Doppelte Strafrahmenverschiebung zu Gunsten des Mandanten

Vier Fälle schweren sexuellen Missbrauchs und weitere 14 Missbrauchstaten: Angesichts dieser Vorwürfe stand für meinen Mandanten vor dem Landgericht Oldenburg eine erhebliche Freiheitsstrafe im Raum. Dennoch endete das Verfahren 2013 mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Ein wesentlicher Grund lag in der Strafzumessung. Die Verteidigung hatte zunächst erfolgreich die uneingeschränkte Schuldfähigkeit infrage gestellt. Hinzu kam ein Täter-Opfer-Ausgleich. Dadurch kamen im damaligen Verfahren zwei gesetzliche Milderungsmöglichkeiten zusammen. Der Fall zeigt, wie stark die Bestimmung des richtigen Strafrahmens das spätere Strafmaß beeinflussen kann.
Strafzumessung beginnt mit dem richtigen Strafrahmen
Bevor ein Gericht beispielsweise entscheidet, ob drei, fünf oder acht Jahre Freiheitsstrafe angemessen sind, muss es zunächst den gesetzlich anwendbaren Strafrahmen bestimmen. Dabei können sogenannte vertypte Strafmilderungsgründe eingreifen. Das sind gesetzlich ausdrücklich geregelte Umstände, die eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB ermöglichen.
Dazu gehören beispielsweise:
- erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB,
- Versuch nach § 23 Abs. 2 StGB,
- Beihilfe nach § 27 Abs. 2 StGB,
- Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB und
- Aufklärungshilfe in bestimmten Fällen.
Sie sind von den allgemeinen Strafzumessungsumständen des § 46 StGB zu unterscheiden.
Der Oldenburger Fall: Zwei Milderungsgründe
Bei meinem Mandanten spielte zunächst § 21 StGB eine entscheidende Rolle. Die Verteidigung hatte das psychiatrische Gutachten kritisch hinterfragt. Schließlich wurde eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit angenommen. Dadurch konnte der Strafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Daneben hatte ein Täter-Opfer-Ausgleich stattgefunden. § 46a StGB eröffnet unter seinen Voraussetzungen ebenfalls die Möglichkeit, die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.
Im konkreten Verfahren führte dies nach der damaligen Entscheidung des Landgerichts dazu, dass sich der für die schweren Missbrauchstaten ursprünglich maßgebliche Strafrahmen von zwei bis 15 Jahren zunächst auf ein bis zehn Jahre und anschließend auf sechs Monate bis sieben Jahre und sechs Monate reduzierte. Die verhängte Strafe lag damit im unteren Bereich des maßgeblichen Rahmens.
Werden mehrere Milderungsgründe einfach addiert?
Nein. Hier liegt ein häufiger Irrtum. Mehrere vertypte Milderungsgründe müssen zwar berücksichtigt werden. Das bedeutet aber nicht, dass jeder von ihnen zwingend eine weitere mathematische Herabsetzung des Strafrahmens auslöst. Besonders wichtig ist die Frage, ob ein Milderungsgrund bereits „verbraucht“ wurde – beispielsweise um zunächst einen gesetzlich vorgesehenen minder schweren Fall zu begründen. Wurde ein minder schwerer Fall bereits ohne Heranziehung des vertypten Milderungsgrundes angenommen, kann dieser grundsätzlich noch für eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung zur Verfügung stehen. Genau diese Unterscheidung beschäftigt den BGH regelmäßig.
BGH: Jeder Milderungsgrund muss richtig eingeordnet werden
Wie fehleranfällig diese Prüfung ist, zeigt eine neuere BGH-Entscheidung aus dem Betäubungsmittelstrafrecht. Das Tatgericht hatte § 21 StGB zur Begründung eines minder schweren Falles bei einem Delikt herangezogen, bei einem gleichzeitig verwirklichten Tatbestand aber übersehen, dass der Milderungsgrund dort noch nicht verbraucht war und deshalb eine weitere Verschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB in Betracht kam. Der BGH beanstandete dies als Rechtsfehler.
Für die Verteidigung bedeutet das: Bei mehreren Straftatbeständen und mehreren Milderungsgründen muss jeder denkbare Strafrahmen rechnerisch und rechtlich getrennt geprüft werden.
Keine unzulässige Doppelverwertung
Von der doppelten Strafrahmenverschiebung zu unterscheiden ist die unzulässige Doppelverwertung. Hat beispielsweise der Versuch bereits zur Strafrahmenmilderung geführt, darf anschließend nicht einfach der abstrakte Umstand „die Tat blieb beim Versuch“ nochmals strafmildernd berücksichtigt werden. Berücksichtigt werden dürfen aber konkrete tatsächliche Besonderheiten des Versuchs, soweit ihnen eigenständiges Gewicht zukommt. Auch diese Grenze hat der BGH ausdrücklich hervorgehoben.
Strafzumessung ist mehr als die letzte Zahl im Urteil
Nach Festlegung des Strafrahmens folgt erst die eigentliche Strafzumessung nach § 46 StGB. Nun wägt das Gericht sämtliche zulässigen Umstände gegeneinander ab: Tatintensität, Folgen der Tat, Vorleben, Geständnis, Nachtatverhalten, persönliche Verhältnisse und weitere schuldrelevante Gesichtspunkte. Die neuere BGH-Rechtsprechung betont dabei weiterhin, dass auch die Entscheidung über eine fakultative Strafrahmenverschiebung auf einer Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit beruhen muss. Der Oldenburger Fall zeigt deshalb eine zentrale Aufgabe der Verteidigung: Sie muss nicht erst über die konkrete Zahl der Jahre streiten. Zuvor muss geklärt werden, aus welchem Strafrahmen diese Strafe überhaupt entnommen werden darf.
Eine sorgfältige Strafzumessung beginnt deshalb mit der Prüfung sämtlicher Milderungsgründe – und manchmal können zwei rechtlich selbständige Gründe den Strafrahmen erheblich verändern.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – September 2026.