Fluchtgefahr als Voraussetzung für den Haftbefehl
Der Ermittlungsrichter kann gegen eine Person einen Haftbefehl erlassen und somit Untersuchungshaft anordnen, wenn Fluchtgefahr besteht, derjenige auf Flucht ist oder sich verborgen hält. Das ist einer der Haftgründe, der nach § 112 StPO alleine oder neben anderen Gründen vorliegen muss. Dabei muss außerdem ein dringender Tatverdacht gegen diese Person bejaht werden.
Flucht beenden und der Polizei stellen?
Wer flüchtig ist und sich nicht länger verborgen halten will oder kann, sollte nach Wegen aus der Illegalität suchen. Solche Wege gibt es. Ziel ist es dabei, möglichst nicht in Untersuchungshaft zu kommen, wenn sich derjenige den Ermittlungsbehörden stellt. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten Sie zuerst Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufnehmen. Die Kontaktaufnahme muss nicht unbedingt in den Kanzleiräumen stattfinden. Für eine Besprechung kann auch ein anderer, für Sie sicherer erscheinender Ort gewählt werden.
Sie brauchen auch keine Befürchtungen haben, dass der Anwalt Sie an die Polizei oder Staatsanwaltschaft verraten würde. Denn alle Anwälte sind an die Schweigepflicht gebunden. Das bedeutet, dass alle einem Strafverteidiger anvertrauten Informationen und somit auch der Aufenthaltsort des Mandanten, der absoluten Schweigepflicht unterliegen.
Verhinderung der Untersuchungshaft trotz Fluchtgefahr wegen Flucht?
Ist einmal wegen Flucht ein Haftbefehl erlassen worden, dann wird nach der Person gefahndet. Oft ist es nur eine Frage der Zeit, bis die Polizei erfolgreich zugreifen kann. Dann ist die Untersuchungshaft nicht mehr zu verhindern. Anders kann das dann sein, wenn sich für eine flüchtige Person ein Anwalt bei den Strafverfolgungsbehörden meldet und die Möglichkeiten bei der Staatsanwaltschaft auslotet, die Untersuchungshaft zu vermeiden, wenn sich der Betroffene in Begleitung seines Strafverteidigers stellt. Akzeptiert die Staatsanwaltschaft die angestrebte Lösung, dann ist das eine verlässliche Angelegenheit. Darauf können alle Seiten vertrauen. Denn erst muss sich der Mandant stellen, erst danach wird der Haftbefehl aufgehoben oder zumindest außer Vollzug gesetzt. Und dass das so kommt, setzt Vertrauen zwischen Verteidiger und Staatsanwalt voraus.
Weitere Informationen
Weitere Informationen, was im Falle einer Festnahme zu tun ist und wie man sich effektiv gegen einen Haftbefehl oder die Untersuchungshaft wehren kann, finden Sie auf den folgenden Seiten.