Die Beiordnung des Strafverteidigers
Der Pflichtverteidiger ist kein spezieller Anwalt, der bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft arbeitet. Jeder Rechtsanwalt kann zum Pflichtverteidiger bestellt werden. Das gilt für den Pflichtverteidiger in Berlin genau so wie für denjenigen in allen anderen Orten Deutschlands. und zwar dann, wenn ein Richter dies anordnet.
Wer bekommt einen Pflichtverteidiger?
Ein Rechtsanwalt ist vom Gericht als Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Dafür gibt es unterschiedliche Gründe, die im Gesetz geregelt sind. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht.
Pflichtverteidiger in Berlin am Kammergericht oder an den anderen Oberlandesgerichten
Wenn die Gerichtsverhandlung vor dem Kammergericht in Berlin oder den anderen Oberlandesgerichten stattfindet, dann ist zwingend ein Pflichtverteidiger vom Gericht beizuordnen. An den Oberlandesgerichten werden die sogenannten Staatsschutzsachen (z.B. Landesverrat, geheimdienstliche Agententätigkeit)verhandelt, aber auch sämtliche Strafverfahren im Zusammenhang mit Terrorismus und terroristischen Anschlägen.
Pflichtverteidiger in Berlin und anderswo auch an Amtsgerichten und Landgerichten
Der Anspruch auf einen Pflichtverteidiger besteht auch in Abhängigkeit davon, ob eine Freiheitsstrafe droht. Wird also eine Strafsache an einem Amtsgericht oder Landesgericht verhandelt und es droht wegen des Verdachts eines Verbrechens die Verhängung einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, dann hat eine Beiordnung zu erfolgen.
Beiordnung des Strafverteidigers wegen drohendem Berufsverbot
Als Nebenstrafe kann das Gericht einem Verurteilten ein Berufsverbot auferlegen. Auch das ist ein eigenständiger Grund für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers.
Pflichtverteidigung bei schwieriger Sach- oder Rechtslage
Eine schwierige Sach- oder Rechtslage liegt z.B. dann vor, wenn die rechtliche Einordnung einer angeblichen Straftat schwierig ist. Das sind Fälle, an denen selbst die Juristen „zu knabbern“ haben und in denen die juristischen Laien in aller Regel überfordert sind. Auch die Bewertung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen im Sexualstrafrecht, die damit im Zusammenhang stehende Wahrnehmung von Beweisantragsrechten, gehören dazu.
Beiordnung bei Unfähigkeit zur Selbstverteidigung
Wer als Angeklagter unfähig ist, sich selbst zu verteidigen, hat ebenfalls einen Anspruch auf Beiordnung. Das betrifft Menschen aus anderen Ländern ebenso wie Deutsche, wenn die subjektiven oder objektiven Fähigkeiten desr Selbstverteidigung nicht im ausreichenden Umfang gewährleistet sind.
Pflichtverteidiger bei Untersuchungshaft sofort
Wenn ein Haftbefehl wegen einem der in §112 StPO genannten Gründen erlassen wird, hat jeder Betroffene sofort einen Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Oft erfolgt die Beiordnung bereits bei der Vorführung vor den Haftrichter.
Haftgrund der Wiederholungsgefahr und Beiordnung des Anwalts
Auch wenn der eigenständige Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 112a StPO bei Verdacht bestimmter Straftaten (z.B. Sexualstraftaten) vorliegt, ist ein Rechtsanwalt beizuordnen.
Forensisch-psychiatrisches Gutachten als Beiordnungsgrund
Soll ein Gutachten etwa uber die Schuldfähigkeit nach § 20 oder § 21 StGB oder wegen einer möglichen Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus nach § 63 StGB eingeholt werden, ist ein Anwalt beizurdnen. Auch in sogenannten Sicherungsverfahren besteht ein Beiordnungsanspruch.
Beigeordneter Nebenklägervertreter als Beiordnungsgrund für Pflichtverteidigung
Das Gesetz sieht in bestimmten Fällen vor, dass sich ein Geschädigter (Opfer) als Nebenkläger dem Strafverfahren anschließen kann. Er oder sie kann sich einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Interessen bedienen. Die Rechtsanwälte werden als sogenannte Nebenklägervertreter bezeichnet und können dem Opfer unter festgeschriebenen Voraussetzungen beigeordnet werden. Im Falle der Beoiordnung eines Nebenklägervertreters ist dem Angeklagten zur Wahrung der Waffengleichheit ebenfalls ein Pflichtverteidiger beizuordnen.
Pflichtverteidiger in Berlin bundesweit selbst wählen
Sie haben einen Anspruch darauf, selbst zu bestimmen, wer Ihnen als Pflichtverteidiger zur Seite stehen soll. Wenn Ihnen z.B. vom Gericht übermittelt wird, dass Ihnen ein für Sie unbekannter Verteidiger beigeordnet werden soll, falls Sie nicht innerhalb von zwei Wochen einen eigenen benennen und wählen, dann sollten Sie sofort handeln und nach dem Pflichtverteidiger Ihres Vertrauens suchen. Natürlich können auch Familienangehörige oder Freunde Kontakt mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht aufnehmen. Wenn Sie dem Gericht keinen selbst gewählten Anwalt benennen, dann bekommen Sie einen Anwalt zwangsweise „übergeholfen“. Das sollten Sie unter allen Umständen vermeiden.
Liegt also nur eine dieser Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung vor muss zwingend vom Gericht ein Anwalt als Pflichtverteidiger bestellt werden. Dabei erfolgt diese Beiordnung zum Pflichtverteidiger völlig unabhängig davon, ob der Beschuldigte Geld hat oder nicht.
Pflichtverteidiger in Berlin, aber Reisekosten wegen Hauptverhandlung in Hamburg oder München
Wenn das Strafverfahren an einem weit vom Kanzleisitz Ihres Pflichtverteidigers entfernten Ort stattfindet, dann übernimmt die Justizkasse neben den Anwaltsgebühren auch die Reise- und Übernachtungskosten. Sie sind also nicht darauf angewiesen, einen Pflichtverteidiger aus der Nähe Ihres Wohnortes oder des zuständigen Gerichts zu wählen.
Ihre Pflichtverteidiger in Berlin sind für Sie da
Wir übernehmen Pflichtmandate. Sie konnen entweder Rechtsanwalt Marson oder Rechtsanwalt Dr.Ewald über unser Sekretariat erreichen. In Sachsen steht Ihnen, Rechtsanwalt Dr. Ewald, zur Verfügung.
Wenn Sie im Unklaren darüber sind, ob Sie einen Anwalt für Strafrecht als Pflichtverteidiger in Berlin oder anderswo in Deutschland beanspruchen können, dann können Sie uns gerne ansprechen. Der Anspruch auf die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist gesetzlich geregelt. Wir übernehmen als Berliner Rechtsanwalt Ihre Verteidigung auch als Pflichtverteidiger in Berlin, Brandenburg und gegebenenfalls auch in anderen Bundesländern.
Kein Pflichtverteidiger wegen Mittellosigkeit – keine Prozesskostenhilfe
Nicht in jedem Fall hat der Beschuldigte oder Angeklagte einen Anspruch auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Anders als in einem Arbeitsrechts-, Zivilrechts- oder Sozialrechtsstreit erfolgt keine Beiordnung in Abhängigkeit von den wirtschaftlichen Verhältnissen. Das bedeutet also, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in einer strafrechtlichen Angelegenheit unterbleibt, wenn der Beschuldigte oder Angeklagte kein oder nur ein geringes Einkommen bezieht und keiner der gesetzlich normierten Gründe für die Beiordnung vorliegt. vorliegen.
Wie es zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers kommt und zu welchem Zeitpunkt sie erfolgen kann erfahren Sie auf der Unterseite „Werdegang der Beiordnung„.
Unter welchen Voraussetzungen ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird, können Sie auf der Unterseite meiner Webseite „Anspruch auf einen Pflichtverteidiger“ nachlesen.
Der Unterschied zwischen Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger wird hier erläutert.