Straftatbestände des Waffenrechts – Voraussetzungen, Strafen und Verteidigung

Wann wird ein Verstoß gegen das Waffenrecht zur Straftat?

Straftatbestände des Waffenrechts Rechtsanwalt Oliver Marson
Rechtsanwalt Oliver Marson

Das Waffenrecht regelt nicht nur Schusswaffen. Vielmehr erfasst es auch Munition, wesentliche Waffenteile, Hieb- und Stoßwaffen sowie zahlreiche verbotene Gegenstände. Deshalb können neben Sportschützen, Jägern und Waffenhändlern auch Personen betroffen sein, die einen Schlagring, ein Butterflymesser, eine Schreckschusswaffe oder eine nicht angemeldete Waffe besitzen. Allerdings führt nicht jeder Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Straftat. Während die §§ 51 und 52 WaffG strafbares Verhalten regeln, enthält § 53 WaffG zahlreiche Ordnungswidrigkeiten. Die Abgrenzung entscheidet daher darüber, ob lediglich ein Bußgeld oder eine Geld- beziehungsweise Freiheitsstrafe droht. Außerdem können waffenrechtliche Verstöße den Verlust einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins oder eines Jagdscheins auslösen. Deshalb sollten Beschuldigte den Vorwurf frühzeitig prüfen lassen.

Die Rechtsgrundlagen des Waffenstrafrechts

Die zentralen Rechtsgrundlagen bilden die §§ 51 und 52 des Waffengesetzes. Daneben bestimmen § 1 WaffG sowie die Anlagen 1 und 2, welche Gegenstände als Waffen gelten und welcher Umgang mit ihnen verboten oder erlaubnispflichtig ist.

Das Gesetz versteht unter dem Umgang mit einer Waffe insbesondere:

  • Erwerb,
  • Besitz,
  • Überlassen,
  • Führen,
  • Verbringen,
  • Mitnehmen,
  • Herstellen,
  • Bearbeiten,
  • Instandsetzen,
  • Handel treiben.

Wer eine Waffe erwirbt, erlangt die tatsächliche Gewalt über sie. Besitz liegt dagegen vor, solange jemand diese tatsächliche Gewalt ausübt. Dabei kommt es nicht allein auf das Eigentum an. Deshalb kann auch derjenige eine Waffe besitzen, dem sie rechtlich nicht gehört. Eine Waffe führt, wer außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte tatsächliche Gewalt über sie ausübt. Allerdings ist das erlaubnisfreie Transportieren unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn die Waffe weder schussbereit noch zugriffsbereit ist und der Transport einem gesetzlich anerkannten Zweck dient. Gerade die Abgrenzung zwischen Führen und Transportieren verursacht in der Praxis häufig Streit.

Schwere Straftaten nach § 51 WaffG

§ 51 WaffG betrifft besonders gefährliche verbotene Schusswaffen. Dazu gehören insbesondere Vollautomaten sowie bestimmte Vorderschaftrepetierflinten. Wer eine solche Waffe entgegen dem gesetzlichen Verbot erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt, muss grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren rechnen. Damit handelt es sich um ein Verbrechen. Folglich ist nicht nur die vollendete Tat, sondern auch der Versuch strafbar.

In besonders schweren Fällen steigt der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein solcher Fall kommt insbesondere in Betracht, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds handelt.

Allerdings sieht § 51 Abs. 3 WaffG auch einen minder schweren Fall vor. Dann drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, hängt von einer Gesamtwürdigung ab. Dabei können beispielsweise die Art der Waffe, die Dauer des Besitzes, der Verwendungszweck, eine freiwillige Herausgabe sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten berücksichtigt werden.

Straftaten nach § 52 WaffG

§ 52 WaffG enthält zahlreiche weitere Straftatbestände. Deshalb genügt ein Blick auf die Waffe allein häufig nicht. Vielmehr muss geprüft werden, welche konkrete Handlung der Beschuldigte vorgenommen haben soll und ob er dafür eine Erlaubnis besaß.

Strafbar kann insbesondere sein, wer:

  • bestimmte verbotene Waffen oder Gegenstände erwirbt oder besitzt,
  • eine erlaubnispflichtige Schusswaffe ohne Waffenbesitzkarte erwirbt oder besitzt,
  • eine Schusswaffe ohne erforderlichen Waffenschein führt,
  • Munition ohne Erlaubnis erwirbt oder besitzt,
  • eine Waffe einem Nichtberechtigten überlässt,
  • ohne Erlaubnis Waffen herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
  • ohne Genehmigung mit Waffen oder Munition Handel treibt,
  • Waffen oder Munition unerlaubt nach Deutschland verbringt oder mitnimmt,
  • eine Waffe bei einer öffentlichen Veranstaltung führt,
  • einer vollziehbaren behördlichen Waffenverbotsanordnung zuwiderhandelt.

Der Strafrahmen hängt vom jeweiligen Tatbestand ab. Besonders schwerwiegende Verstöße nach § 52 Abs. 1 WaffG bedroht das Gesetz grundsätzlich mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Andere Verstöße können mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. Deshalb lässt sich die Straferwartung nicht allein anhand der Bezeichnung „Verstoß gegen das Waffengesetz“ beurteilen. Vielmehr muss die Verteidigung die konkrete Waffe, die Erlaubnislage und die vorgeworfene Umgangsform genau bestimmen.

Verbotene Waffen nach Anlage 2 zum Waffengesetz

Anlage 2 zum Waffengesetz enthält eine umfangreiche Waffenliste. Sie unterscheidet zwischen verbotenen, erlaubnispflichtigen und teilweise erlaubnisfreien Waffen. Zu den verbotenen Gegenständen können unter anderem gehören:

  • Schlagringe,
  • Butterflymesser,
  • bestimmte Springmesser,
  • Würgehölzer,
  • getarnte Waffen,
  • bestimmte Elektroschockgeräte,
  • Wurfsterne,
  • bestimmte Magazine,
  • vollautomatische Schusswaffen,
  • bestimmte Vorderschaftrepetierflinten.

Allerdings hängt die rechtliche Einordnung häufig von technischen Einzelheiten ab. Bei Messern kommt es etwa auf die Klingenform, die Klingenlänge und den Öffnungsmechanismus an. Bei Schusswaffen können dagegen Funktionsweise, Umbauten, Lauf, Verschluss, Gehäuse und weitere wesentliche Teile entscheidend sein. Deshalb sollte eine Strafbarkeit nicht allein anhand der äußeren Erscheinung des Gegenstands angenommen werden. Vielmehr kann ein waffentechnisches Gutachten erforderlich sein.

Besitz, Führen und Überlassen sind unterschiedliche Handlungen

Besitz und Führen beschreiben verschiedene Umgangsformen. Wer eine Waffe in seiner Wohnung aufbewahrt, besitzt sie. Wer dieselbe Waffe anschließend zugriffsbereit außerhalb seiner Wohnung mit sich trägt, führt sie zusätzlich. Das Überlassen liegt dagegen vor, wenn jemand einem anderen die tatsächliche Gewalt über die Waffe einräumt. Dabei reicht grundsätzlich auch eine vorübergehende Übergabe aus. Eigentum muss nicht übertragen werden. Deshalb kann bereits das Aushändigen einer Waffe an einen Freund, Bekannten oder Kunden strafbar sein, wenn dieser nicht über die erforderliche Berechtigung verfügt. Das gilt auch dann, wenn die Beteiligten davon ausgehen, dass die Waffenbesitzkarte bald erteilt werde. Waffen dürfen daher erst übergeben werden, wenn die erforderliche Berechtigung tatsächlich vorliegt.

Aktuelle BGH-Rechtsprechung zur Waffenüberlassung

Der Bundesgerichtshof befasste sich im Beschluss vom 3. Dezember 2025 – 4 StR 331/25 – mit einem Waffenhändler, der einem Kunden eine Pistole und Munition überließ, obwohl der Kunde noch keine Waffenbesitzkarte besaß. Später tötete der Erwerber seine Partnerin mit dieser Waffe. Das Landgericht verurteilte den Waffenhändler deshalb nicht nur wegen des unerlaubten Überlassens, sondern außerdem wegen fahrlässiger Tötung. Der BGH hob die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung auf. Allein aus der unerlaubten Überlassung folgt nach seiner Auffassung nicht automatisch, dass eine spätere vorsätzliche Tötung für den Überlassenden vorhersehbar war. Vielmehr muss das Gericht prüfen, ob der konkrete Geschehensablauf nach den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschuldigten vorhersehbar war. Die Strafbarkeit wegen des vorsätzlichen Überlassens an einen Nichtberechtigten blieb davon jedoch unberührt. Die Entscheidung zeigt deshalb zwei wichtige Grenzen: Einerseits begründet ein waffenrechtlicher Verstoß nicht automatisch die Verantwortung für jede spätere Straftat des Empfängers. Andererseits bleibt die unerlaubte Überlassung selbst strafbar, obwohl der Überlassende mit einer baldigen Genehmigung gerechnet haben mag.

Aktuelle BGH-Rechtsprechung zu Besitz und Führen

Im Beschluss vom 16. Dezember 2025 – 2 StR 374/25 – beschäftigte sich der Bundesgerichtshof erneut mit dem Verhältnis von Waffenbesitz und Waffenführen. Der BGH bestätigt, dass Besitz und Führen nicht stets als völlig getrennte Straftaten behandelt werden dürfen. Besitzt der Beschuldigte mehrere Waffen und führt er zeitweise nur einen Teil davon mit sich, kann zwischen dem Besitz der Waffen und dem Führen Tateinheit bestehen. Diese Frage wirkt zunächst technisch. Dennoch beeinflusst sie den Schuldspruch und die Strafzumessung erheblich. Nimmt das Gericht zu viele selbstständige Taten an, kann es mehrere Einzelstrafen bilden und anschließend eine höhere Gesamtstrafe verhängen. Deshalb muss die Verteidigung genau rekonstruieren, wann der Beschuldigte welche Waffen besaß, wo er sie aufbewahrte und ob sich die Besitzzeiträume überschnitten.

Straftat oder Ordnungswidrigkeit?

Nicht jede Verletzung einer waffenrechtlichen Vorschrift erfüllt einen Straftatbestand.

§ 53 WaffG erfasst zahlreiche Ordnungswidrigkeiten. Dazu können beispielsweise Verstöße gegen Anzeige-, Aufbewahrungs-, Auskunfts- oder Mitführungspflichten gehören. Auch Verstöße gegen bestimmte Messerführungsverbote können lediglich als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Deshalb ist die Behauptung falsch, jeder unerlaubte Umgang mit einer Waffe führe zwangsläufig zu einer strafrechtlichen Verurteilung. Allerdings können sich mehrere Vorwürfe überschneiden. So kann ein Messer einerseits unter ein Führungsverbot fallen, während es andererseits aufgrund seiner Bauart bereits als verbotener Gegenstand eingeordnet wird. Im zweiten Fall kann nicht nur ein Bußgeld, sondern eine Strafbarkeit nach § 52 WaffG in Betracht kommen.

Vorsatz und Fahrlässigkeit

Viele Straftatbestände des Waffenrechts verlangen Vorsatz. Der Beschuldigte muss deshalb zumindest die tatsächlichen Umstände kennen, aus denen sich die Erlaubnispflicht oder das Verbot ergibt. Allerdings muss er die rechtliche Bewertung nicht immer im Einzelnen nachvollziehen. Wer beispielsweise weiß, dass er eine funktionsfähige Pistole besitzt, kann sich nicht ohne Weiteres damit verteidigen, er habe die Vorschriften des Waffengesetzes nicht gekannt. Anders kann es liegen, wenn der Beschuldigte die Beschaffenheit des Gegenstands nicht erkannte. Das betrifft etwa unklare Umbauten, wesentliche Waffenteile, Dekorationswaffen, Salutwaffen, Druckluftwaffen oder Messer mit besonderen technischen Merkmalen. Außerdem stellt § 52 WaffG einzelne fahrlässige Verstöße unter Strafe. Deshalb muss die Verteidigung stets prüfen, ob der Beschuldigte vorsätzlich, fahrlässig oder überhaupt nicht schuldhaft handelte.

Welche weiteren Folgen drohen?

Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe können weitere Folgen eintreten:

  • Einziehung und Vernichtung der Waffen,
  • Einziehung von Munition und Waffenteilen,
  • Widerruf der Waffenbesitzkarte,
  • Entzug des Waffenscheins,
  • Verlust des Jagdscheins,
  • Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit,
  • Gewerbeuntersagung bei Waffenhändlern,
  • Berufsrechtliche oder arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Nach § 54 WaffG müssen bestimmte Waffen und Gegenstände bei schweren Waffenstraftaten eingezogen werden. Deshalb können auch legal erworbene weitere Waffen gefährdet sein, wenn die Behörde anschließend die waffenrechtliche Zuverlässigkeit verneint.

Wie hilft der Strafverteidiger?

Die Verteidigung muss zunächst klären, ob der sichergestellte Gegenstand überhaupt dem Waffengesetz unterfällt. Anschließend sind insbesondere folgende Fragen zu prüfen:

  • Handelt es sich tatsächlich um eine Waffe?
  • Ist der Gegenstand verboten oder nur erlaubnispflichtig?
  • War die Waffe funktionsfähig?
  • Wer übte die tatsächliche Gewalt aus?
  • Lag Besitz, Führen, Erwerb oder Überlassen vor?
  • Bestand eine waffenrechtliche Erlaubnis?
  • Kannte der Beschuldigte die technischen Eigenschaften?
  • Handelte er vorsätzlich oder fahrlässig?
  • Wurden mehrere Handlungen zutreffend als eine oder mehrere Taten bewertet?
  • Waren Durchsuchung und Beschlagnahme rechtmäßig?
  • Kommt ein minder schwerer Fall in Betracht?

Gerade bei mehreren Bewohnern eines Hauses oder mehreren Nutzern eines Fahrzeugs lässt sich tatsächlicher Waffenbesitz nicht automatisch jeder anwesenden Person zurechnen. Vielmehr muss die Staatsanwaltschaft nachweisen, dass der Beschuldigte von der Waffe wusste und tatsächlich über sie verfügen konnte.

Persönliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Marson

Als Anwalt für Strafrecht verteidige ich seit mehr als 30 Jahren Beschuldigte in umfangreichen und schwerwiegenden Strafverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Dabei prüfe ich nicht nur den Tatvorwurf, sondern außerdem die technische Einordnung der Waffe, die Erlaubnislage, die Konkurrenzverhältnisse und mögliche Nebenfolgen. Sofern die Beschaffenheit einer Waffe oder eines Waffenteils streitig ist, kann die Zusammenarbeit mit einem waffentechnischen Sachverständigen erforderlich sein.

Das Waffenstrafrecht ist technisch und rechtlich komplex. Deshalb kann bereits die unzutreffende Einordnung eines Gegenstands zu einem falschen Schuldspruch oder einem fehlerhaften Strafrahmen führen. Wer mit einem Vorwurf nach §§ 51 oder 52 WaffG konfrontiert wird, sollte zunächst schweigen und anwaltliche Akteneinsicht nehmen lassen. Je früher die Waffe, die Besitzverhältnisse und die Erlaubnislage geprüft werden, desto besser lassen sich eine vorschnelle Anklage und zusätzliche waffenrechtliche Folgen verhindern.