Jugendpornographie Strafverteidiger und Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Oliver Marson

Was ist Jugendpornographie?

Jugendpornographie unterscheidet sich von der Kinderpornographie dadurch, dass es hier um Personen zwischen 14 und 18 Jahren geht. Die abgebildeten sexuellen Handlungen von Jugendlichen sind grundsätzlich erlaubt. Daher knüpft § 184 c StGB die Jugendpornographie nicht an die einschlägigen Jugendschutzvorschriften (§§ 174, 180, 182 StGB) an. Das wäre unzweckmäßig. Denn der Betrachter kann die Tatbestandsverwirklichung in aller Regel nicht erkennen, weil für ihn das Alter nicht wirklich feststellbar ist. Somit gelten für die Jugendpornographie dieselben Grundsätze wie für die allgemeine Pornographie nach § 184 StGB:

Die Darstellung muss die nach allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstands eindeutig überschreiten. Daher muss sie Sexualität aus ihrer Interpersonalität lösen und in ihrer Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes zielen.

Aber Darstellungen jugendlicher Sexualität, die auf die zwischenmenschlichen Bezüge eingehen oder Aufklärungsschriften und informierende Artikel in Jugendzeitschriften sind keine Jugendpornographie i.S.v. § 184 c StGB.

Wann liegt keine Strafbarkeit vor?

Soweit es um Nacktbilder von Kindern und Jugendlichen geht, die in ein privates Umfeld eingebettet sind (Urlaub, Spiele am Meer usw.), fehlt bereits der Charakter der Pornographie. Auch Abbildungen nackter Kinder und Jugendlicher zu Lehrzwecken oder zu wissenschaftlichen Zwecken sind keine Pornographie. Auch dann nicht, wenn sie von potentiellen Betrachtern zur  Stimulierung verwendet werden.

Die Darstellung des realen sexuellen Missbrauchs an Kindern (sog. „harte“ Kinderpornographie) ist unter keinen Umständen gerechtfertigt. Die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG greift hier schon nicht ein. Denn sie kollidieren mit elementaren Grundrechten des missbrauchten Kindes, insbesondere auch seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Bei fiktionaler Kinderpornographie sind Ausnahmen denkbar, zumal ihre Strafwürdigkeit ohnehin zweifelhaft ist. Auch bei Jugendpornographie ist im Ausnahmefall eine Rechtfertigung nach Art. 5 Abs. 3 GG vorstellbar. Das deshalb, weil sexuelle Handlungen von Jugendlichen nicht grundsätzlich verboten sind und jugendpornographische Darstellungen weniger gewichtiges Unrecht bedeuten.

Ausschluss der Strafbarkeit bei Jugendpornographie

Darüber hinausgehend enthält § 184 c Abs. 4 Tatbestandsausschluss:

„Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographischen Schriften, die sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.“

Ansonsten hat der Gesetzgeber mit seiner Novellierung auch dieser Sexualstrafrechtsnorm in 2016 viel juristischen Murks verbrochen. Im Einzelnen soll darauf hier nicht eingegangen werden. Ein allgemeiner Hinweis auf diese Seite scheint genug zu sein.

Fazit zu Verteidigungschancen

Oft ist in Fällen der Jugendpornographie die juristische Abgrenzung schwierig. Auch die Frage, ob der „Täter“ erkennen musste, dass es sich um einen Jugendlichen handelt, kann oft schwierig zu beantworten sein. Beweisprobleme treten häufig auf. Diese Aspekte wirken sich günstig auf die Verteidigungschancen aus. Ein Freispruch in solchen Verfahren ist nicht selten, wenn alle Möglichkeiten der Verteidigung genutzt werden.

Weitere Strafrechtsnormen zu Sexualdelikten an Kindern

Auf der Webseite finden Sie weitergehende Informationen zu Sexualdelikten im Zusammenhang mit Kindern, etwa zum Kindesmissbrauch, zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, zum Missbrauch von Schutzbefohlenen, oder auch zum Kindesmissbrauch mit Todesfolge. Einführendes zur Kinderpornographie finden Sie hier und hier. Auch ist der Erwerb, der Besitz und die Verbreitung kinderpornographischer Schriften erläutert.