Sexueller Missbrauch mit Todesfolge

Sexueller Missbrauch mit Todesfolge ist neben dem Grundtatbestand der Vergewaltigung und des sexuellen Missbrauchs (§177 StGB) gesondert geregelt (§ 178 StGB). Dabei handelt ein Täter vorsätzlich hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs. Einen fahrlässigen sexuellen Missbrauch kennt das Strafgesetzbuch nicht. Anders als sieht es jedoch mit der Todesfolge aus, die durch den sexuellen Missbrauch herbeigeführt wird. Diese kann fahrlässig herbeigeführt werden.

Sexueller Missbrauch mit Todesfolge setzt zunächst den Beweis eines Ursachenzusammenhangs zwischen sexuellem Missbrauch und dem Tod des Opfers voraus. Dieser kann entweder infolge der Gewaltanwendung, der Drohung oder der Nötigung unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage eintreten. Oder infolge der sexuellen Handlung an sich, soweit sich deren spezifische Gefahr unmittelbar verwirklicht.

Hinsichtlich der Verursachung des Todes verlangt das Gesetz keinen Vorsatz des Täters. Hier reicht nach dem Wortlaut des Gesetzes leichtfertiges Handeln des Täters aus. Folglich handelt es sich um eine wesentlich gesteigerte Form der Fahrlässigkeit. Sie bezieht sich entweder auf den Sorgfaltsverstoß an sich. Oder auf die Vorhersehbarkeit der Rechtsfolge (Todeseintritt). Leichtfertigkeit des Täters liegt auch vor, wenn er die nach den Umständen naheliegende Möglichkeit des Todeseintritts aus besonderer Gleichgültigkeit oder grobem Leichtsinn außer Acht lässt.

Sexueller Missbrauch mit Todesfolge und die Strafen

Sexueller Missbrauch mit Todesfolge nach § 176b StGB wird hart bestraft. Folglich sieht das Gesetz entweder lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe von zehn bis fünfzehn Jahren vor. Lebenslange Freiheitsstrafe kann dann in Betracht kommen, wenn der sexuelle Missbrauch mit Todesfolge ihrem Unrechts- und Schuldgehalt einem Mord (§ 211 StGB) annähernd gleich kommt.

Weitere Informationen zum Grundtatbestand des sexuellen Missbrauchs an Kindern und bei schweren sexuellem Missbrauch von Kindern Finden Sie auf dieser und dieser Seite.

Empfehlung Ihres Rechtsanwalts

Sexueller Missbrauch mit Todesfolge ist in einem Strafverfahren schwer zu beweisen. Oft stehen die Gerichte vor einer schwierigen Beweislage. Es sind verschiedenste Gutachten einzuholen, um den Sachverhalt aufklären zu können. Dabei handelt es sich um forensisch-psychiatrische Gutachten, Glaubwürdigkeitsgutachten, Gutachten der Kriminaltechnik und der Gerichtsmedizin, um nur einige zu nennen.

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Weitere Strafrechtsnormen zu Sexualdelikten an Kindern

Einen einleitenden Artikel zur Strafverteidigung bei Sexualdelikten gegen Kinder finden Sie hier. Weitergehende Informationen zu Sexualdelikten im Zusammenhang mit Kindern, etwa KinderpornographieJugendpornographieMissbrauch von Schutzbefohlenen, Kindesmissbrauch, oder Kindesmissbrauch mit Todesfolge finden Sie auf meiner Webseite.