionagesoftware, ist möglich.

Wenn Sie sich mit solch einem Straftatvorwurf konfrontiert sehen, sollten Sie einen kompetenten Anwalt für Strafrecht aufsuchen. Gerne können Sie sich an unsere Strafrechtskanzlei wenden.

Weitere Straftatbestände

Dieser Artikel dienst der Einleitung ins Thema der Organisierten Kriminalität. Auf den folgenden Unterseiten finden Sie nähere Informationen zu einzelnen Straftatbeständen, die häufig in der Organisierte Kriminalität vorkommen. Dazu gehören die Computer- und Internetkriminalität, Drogendelikte, Menschenhandel, Waffenrecht und Raub.