Freispruch vom Vorwurf der Steuerverküzung in einer Vielzahl von Fällen
Der Steuerhinterziehung wurde mein Mandant bezichtigt. Als Inhaber eines Entsorgungsunternehmens soll er Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuer in insgesamt 39 Fällen hinterzogen haben. Von den Vorwürfen musste das Schöffengericht meinen Mandanten weitestgehend freisprechen. Er wurde lediglich in fünf Fällen wegen der Nichtabgabe von Steuererklärungen verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft hat Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt. Die Verteidigung insoweit wie der Mandant in fünf Fällen verurteilt wurde.
Der Vorwurf der Steuerhinterziehung
Mein Mandant führte in Sachsen-Anhalt ein Unternehmen, welches sich auf den Ankauf und Weiterverkauf von Fetten und Ölen spezialisiert hat, wie sie bei Restaurants und Imbissgeschäften zur Entsorgung anfallen. Die Aufkaufpreise unterliegen starken Schwankungen und werden von industriellen Großaufkäufern diktiert. Das damit verbundene erhebliche wirtschaftliche Risiko haben die kleinen Aufkäufer vor Ort zu tragen. Seine im Unternehmen mitarbeitende Ehefrau führte als Angestellte die Bücher, kümmerte sich um die Finanzen und sorgte über einen Steuerberater für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Abgabe der Steuerklärungen. Mein Mandat verließ sich im Hinblick auf die finanziellen und steuerlichen Angelegenheiten lange Zeit auf die Tätigkeit seiner Ehefrau. Als jedoch das Unternehmen drohte in wirtschaftliche Schieflage zu geraten, sollen Rechnungen und Kontoauszüge manipuliert worden sein. Zu den tatsächlichen Rechnungen sollen neue Rechnungen mit geringeren Endbeträgen erstellt und Eingang in die Buchhaltung gefunden haben. Dazu passend sollen die Kontoauszüge vom Geschäftskonto des Unternehmens gefälscht worden sein.
Die Anklage
Die Staatsanwaltschaft Stendal warf meinem Mandanten in ihrer Anklage vor, in 34 Fällen eine inhaltlich unzutreffende Steuererklärung bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Januar 2012 bis Juli 2014 abgegeben zu haben (Steuerhinterziehung). Darüberhinaus soll mein Mandant in fünf weiteren Fällen für die Jahre 2012 und 2013 keine inhaltlich zutreffenden Steuerklärungen abgegeben haben.
Die Verteidigung
Im Rahmen der umfangreichen Beweisaufnahme wies die Verteidigung u.a. darauf hin, dass sich der Angeklagte auf die Zuverlässigkeit seiner Mitarbeiter, insbesondere seiner mitarbeitenden Ehefrau und seinem Steuerberater zwecks ordnungsgemäßer Erstellung aller notwendigen Steuerklärungen verlassen hat und auch hat verlassen können. Es gab für ihn lange Zeit keine Anhaltpunkte an der Zuverlässigkeit seiner Ehefrau und seines Steuerberaters zu zweifeln. Er hat offensichtlich in Unkenntnis, die ihm vorgelegten falschen Steuererklärungen unterzeichnet bzw. abgegeben. Daher liegt in Bezug auf die Mehrheit der angeklagten Fälle ein Tatbestandsirrtum vor.
Das Urteil
Dem Angeklagten konnte nicht nachgewiesen werden, dass er Kenntnis von den angeblichen Machenschaften seiner Ehefrau hatte. Daher war er im Wesentlichen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.