Notwehr und Notstand, Anwalt, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Strafrecht, Ermittlungsverfahren, Anklage, Vorladung, Beschuldigter, Körperverletzung, Totschlag, Mord, Schlägerei, Haftbefehl, Festnahme, Aussageverweigerung, Revision, Berufung, Sprungrevision, Hauptverhandlung, LandgerichtNotwehr und Notstand – Was ist der Unterschied?

Notwehr und Notstand sind zwei Regelungen, die ein an sich strafwürdiges Verhalten von der Strafe befreien, weil der Betroffene unter einer Notlage handelt. Doch worin liegt der Unterschied zwischen diesen beiden Rechtskonstrukten?

Die Notwehr

Die Notwehr (§ 32 StGB) rechtfertigt eine Verteidigungshandlung, die gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff erfolgt. Mehr zu den Voraussetzungen finden Sie hier.

Dabei muss der Angriff und die Verteidigung im rechten Verhältnis zu einander stehen.

Der Angriff muss dabei von einem Menschen ausgehen und die Verteidigung darf sich auch nur gegen diesen richten.

Der Notstand

Wenn der Angriff nicht von einem Menschen, sondern von einer Sache ausgeht, so darf sich auch dagegen im Rahmen des Notstands gewehrt werden (§ 34 StGB). Im Strafrecht fallen auch Tiere unter den Begriff der Sache. Einem tollwütigen Tier muss man sich nicht wehrlos gegenüberstellen.

Dabei gibt es zwei Alternativen: Den Aggressiv- und den Defensivnotstand.

Im Aggressivnotstand wird der Betroffene in die Interessen eines unbeteiligten Dritten eingreifen um sich zu wehren. Klassisches Beispiel ist die Abwehr eines tollwütigen Tieres mit einer Zaunlatte, die aus einem Zaun herausgebrochen wird. Auch wenn dieser Zaun dabei kaputtgeht, ist die damit erfolgte Sachbeschädigung ggf. straffrei, weil sie unter einer Notlage geschah.

Der Dritte unterliegt hier einer Duldungspflicht, wenn der drohende Schaden weit höher ist als der entstehende Schaden. Hier muss der Tierangriff, der ein Angriff auf die körperliche Unversehrtheit ist, wesentlich schwerer wiegen, als die beschädigte Sache. Es findet also im Gegensatz zum Notwehrrecht eine Güterabwägung statt.

Der Aggressivnotstand ist in § 904 BGB und § 34 StGB geregelt. Im Grunde finden sich hier dieselben Prinzipien wie auch in der Notwehr, jedoch sind wesentlich strengere Anforderungen an die Voraussetzungen zu stellen, da fremdes unbeteiligtes Gut beschädigt wird.

Im Defensivnotstand richtet sich die Verteidigungshandlung direkt gegen den Gegenstand, von dem die Gefahr ausgeht. Die Verteidigungshandlung gegen das tollwütige Tier fällt darunter.

Fazit

Wenn Sie in einer schwierigen Situation strafrechtlich relevant gehandelt haben und nun mit einer Anzeige konfrontiert wurden, dann zögern Sie nicht, sich anwaltlichen Beistand zu suchen. Ich stehe Ihnen mit meiner langjährigen Erfahrung gerne bei.

Weitere Informationen

Als Rechtsanwalt für Kapitalverbrechen verteidige ich in allen Verfahren, in denen es um den Vorwurf eines Tötungsdelikts geht. Dazu zählt Mord, Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge und fahrlässige Tötung