Rechtsanwalt Oliver Marson
Rechtsanwalt Oliver Marson

Das Waffengesetz und die Verbote

Das Waffengesetz ist recht unübersichtlich, was das Verbot und die Strafbarkeit verschiedener Handlungen angeht. Daher folgt hier nun der Versuch einer Einführung in die verschiedenen Delikte.

Die Strafbarkeit des Umgangs mit Waffen ist in §§ 51, 51 WaffG geregelt. Die hier aufgeführten Tatbestände können in vier Gruppen aufgeteilt werden.

Verbot des Umgangs mit speziellen Waffen

Zunächst wird bestraft, wer als Minderjähriger Umgang mit einer Waffe mit Erlaubnisforderung hat. Der Schutz der Minderjährigen ist hier absolut. Kein Minderjähriger soll Umgang mit Waffen haben.

Der Umgang mit Vollautomaten, also Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges mehrere Schüsse abgegeben werden können und die Verwendung von Vorderschaftsrepetierflinten ist absolut verboten. Der Umgang mit diesen Schusswaffen steht unter Strafe mit einem angedrohten Strafmaß von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Ein wenig vermindert wird das Strafmaß beim Umgang mit Waffen und brand- oder explosionsfördernden Gegenständen. Hier beträgt die Mindeststrafe sechs Monate Freiheitsstrafe.

Verbot des Handelns ohne Erlaubnis

§ 52 Absatz 1 Nr.2 stellt das Handeltreiben ohne Erlaubnis unter Strafe. Darunter fallen folgende Fallgruppen:

Bestraft wird:

  • Wer ohne Erlaubnis eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie einem Nichtberechtigten zu überlassen.
  • Wer eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition erwirbt, besitzt oder führt.
  • Wer ohne Waffenherstellungserlaubnis eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
  • Wer eine Schusswaffe oder Munition nach Deutschland oder durch Deutschland einführt oder mitnimmt.

Die angedrohte Freiheitsstrafe liegt bei sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Verbot des Vertriebs im Reisegewerbe

Nach § 52 I Nr.2 WaffG ist der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen im Reisegewerbe verboten. Wer dies trotzdem tut, droht mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft zu werden.

Verbote bezüglich diverser Gegenstände

Nach § 52 I, III WaffG wird mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bestraft, wer einen der verbotenen Gegenstände aus Anlage 2 erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

Auch die Aufforderung zur Herstellung oder die Anleitung zur Herstellung von brand- und explosionsgefährlichen Gegenständen wie Handgranaten, Bomben etc. ist strafbar.

Sonstige Verbote

Unter eine fünfte Kategorie fallen sonstige Verbote, die allesamt mit einer Frieheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.

Dazu gehören vor allem Auffangtatbestände, die nur angewandt werden, wenn nicht besondere Regelungen die Strafbarkeit bereits erfassen.

Weitere besondere Verbote sind Sonderregelungen für Bewachungspersonal und das Zuwiderhandeln gegen eine vollziehbare Anordnung bzgl. Schusswaffen. Sehr praxisrelevant ist leider mittlerweile das Führen einer Waffe bei einer öffentlichen Veranstaltung, das auch streng bestraft wird.

In weiteren Artikeln wird näher darauf eingegangen, welche Waffen absolut verboten sind und wie das Waffengesetzbuch aufgebaut ist. Wenn Sie mit einem Vorwurf im Bereich des Waffenrechts konfrontiert werden, sollten Sie einen kompetenten Anwalt für Strafrecht aufsuchen. Gerne können Sie sich an unsere Strafrechtskanzlei wenden.

Weitere Informationen

Dieser Artikel dienst der Einleitung ins Thema der Organisierten Kriminalität. Auf den folgenden Unterseiten finden Sie nähere Informationen zu einzelnen Straftatbeständen, die häufig in der OK vorkommen. Dazu gehören die Computer- und Internetkriminalität, Drogendelikte, Menschenhandel, Waffenrecht und Raub.