Notstand, Freispruch, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Strafrecht, Ermittlungsverfahren, Anklage, Beschuldigter, Körperverletzung, Totschlag, Mord, Schlägerei, Haftbefehl, Festnahme, Aussageverweigerung, Revision, Berufung, Sprungrevision, Hauptverhandlung, LandgerichtWas ist der Notstand?

Wenn der Angriff nicht von einem Menschen, sondern von einer Sache ausgeht, so darf sich auch dagegen gewehrt werden. Diese Situation wird als Notstand (§ 34 StGB) bezeichnet. Im Strafrecht fallen auch Tiere unter den Begriff der Sache. Einem tollwütigen Tier muss man sich nicht wehrlos gegenüberstellen.

Dabei gibt es zwei Alternativen: Den Aggressiv- und den Defensivnotstand.

Aggressivnotstand

Im Aggressivnotstand greift der Betroffene in die Interessen eines unbeteiligten Dritten ein um sich zu wehren. Klassisches Beispiel ist die Abwehr eines tollwütigen Tieres mit einer Zaunlatte, die aus einem Zaun herausgebrochen wird. Auch wenn dieser Zaun dabei kaputtgeht, ist die damit erfolgte Sachbeschädigung ggf. straffrei, weil sie unter einer Notlage geschah.

Der Dritte unterliegt hier einer Duldungspflicht, wenn der drohende Schaden weit höher ist als der entstehende Schaden. Hier muss der Tierangriff, der ein Angriff auf die körperliche Unversehrtheit ist, wesentlich schwerer wiegen, als die beschädigte Sache. Es findet also im Gegensatz zum Notwehrrecht eine Güterabwägung statt.

Der Aggressivnotstand ist in § 904 BGB und § 34 StGB geregelt. Hier finden sich dieselben Prinzipien wie auch in der Notwehr, jedoch sind wesentlich strengere Anforderungen an die Voraussetzungen zu stellen, da fremdes unbeteiligtes Gut beschädigt wird.

Defensivnotstand

Im Defensivnotstand richtet sich die Verteidigungshandlung direkt gegen den Gegenstand, von dem die Gefahr ausgeht. Die Verteidigungshandlung gegen das tollwütige Tier fällt darunter.

Bei beiden Alternativen muss jedoch darauf geachtet werden, dass es kein milderes Mittel zur Abwendung des Angriffs gibt. Es ist dem Angegriffenen auch zuzumuten auszuweichen oder Hilfe herbeizuholen, wenn dies möglich ist, um die Gefahr gleich wirksam von sich abzuwenden.

Abgrenzung zum entschuldigenden Notstand

Wenn die Voraussetzungen von Notwehr und Notstand nicht vorliegen, ist aus anwaltlicher Sicht noch der entschuldigende Notstand zu prüfen. Dieser erfordert eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Die Beurteilung der gegenwärtigen Gefahr erfolgt wie auch in der Notstandsregelung. Wenn dessen Voraussetzungen vorliegen, hat der Täter zwar eine rechtswidrige Tat begangen, wird jedoch nicht bestraft, weil er entschuldigt ist.

Wenn Sie mit dem Vorwurf einer rechtswidrigen Tat konfrontiert werden, jedoch nur sich oder einen Dritten schützen wollten, sollten Sie einen kompetenten Strafverteidiger aufsuchen, der sie unterstützt, Ihre Notwehr- oder Notstandsrechtfertigung durchzusetzen.

Weitere Informationen

Als Rechtsanwalt für Kapitalverbrechen verteidige ich in allen Verfahren, in denen es um den Vorwurf eines Tötungsdelikts geht. Dazu zählt Mord, Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge und fahrlässige Tötung